Welche Informationsrechte haben Mitglieder?
Auskunftsbegehren der Mitglieder können im Verein durchaus problematisch sein. Zum einen setzen Mitglieder sie gelegentlich als eine Art Misstrauensvotum gegen den Vorstand ein; zum anderen gibt es Informationen, die der Vorstand nicht weitergeben will oder darf.
Für die Auskunftspflichten des Vorstandes gelten nach § 27 BGB die allgemeinen Vorschriften für den Auftrag (§§ 664 bis 670). Grundsätzlich hat der Vorstand danach eine umfassende Auskunftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung und zwar auf Verlangen und in allen Vereinsangelegenheiten. Dieses Informationsrecht ist ein grundlegendes Mitgliederrecht.
Es gilt aber der Grundsatz: Mitgliederrechte sind in der Mitgliederversammlung auszuüben. Das Auskunftsrecht eines einzelnen Mitglieds außerhalb der Mitgliederversammlung ist eng beschränkt. In jedem Fall hat das Einzelmitglied ein Recht auf Aushändigung eines Satzungsexemplars (was freilich selbstverständlich sein sollte)
Daneben gibt es vor allem zwei Fälle, wo einzelne Mitglieder außerhalb der Mitgliederversammlung Einsicht in Unterlagen oder entsprechende Auskünfte verlangen können:
Die Einsicht in Mitgliederlisten oder Belege über Aus- und Eintritt von Mitgliedern, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt (vor allem bei einem Minderheitenbegehren nach § 37 BGB)
Zur Überprüfung von Mehrheitsbeschlüssen (z. B. Beschlussfähigkeit) – aber nur, wenn berechtigte Zweifel am Abstimmungsergebnis bestehen.
Ein allgemeiner Anspruch auf Aushändigung eines Mitgliederverzeichnisses besteht nicht, es sei denn bei entsprechender Satzungsregelung oder wenn dies langjährige Praxis im Verein war. Gerade hier sind aber die Vorschriften des Datenschutzes zu beachten.
Dagegen hat die Mitgliederversammlung ein umfassendes Recht auf Auskünfte über alle Angelegenheit des Vereins. Das gilt auch gegenüber Einzelmitgliedern, soweit das für Tagesordnungspunkte und die allgemeine Meinungsbildung erforderlich ist.
Grundsätzlich gibt es aber auch Fälle, in denen der Vorstand Auskünfte verweigern darf. Ein grundsätzliches Recht dazu wird er immer dann haben, wenn dem Verein dadurch ein Schaden droht (z. B. wenn Details aus laufenden Vertragsverhandlungen zum Schaden des Vereins genutzt werden könnten). Ebenso, wenn damit gesetzliche Regelungen (z. B. Datenschutz) oder die Persönlichkeitsrechte von Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern verletzt würden. Das gilt besonders für die Einsicht in Personalunterlagen.
Mitglieder können berechtigte Auskunftsbegehren auch gerichtlich durchsetzen. Schon aus diesem Grund sollte sie als Vorstand eine Auskunftsverweigerung unbedingt begründen und protokollieren (Nachprüfbarkeit).
Quelle: www.vereinsknowhow.de
Schlagworte: Infos für Vereine

















