Die Mittelverwendungsrechnung in gemeinnützigen Körperschaften
Eine Mittelverwendungsrechnung fordern die Finanzämter in der Praxis meist nur an, wenn Unklarheiten über die Mittelverwendung bestehen. Das gilt besonders bei nennenswerten Überschüssen über mehrere Jahre weg. Ergibt sich aus den Jahresnachweisen, dass kein Mittelüberhang besteht, also die Mittel laufend zeitnah verwendet wurden, ist eine Mittelverwendungsrechnung nicht erforderlich.
Zur Mittelverwendungsrechnung gibt es weder gesetzliche Vorgaben noch verbindliche Aussagen der Finanzverwaltung. Meist wird sie zusammen mit einer Vermögensaufstellung angefordert. Die Notwendigkeit, die zeitnahe und zweckgebundene Mittelverwendung in einer eigenen Rechung nachzueisen, ergibt sich vor allem bei nicht bilanzierenden Vereinen.
Was muss eine Mittelverwendungsrechnung leisten?
Von einer Mittelverwendungsrechnung ist meist in Zusammenhang mit der Bildung gemeinnützigkeitsrechtlicher Rücklagen die Rede (AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5). Der Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung wird in den meisten Vereinen auch die wichtigste Funktion der Mittelverwendungsrechnung sein. Dazu kommen weitere Punkte, die gemeinnützigkeitsrechtlich von Bedeutung sind:
- der Nachweis, dass keine unzulässigen Mittelentnahmen (verdeckte Gewinnausschüttung) erfolgten
- die Klärung der Frage, wie eventuelle Verluste in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gedeckt wurden.
- die zweckbezogene Verwendung des Sachvermögens (bzw. seine Zuordnung zu Vermögensverwaltung und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben)
Ausgangspunkt für die Mittelverwendungsrechung sind die Überschüsse des jeweiligen Jahres. Ihre zweckgebundene Verwendung ist nachzuweisen. Zudem gilt der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Absatz 1 Nr. 5 AO). Danach müssen die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Für die zeitnahe Mittelverwendung ist demnach der Mittelüberhang – als die Überschüsse aus dem Vorjahr – wichtig. Ihre zweckgebundene Verwendung – oder Zuführung zu freien und zweckgebundenen Rücklagen ist nachzuweisen.
Folgendes Schema sollte in den meisten Fällen genügen. In der Regel werden dabei einige Posten entfallen.
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1. |
überschüssige Einnahmen/Unterdeckung aus dem ideellen Bereich | ||
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2. |
+ |
Überschüsse/Verluste aus Zweckbetrieben | |
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3. |
+ |
Überschüsse/Verluste aus der Vermögensverwaltung | |
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4. |
+ |
Überschüsse/Verluste sämtlicher steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe | |
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5. |
= |
Zwischensumme | |
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6. |
– |
Zuführung zum nutzungsgebunden Anlagevermögen abzgl. Abschreibungen | |
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7. |
+ |
Aufnahme von Darlehen | |
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8. |
– |
Tilgung von Darlehen | |
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9. |
– |
Ausgaben für satzungsmäßige Zwecke, soweit sie nicht in der EÜR erfasst sind | |
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10. |
– |
Zuführung zur Betriebsmittelrücklage (in Vermögensverwaltung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) | |
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11. |
– |
Zuführung zu zweckgebundenen Rücklagen | |
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12. |
-– |
Zuführung zu freien Rücklagen, | |
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13. |
-– |
Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften | |
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14. |
-– |
Vermögenszuführungen nach § 58 Nr. 11 und 12 AO | |
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15. |
= |
verbleibende nicht verwendete Mittel | |
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17. |
+ |
nicht verwendete Mittel aus Vorjahren (Verwendungsüberhang) | |
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18. |
= |
Mittelvortrag in das Folgejahr |
Dieses Berechnungsschema bezieht sich auf eine Überschussermittlung per Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EÜR). Die Erfassung von Verbindlichkeiten und offenen Forderungen ist hier nicht nötig, weil nach dem Zufluss-/Abfluss-Prinzip gebucht wird (also erst bei Zahlungsein- bzw. -ausgang. Ebenso wenig werden Periodenabgrenzungen vorgenommen (Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen).
Quelle: www.vereinsknowhow.de
Schlagworte: Infos für Vereine

















