Können Vorstandsämter zusammengelegt werden?

Häufig finden sich bei Vorstandswahlen in Vereinen nicht für alle Ämter, die die Satzung vorsieht, Kandidaten. Es bietet sich dann an, dass ein Mitglied des Vorstandes zwei verschiedene Ämter ausübt. Rechtlich ist das aber nicht in jedem Fall möglich.

Grundsätzlich kein Problem ist die zeitweilige, vertretungsweise Übernahme eines zweiten Vorstandsamtes, wenn also ein Vorstandsmitglied ausfällt.

Anders sieht es aus, wenn eine Person bei der Mitgliederversammlung auf zwei Vorstandsposten gewählt werden soll (Personalunion). Dann wird der Vorstand verkleinert, d. h. die Zahl der Vorstandsmitglieder ist kleiner, auch wenn die Zahl der Ämter unverändert bleibt.

In Literatur und Rechtssprechung gibt es für diesen Fall keine eindeutige Bewertung. Ausschlaggebend ist in jedem Fall die Satzung. Trifft sie keine besondere Regelung, muss durch Auslegung der entsprechenden Satzungsklauseln geklärt werden, ob eine Personalunion möglich ist.

Voraussetzung für eine Zusammenlegung von Ämtern ist aber immer, dass der Verein auch mit der kleineren Zahl von Vorstandsmitgliedern noch vertreten nach außen werden kann. Ausgeschlossen ist die Personalunion also, wenn Personen fehlen, die laut Satzung zu Vertretung des Vereins nötig sind. Wenn also z. B. die Satzung zwei Vorstandsämter vorsieht und der Verein durch beide gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird, kommt eine Zusammenlegung der Ämter nicht in Frage

Grundsätzlich gilt: Wenn die Satzung des Vereins nicht eine bestimmte Kopfzahl vorsieht oder eine Personalunion ausdrücklich verbietet, ist die Ausübung mehrerer Ämter durch eine Person möglich.

Wenn die Satzung drei Vorstandsämter vorsieht und der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird und der Vorstand bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig ist, liegt die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder bei zwei Personen. Ein Vorstandsmitglied könnte somit zwei Ämter ausüben.
Das gilt aber nur, wenn sich aus der Art der Ämter nichts anderes ergibt. Das Amt des Vorsitzenden und seines Stellvertreters etwa kann nicht von ein und derselben Person wahrgenommen werden.

Ist eine Verkleinerung des Vorstands durch Zusammenlegen von Ämtern nicht möglich, bleibt nur die Satzungsänderung. Zu prüfen ist dann, ob man nicht auf eine bestimmte Aufgabenteilung im Vorstands ganz verzichtet und eventuell auch die Zahl der Vorstandsmitglieder nicht per Satzung festlegt, sondern erst bei der Wahl. Beides ist durchaus möglich.

Quelle: www.vereinsknowhow.de

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