Umsatzsteuerermäßigung bei fehlender Vermögensbindung – BMF gibt Entwarnung
Mit Urteil vom 23.07.2009 (V R 20/08) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass der ermäßigte Steuersatz für Zweckbetriebe nur gewährt wird, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die sog. Vermögensbindung nach § 61 Abgabenordnung (AO) erfüllt. Ein Schreiben des BMF stellt jetzt klar, dass für vom Finanzamt geprüfte Satzungen ein Vertrauensschutz besteht.
Voraussetzung für die Nutzung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist nach Auffassung des BFH nicht einfach die Anerkennung der Gemeinnützigkeit – per Freistellungsbescheid des Finanzamtes. Die Satzung der Körperschaft muss zudem eine Vermögensbindungsklausel enthalten, in der die Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken für die Fälle
- der Auflösung der Körperschaft
- der Aufhebung der Körperschaft
- oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft
festgelegt wird.
Das ist der Fall, wenn in der Satzung die Klausel aus der Mustersatzung der Finanzverwaltung enthalten ist (früher Anlage 1 zum Anwendungserlass zur AO, jetzt Anhang 1 zu § 60 AO). Viele Satzungen enthalten aber noch eine Regelung, nach der das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und der Beschluss über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf. Diese Regelung ist aber seit 2009 (Jahressteuergesetz 2009) nicht mehr zulässig. Unklar war zunächst, ob nun Vereinen, deren Satzung nicht die Musterklausel der Finanzverwaltung enthält. Umsatzsteuernachforderungen drohen.
In der Antwort auf von uns initiierte parlamentarische Anfrage gibt das BMF nun Entwarnung. Nach Auffassung des BMF gilt auch bei der Umsatzsteuerermäßigung für Zweckbetriebe die Regelung, nach der die Körperschaft trotz der fehlerhaften Satzung für abgelaufene Veranlagungszeiträume und für das Kalenderjahr, in dem die Satzung beanstandet wird, als steuerbegünstigt zu behandeln ist, wenn die Satzung vom Finanzamt geprüft und ein Freistellungsbescheid erteilt wurde (Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 59 Nr. 8).
Das Finanzamt muss die Körperschaft mit Fristsetzung auffordern, die Satzung entsprechend anzupassen. Ein Entzug der Steuerbegünstigung droht nur, wenn die Satzung ohne Abstimmung mit dem Finanzamt geändert wurde.
Das BMF folgt hier also den allgemeinen Vorgaben zur Gewährung der Gemeinnützigkeit. Ein Vertrauensschutz durch die Satzung besteht also auch für den ermäßigten Steuersatz für Zweckbetriebe.
Hinweis: Im Rahmen ohnehin anstehender Satzungsänderungen sollten Sie in jedem Fall auch überprüfen, ob die Vermögensbindungsklausel der Mustersatzung der Finanzverwaltung entspricht.
Quelle: www.vereinsknowhow.de
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