Mitgliederversammlung: Ist eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung möglich?

Nicht selten ist es unmittelbar vor oder während der Mitgliederversammlung wünschenswert, die aufgestellte Tagesordnung abzuändern. Die rechtlichen Vorgaben des BGB setzen dem aber enge Grenzen bzw. erfordern eine besondere Satzungsregelung.

Nach § 32 BGB können in der Mitgliederversammlung nur gültige Beschlüsse gefasst werden, wenn der Gegenstand des Beschlusses “bei der Berufung bezeichnet wird”.
Voraussetzung für einen gültigen Beschluss ist also nicht nur, dass den Mitgliedern der entsprechende Tagesordnungspunkt mitgeteilt worden ist, sondern dass das bereits mit der Einberufung der Mitgliederversammlung geschah.

Über nachgereichte Tagesordnungspunkte können also nach der gesetzlichen Regelung keine gültigen Beschlüsse gefasst werden. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass es jedem Mitglied vorab möglich ist zu entscheiden, ob die anstehenden Beschlüsse seine Anwesenheit auf der Mitgliederversammlung erfordern.

Diese Vorschrift des BGB ist aber “nachgiebig”. Per Satzung kann also eine abweichende Regelung getroffen werden. Die Regelung muss aber hinreichend klar sein. Oft finden sich in Satzungen zwar Regelungen zur Ergänzung der Tagesordnung; unklar ist aber, ob über die ergänzten Tagesordnungspunkte auch wirksam abgestimmt werden kann.

Nach der BGB-Regelung tritt mit der Einladung zur Versammlung eine Sperre für die Aufnahme weiterer Beschlussgegenstände ein. Anträge zur Tagesordnung mit Beschlussfassung müssen also vor der Einberufung vorliegen. Im Zweifelsfall müsste bei einer Ergänzung der Tagesordnung eine neue Einladung erfolgen.
Trifft die Satzung keine eindeutige Regelung, nach der von der BGB-Vorschrift abgewichen werden kann, können die entsprechenden Themen auf der Mitgliederversammlung nur diskutiert und beraten werden. Gültige Beschlüsse können dazu aber nicht erfolgen.

Das kann auch nicht durch offen formulierte Tagesordnungspunke umgangen werden. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass Beschlussgegenstände in der Einladung hinreichend genau benannt werden müssen. Ein Tagesordnungspunkt “Sonstiges” erlaubt zwar die Diskussion weiterer Themen, aber keine Beschlussfassung.

Anders bei reinen Verfahrensanträgen. Hier können auch ohne Benennung in der Einladung Beschlüsse gefasst werden. Das gilt z. B. für eine Änderung in der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte oder eine Begrenzung der Redezeit.

Quelle: www.vereinsknowhow.de

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