Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Einrichtungen

Nach § 52 Nummer 2 Abgabenordnung (AO) ist es gemeinnützigen Vereinen erlaubt, ihre Mittel teilweise anderen steuerbegünstigten Körperschaften zuzuwenden. Diese Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit gilt nicht nur für Fördervereine gilt, die im übrigen ihre gesamten Mittel weitergeben dürfen. Auf Grundlage dieser Regelung können große Teile der eigenen Mittel ohne Gegenleistung weitergereicht werden.

Dabei gilt: Es darf nicht der überwiegende Teil der Mittel weitergeben werden (also höchstens 50%) und es darf sich dabei sowohl um Geld- als auch um Sachmittel handeln. Nach § 52 Nummer 3 und 4 AO ist auch die Überlassung von Räumen und Arbeitskräften erlaubt. In allen Fällen gilt das aber nur, wenn die andere Körperschaft ebenfalls steuerbegünstigt ist und die Mittel dort ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke genutzt werden.

Auch Fördervereine können die Regelung nutzten. Sie müssen also nicht alle Mittel für den in der Satzung genannten Zweck oder die genannte Organisationen zu verwenden. Im Einzelfall ist aber zu prüfen, ob das vereinsrechtlich zulässig ist. Macht die Satzung hier keine Vorgaben, wird man regelmäßig die Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen.

Spezielle Einschränkungen bezüglich des Verwendungszweckes gibt es nicht. Eine gemeinnützige Körperschaft kann ihre Mittel also auch an eine mildtätige oder kirchliche Organisation weitergeben. Die Satzungszwecke des Vereins sind dabei ohne Belang. Weder ob noch für welche Zwecke die Mittel weitergegeben werden, muss geregelt sein (Finanzministerium Bayern, Schreiben vom 25.6.1997, 33 – S 0177 – 19/11 – 32 948).
Die Mittelweitergabe nach § 52 Nummer 2 AO bezieht sich nicht nur auf die laufenden Einnahmen sondern auch auf das Vermögen.

Nicht nur die Hälfte der im jeweiligen Jahr zufließenden Mittel darf weitergegeben werden. Es können vielmehr sämtliche Vermögenswerte der Vereins in die Berechnung mit einbezogen werden (Oberfinanzdirektion Magdeburg, 20.04.2005, S 0170 – 44 – St 217/S 0177 – 11/12 – St 217).

Die Weitergabe von Mitteln an ausländische Körperschaften ist aber nicht durch § 58 Nummer 2 AO gedeckt. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft, also einer inländischen Körperschaft zufließen. Die Weitergabe an ausländische Körperschaften ist danach nicht zulässig (OFD Hannover, 15.06.2001, S 2729 – 325 – StO 214/S 2729 – 326 – StH 233). Diese Rechtsauffassung dürfte vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung aber zumindest für das EU-Ausland fraglich sein. Es bleibt hier aber die Möglichkeit, die ausländische Organisation als Hilfsperson einzuschalten oder die Weitergabe über eine Fördervereinsregelung in der Satzung zu ermöglichen.

Quelle: www.vereinsknowhow.de

Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • Digg
  • del.icio.us
  • StumbleUpon
  • Reddit
  • Webnews
  • MisterWong
  • Y!GG
  • Facebook
  • Furl
  • Google Bookmarks
  • LinkedIn
  • Slashdot
  • Technorati
  • TwitThis
  • Weblinkr
  • YahooMyWeb

Schlagworte:

Kommentieren