Hohe Verwaltungskosten – Gefahr für die Gemeinnützigkeit
Zu hohe Verwaltungskosten können zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen. Mittel des Vereins dürfen nämlich nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Außerdem verbergen sich hinter hohen Verwaltungskosten oft überhöhte Vergütungen.
Verwaltungskosten im gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinn sind Aufwendungen, die nicht unmittelbar den steuerbegünstigten Zwecken zugute kommen. Darunter können also viele Kostenarten fallen. Mieten und Personalkosten ebenso wie Büro- und Kommunikationskosten, Reisekosten oder Werbeausgaben. Problematisch sind dabei besonders Ausgaben des ideellen Bereiches – speziell in Zusammenhang mir Spenden- und Beitragseinnahmen; also dort, wo den Einnahmen keine wirtschaftlichen Leistungen gegenüber stehen.
Wo liegt die kritische Grenze?
Eine ausschließlich unmittelbare Mittelverwendung ist gemeinnützigkeitsrechtlich nicht gefordert. Ausschlaggebend ist, ob die (erhöhten) Verwaltungsausgaben wirtschaftlich sinnvoll sind. Das bestimmt sich nach dem zu erwartenden Ergebnis und der Entwicklungsphase, in der sich die Organisation befindet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat für Verwaltungskosten die Festlegung einer allgemeinen Grenze abgelehnt. Angemessen ist – so der BFH – ein Ausgabeverhalten, wenn es wirtschaftlich sinnvoll ist und dazu beiträgt, dass ein möglichst hoher Anteil der Mittel unmittelbar und effektiv den Satzungszwecken zugute kommt.
Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) sind 50 Prozent eine absolute Obergrenze. Im Einzelfall kann eine für die Gemeinnützigkeit schädliche Mittelverwendung auch schon bei einem deutlich geringeren prozentualen Anteil der Verwaltungsausgaben vorliegen (Schreiben vom 15.5.2000, IV C 6 – S 0170 – 35/00).
Auch Einzelkosten (z. B. Geschäftführergehalt) können eine angemessene Grenze überschreiten. Der Entzug der Gemeinnützigkeit droht hier auch dann, wenn die Höhe der gesamten Verwaltungskosten nicht zu beanstanden ist (AEAO, Ziffer 20 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1).
Mitgliederwerbung
Die frühere Sondergrenze von 10 % für die Werbung neuer Mitglieder hat die Finanzverwaltung aufgegeben. Auch für die Mitgliederwerbung gelten seitdem die allgemeinen Regelungen zur Höhe der Verwaltungsausgaben.
Grundsätzlich unproblematisch ist es zwar, wenn für die Mitgliederwerbung eine Agentur beauftragt wird. Durch Vergütung auf Provisionsbasis kommen so aber oft hohe Kosten zustande. Der BFH hat einen Satz von 20% der Beträge, der nach der Aufbauphase auf rund 10% sinkt, als unkritisch bewertet (Urteil vom 18.12.2002, I R 60/01). In einem anderen Fall hält der BFH sogar einen Anteil der Kosten für Mitgliederwerbung von 25 bis 35 % der Einnahmen für zulässig (BFH 23.02.1999, XI B 130/98).
Personalkosten
Personalkosten müssen bezogen auf die Gesamteinnahmen angemessen sein und dürfen im Einzelfall nicht überhöht sein. Maßstab sind ortsübliche Vergütungen oder Tarifverträge.
Ausgaben für Gehälter und Lohnnebenkosten muss der Verein der Verwaltung und der Spendenwerbung entsprechend der für diese Tätigkeiten aufgewendeten Arbeitszeit zuordnen. Die Kosten für die Beschäftigung eines Geschäftsführers sind grundsätzlich Verwaltungsausgaben. (BMF, Schreiben vom 15.5.2000, IV C 6 – S 0170 – 35/00).
Gründungs- und Aufbauphase
Während der Gründungs- oder Aufbauphase einer Organisation kann auch eine überwiegende Verwendung der Mittel (also zu mehr als 50 Prozent) für Verwaltungsausgaben und Spendenwerbung unschädlich für die Steuerbegünstigung sein. Welcher Zeitraum hier akzeptiert wird, hängt vom Einzelfall ab.
Der BFH hält in einem konkreten Fall eine Aufbauphase von 4 Jahren für zulässig, in der höhere anteilige Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung unschädlich sind (Beschluss vom 23.09.1998, I B 82/98). Die Finanzverwaltung versteht das aber als Obergrenze und geht in der Regel von einer kürzeren Aufbauphase aus (AEAO, Ziffer 19 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1).
Quelle: www.vereinsknowhow.de
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