Der Notvorstand
Ist der Verein ohne Vorstand oder fehlen beim mehrgliedrigen Vorstand einzelne Vorstandsmitglieder, sind sie in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten vom Amtsgericht zu bestellen.
Voraussetzung für diese Bestellung von Vorstandsmitgliedern durch das Gericht ist, dass ein nach der Satzung für eine wirksame Beschlussfassung oder Vertretung erforderliches Vorstandsmitglied infolge Todes, Geschäftsunfähigkeit, Absetzung, Rücktritt, Amtsablauf, längerer schwerer Krankheit oder längerer Abwesenheit an der Amtsausübung gehindert ist, oder dass eine auf § 34 BGB (Stimmrechtsausschluss) oder § 181 BGB (In-sich-Geschäft) beruhende Verhinderung im Einzelfall vorliegt, oder auch die grundsätzlich Verweigerung der Geschäftsführung durch den Vorstand.
Die Bestellung eines Notvorstandes kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vorstand sich weigert, in einer bestimmten Angelegenheit tätig zu werden, oder wenn zwischen den Vorstandsmitgliedern Differenzen bestehen. Hier muss sich der Verein durch seine eigenen satzungsmäßigen Mittel, meist mit Beschlüssen der Mitgliederversammlung, selbst helfen. Das gilt auch, wenn ein Vorstand wegen Unfähigkeit entlassen werden soll. Das kann nicht das Gericht, sondern nur das zur Abberufung zuständige Organ – in der Regel die Mitgliederversammlung.
Die Bestellung eines Notvorstandes kommt auch nicht in jedem Fall in Betracht, sondern nur wenn ein dringender Fall vorliegt. Der ist gegeben, wenn ohne die Notbestellung dem Verein oder einem Beteiligten Schaden droht. Es muss sich nicht um einen Vermögensschaden handeln. In Betracht kommt die Bestellung etwa zur Anmeldung einer bereits beschlossenen Satzungsänderung, die dringend wirksam werden soll, oder wenn ein Gläubiger den Verein verklagen will.
Für das Verfahren gilt das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
Notwendig ist der Antrag eines Beteiligten. Das ist jeder, dessen Rechte oder Pflichten durch die Bestellung unmittelbar beeinflusst werden:
- jedes Vereinsmitglied,
- jedes Vorstandsmitglied
- jeder Gläubiger des Vereins und
- die vom Verein Verklagten.
Der Antrag bedarf keiner besonderen Form; er kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gestellt werden.
Die Auswahl des Notvorstandes ist Sache des Gerichts. Es kann dabei Vorschläge des Antragstellers berücksichtigen. Schreibt die Satzung für den Vorstand eine bestimmte Qualifikation vor, muss diese auch vom Notvorstand erfüllt werden.
Gegen die Bestellung eines Notvorstandes kann neben dem Verein nur jedes Vereins- und jedes Vorstandsmitglied Rechtsmittel einlegen.
Die Bestellung gibt dem Notvorstand die volle Rechtsstellung des fehlenden Vorstandes oder Vorstandsmitglieds. Diese scheiden damit aber nicht aus ihren Ämtern.
Der Notvorstand kann auch nur für eine bestimmte Zeit bestellt werden. Ist im Bestellungsbeschluss die Amtsdauer nicht befristet, endet sie von selbst mit dem Wegfall des Bestellungsgrundes, also i. d. R mit der Wahl eines Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds. War die Amtsdauer befristet, endet die Amtszeit des Notvorstandes mit Zeitablauf auch dann, wenn der Bestellungsgrund noch nicht weggefallen ist. Eine Verlängerung des Amtes durch das Gericht ist möglich. Der Notvorstand kann sein Amt auch niederlegen. Zur erneuten Bestellung eines Notvorstandes ist dann ein neuer Antrag erforderlich.
Quelle: www.vereinsknowhow.de
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