Was passiert bei fehlerhaften Beschlüssen der Mitgliederversammlung?

Fehler bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung (MV) kommen nicht selten vor. Meist sind es formale Fragen, die nicht beachtet wurden, z. B. die Vorschriften zur Einberufung der MV, die Stimmberechtigung oder die Beschlussfähigkeit. Solche Fehler werden von Mitgliedern gern benutzt, um unliebsame Beschlüsse zu kippen. Der Vorstand sollte dann die rechtlichen Regularien kennen.

Beschluss, die fehlerhaft zustande kamen, sind aber nicht automatisch ungültig. Hier muss unterschieden werden zwischen

- nichtigen Beschlüssen
- und nicht automatisch unwirksame, aber anfechtbaren Beschlüssen

Nichtige Beschlüsse
Nichtig sind Beschlüsse, wenn sie gegen ein Gesetz, die “guten Sitten” oder gegen Satzungsbestimmungen verstoßen, die dem Mitgliederschutz dienen.

Beispiele:

- Die Kündigungsfrist für den Vereinsaustritt soll auf mehr als 2 Jahre verlängert werden (Verstoß gegen § 39 BGB).
- Mitglieder werden verpflichtet, Arbeitsleistungen zu übernehmen, obwohl die Satzung nur Geldbeiträge vorsieht.
- Es wurden Beschlüsse auf einer Versammlung gefasst, zu der nicht eingeladen wurde.

Nichtige Beschlüsse haben keine rechtlichen Folgen. Sie werden so behandelt, als wären sie gar nicht vorgenommen worden.

Anfechtbare Beschlüsse
Anfechtbare Beschlüsse entstehen meist durch Verfahrensfehler. Sie sind nicht von vornherein nichtig, sondern müssen gerügt werden.

Beispiele:

- Eine Stimmrechtsübertragung wurde nicht akzeptiert, obwohl die Satzung das zulässt.
- Die Aussprache über Beschlüsse wurde vorzeitig abgebrochen.
- Die Beschlussfassung fand erst nach langer Sitzung spät nachts statt.

Die Rüge muss grundsätzlich in der jeweiligen Mitgliederversammlung oder Sitzung erfolgen. Der Beschluss kann aber auch später gerügt werden, wenn der Mangel zunächst nicht erkannte wurde oder ein Mitglieder an der Versammlung nicht teilgenommen hatte. Die Rüge muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Was unter einer angemessenen Frist zu verstehen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Eine Rüge, welche nach sechs Monaten eingelegt wird, kann als verwirkt angesehen werden.

Das Verfahren bei einer Anfechtung
Wenn die Rüge ordnungsgemäß erhoben wurde und sachlich begründet ist, ist der beanstandete Beschluss als von Anfang an ungültig zu behandeln. Der Vorstand darf diesen Beschluss nicht ausführen, da er sich ansonsten schadensersatzpflichtig macht. Für den Verein bedeutet das, dass der Beschluss erneut in satzungsgemäßer Form herbeigeführt werden muss.

Jedes Mitglied kann die Nichtigkeit eines Beschlusses auch durch eine Feststellungsklage (§ 256 Zivilprozessordnung) ist dieses Urteil verbindlich und muss auch durch das Registergericht beachtet werden.

Vereinsmitglieder können sich zwar bei fehlerhaften Beschlüssen, die ins Vereinsregister eingetragen werden, an das Registergericht wenden, sie können aber die Löschung des Eintrages nur anregen, Rechtsmittel haben sie keine. Das Registergericht wird sich bei Unklarheiten zunächst an den Verein wenden und Nachweise verlangen, dass die Beschlüsse ordnungsgemäß zustande kamen. Im Zweifel kann es die Eintragung verweigern bzw. löschen.

Quelle: www.vereinsknowhow.de

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