BMF zur Umsatzbesteuerung von Schulkantinen

Werden Schulkantinen tatsächlich genötigt, teures Essen anzubieten, weil sie mehr Umsatzsteuer zahlen müssen als die Currywurstbude an der Ecke? Zu dieser Kritik nimmt das Bundesfinanzminiterium (BMF) Stellung.

Grundsätzlich gilt: Wenn Speisen vor Ort verzehrt werden, unterliegen diese Leistungen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %. Das gilt für alle Restaurationsbetriebe und damit auch für Fast-Food-Restaurants.
Lieferungen von Lebensmitteln unterliegen dagegen grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Weitere Leistungen sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch wenn ein Teil dieser Leistungen in der Abgabe von Lebensmitteln besteht.

Gemeinnützige Vereine, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, können Speisen und Getränke in Schulen umsatzsteuerfrei abgeben. Das beinhaltet auch Speisen und Getränken für Schülerinnen und Schüler.

Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten oder Halbtags-Schülerheime profitieren von der Steuerbefreiung, wenn die Verpflegungsleistung durch den Träger der Einrichtung selbst erbracht wird. Er muss das Essen nicht selbst zubereiten, aber die Ausgabe der Schulspeisung muss durch den Schulträger selbst erfolgen.

Quelle: www.vereinsknowhow.de

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