Unfälle im Verein – Ehrenamtler sind meist nicht pflichtversichert

Ehrenamtliche Helfer sind in der Regel nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) pflichtversichert. Das zeigt ein aktueller Fall (Sozialgericht Fulda, Urteil vom 19.01.2010, S 4 U 5/08).

Ein Handwerker war bei Elektroarbeiten für eine Festveranstaltung von der Leiter gestürzt und brach sich einen Lendenwirbel. Die Berufsgenossenschaft lehnte Entschädigungsleistungen ab, weil das Mitglied – so die Begründung – als Ehrenamtler zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe.

Das Problem: Keine allgemeine Pflichtversicherung für Ehrenamtler

Ehrenamtlich Tätige sind nur in bestimmten Fällen in der Berufsgenossenschaft pflichtversichert:

- als sog. Wie-Beschäftigte, d. h. wenn die Tätigkeit einem Beschäftigungsverhältnis entspricht, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt. Das gilt aber nicht bei Tätigkeiten aufgrund von Mitgliedspflichten. Das sind Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszwecks, Aufgaben, die sich aus der Satzung oder einem Beschluss von Vorstand oder Mitgliederversammlung ergeben oder im Verein so üblich sind.

- bei bestimmten Vereinstätigkeiten, vor allem in öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften, im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege, im Bildungswesen und im Auftrag oder mit Zustimmung einer Gebietskörperschaft (Stadt, Gemeinde)

Nicht pflichtversichert sind dagegen Ehrenamtliche in anderen gemeinnützigen Vereinen (z. B. Sport-, Kultur oder Schulfördervereine).

Empfehlung: Freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft oder private Unfallversicherung

Besteht keine Pflichtversicherung, können Vereine ihre Ehrenamtler entweder freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichern (für 2,73 Euro pro Person und Jahr) oder eine private Unfallversicherung abschließen. Interessant sind hier wegen der günstigeren Tarife vor allem Gruppenunfallversicherungen.

Quelle: www.vereinsknowhow.de

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