Archiv für Juli 2010

NABU als erste deutsche Umweltdelegation in Abchasien

Donnerstag, 29. Juli 2010

Naturschutzverband vereinbart Kooperation mit kaukasischer Schwarzmeerrepublik

Um die Zusammenarbeit im Naturschutzbereich zu verbessern, besuchte eine deutsche Delegation unter der Leitung des NABU mit Vertretern der Deutsch-Abchasischen Gesellschaft, des Nordkaukasischen Kulturvereins und des Hamburger Völkerkundemuseums  Abchasien. Die winzige Republik grenzt nur wenige Kilometer südlich von Sotschi, dem Austragungsort der olympischen Winterspiele 2014, an Russland und verfügt über eine einmalige Naturlandschaft. Um diese nachhaltig zu schützen und bestehende Schutzgebietsflächen auszuweiten, führte der NABU Gespräche mit hochrangigen Regierungsvertretern. „Natur- und Klimaschutz machen vor Grenzen keinen Halt. Abgesehen davon, dass Abchasien international noch nicht anerkannt ist, müssen wir zusammenarbeiten“, sagte NABU-Bundesgeschäftsführer Leif Miller anlässlich des Besuches. Damit ist der NABU die erste international tätige Naturschutzorganisation, die Abchasien beim Natur- und Artenschutz unterstützt.

Auf nur 8600 Quadratkilometern treffen in Abchasien kaukasische Gebirgszüge mit bis zu 4000 Meter Höhe auf den 170 Kilometer langen, zerklüfteten Schwarzmeerküstenstreifen. Hier wachsen Palmen, Wein, Tabak, Nüsse, Tee, Bananen und vor allem Zitrusfrüchte, die Abchasien den Namen „Mandarinenrepublik“ eingebracht haben. Zudem grenzt die Republik an das UNESCO-Weltnaturerbe Westkaukasus und hat großes Interesse, seine Naturschutzgebiete in das internationale Schutzsystem einzugliedern. „Wir wollen unsere Schutzgebietsflächen auf 26 Prozent der Landesfläche erweitern, dies entspricht mehr als das Doppelte der bestehenden Schutzgebiete“, sagte der abchasische Premierminister Sergej Schamba. Er begrüßte das Engagement der deutschen Seite und nahm eine Einladung des NABU zu politischen Gesprächen nach Deutschland dankend an.

Abchasien gehört formal zu Georgien, erreichte aber nach einem verzweifelten Unabhängigkeitskampf in den neunziger Jahren eine de-facto Unabhängigkeit, die mittlerweile von einigen Ländern auch offiziell ausgesprochen wurde. Neben Russland selbst haben Nicaragua, Venezuela und Nauru das subtropische Abchasien als unabhängig anerkannt und diplomatische Beziehungen aufgenommen. „Im Rahmen unseres Kaukasusprogramms werden wir die Partner, die wir auf dieser Reise kennen gelernt haben, in unsere zukünftige Arbeit einbeziehen und gemeinsam hoffentlich Einiges zum Schutz der einzigartigen Naturlandschaft Abchasiens bewirken“, sagte NABU-Vizepräsident Thomas Tennhardt.

Quelle: NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V.


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“Gewohnheitsrecht” im Verein

Donnerstag, 29. Juli 2010

Viele Abläufe, an die sich Vereine halten, sind weder durch gesetzliche Regelungen (BGB) noch durch die Satzung vorgeschrieben. Das “Herkommen” kann dann dazu führen, dass sich ein Rechtsanspruch ergibt, bestimmte Verfahren auch künftig wie gewohnt einzuhalten.

Dort wo dem Vereinsherkommen (Oberservanz) keine andere rechtliche Regelung entgegensteht, kann es zur verbindlichen Rechtsquelle werden. Das gilt aber nur, wenn weder Gesetzgebung (BGB), noch Satzung, noch Vereinsordnungen (Geschäftsordnungen) bereits entsprechende Regelungen treffen.

Mitglieder und Vorstand können sich also darauf berufen, dass diese eingeübten Verfahren so beibehalten werden. Ein Abweichung ist sogar gerichtlich einklagbar.

Wie lange eine bestimmtes Verfahren praktiziert werden musste, damit es als “ständige Übung” verbindlich wird, ist nicht geklärt. Nötig ist, dass ein bestimmter Tatbestand (z. B. Entlastung des Vorstands) über einen längeren Zeitraum hinweg in gleicher Weise behandelt worden ist. .

Umgekehrt kann das Herkommen jederzeit geändert werden – solange das von den Mitgliedern unwidersprochen hingenommen wird. Bereits eine einmalige Abweichung von der bisherigen Praxis kann auf diese Weise das Herkommen aufweichen. Ebenfalls aufgehoben wird die Observanz, wenn das eingeübte Verfahren längere Zeit nicht mehr praktiziert wurde.

Anerkannt ist das Vereinherkommen als Rechtsquelle
- bei der Entlastung des Vorstands.
- bei den Anforderungen an das Vorstandsamt. So kann die Tatsache, dass nur Mitglieder gewählt werden können, auf “ständiger Übung” beruhen.
- bei der Einberufung der Mitgliederversammlung. Hier kann bei einem kleineren Verein ohne entsprechende Satzungsregelung die Veröffentlichung im Vereinsblatt die briefliche Einladung der Mitglieder ersetzen.

Nicht möglich ist es aber, Tatbestände für Vereinsstrafen (z.B. Ausschluss eines Mitglied auf das Herkommen zu gründen. Das Vereinsstrafverfahren dagegen kann in Einzelregelungen auf das Herkommen gestützt werden.

Quelle: www.vereinsknowhow.de


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NABU: Umweltaspekte bei verlängerter Ölförderung im Wattenmeer ignoriert

Dienstag, 27. Juli 2010

Tschimpke: Durch Transparenz und Kontrollen Katastrophen verhindern

Während der Kampf gegen die Ölkatastrophe im Golf von Mexiko anhält, wird in Europa und Deutschland intensiv über die Konsequenzen aus dem Unglück gestritten. Der NABU begrüßt dabei das von EU-Energiekommissar Oettinger vorgeschlagene Moratorium für Tiefseebohrungen und die Ankündigung, bis Ende September einen Vorschlag zu erarbeiten, der die Ölförderung in europäischen Gewässern besser regeln soll. „Wir brauchen dringend mehr Transparenz und öffentliche Beteiligung bei der Genehmigungspraxis sowie eine unabhängige und stärkere Kontrolle der Ölkonzerne“, sagte NABU-Präsident Olaf Tschimpke. „Nur so können wir Katastrophen wie die der ‚Deepwater Horizon‘ vor unserer eigenen Haustür verhindern“.

Während die Welt seit mehr als drei Monaten gespannt auf die Entwicklungen im Golf von Mexiko blickt, verlängerten das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld und die Landesregierung Schleswig-Holsteins von vielen unbemerkt die Fördergenehmigung Deutschlands einziger Ölplattform „Mittelplate A“ bis 2041. Der NABU hatte bereits mehrfach den Rückbau der Anlage mitten im Wattenmeer-Nationalpark und am Rande des UNESCO-Welterbegebietes gefordert und kritisiert die Verlängerung scharf. „Eine derart unsensible Entscheidung in einer Phase, in der die Ursachen der Katstrophe in den USA noch nicht abschließend aufgeklärt sind und auch in der Nordsee eine latente Gefahr durch Ölunfälle herrscht, ist überhaupt nicht nachzuvollziehen“, so NABU-Wattenmeerexperte Dominic Cimiotti. Noch unglaublicher, da weder die Nationalparkverwaltung noch das Umweltministerium in Kiel in diesen Entscheidungsprozess eingebunden worden seien.  „Das LBEG hat damit wieder einmal wichtige Umweltfragen ignoriert und ‚industriefreundliche‘ Tatsachen geschaffen“, kritisierte Tschimpke und forderte in diesem Zusammenhang vehement eine umfassende Überarbeitung des antiquierten deutschen Bergrechts, das sich heute noch immer auf Elemente des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes von
1865 stütze.

Auch wenn „Mittelplate A“ verhältnismäßig hohe Sicherheitsstandards aufweist, sorgt sich der NABU um das einzigartige Ökosystem Wattenmeer.
Wo Menschen arbeiten, könnten Fehler passieren. Und auch Service und Instandhaltung der Anlage sowie der Schiffsverkehr stellen nach Ansicht des NABU eine permanente Störung insbesondere für Küsten- und Seevögel dar. Es gibt sogar Pläne zur Erkundung weiterer Ölvorkommen im Wattenmeer. Der NABU fordert die Landesregierungen von Schleswig-Holstein und Niedersachsen auf, dies auszuschließen.

Quelle: NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V.

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NABU fordert neue Strategie zum Wassermanagement in der Landschaft

Freitag, 23. Juli 2010

Fehlerhafte Agrar- und Wasserpolitik verschärft Probleme in Hitzeperioden

Angesichts der Dürreperiode der vergangenen Wochen hat der NABU die Bundes- und Landesregierungen zu einem Umdenken in der Agrar- und Wasserpolitik aufgefordert. „Ziel einer Landnutzungspolitik in Zeiten des Klimawandels muss es sein, das Wasser in unserer Landschaft zu halten“, sagte NABU-Präsident Olaf Tschimpke. Jahrzehntelang hat die Landwirtschaft in Zusammenarbeit mit den Wasser- und Bodenverbänden durch die Anlage von Drainagegräben, Dämmen sowie die intensive Nutzung von Niedermooren dafür gesorgt, dass das Niederschlagswasser möglichst schnell abgeleitet wird. Wie die letzten Wochen gezeigt hätten, verschärfe diese Politik des Wasserentzugs die Probleme, die durch Sommertrockenheit in Zukunft häufiger auftreten könnten. Die gravierenden Trockenschäden von Ackerkulturen wie Mais gerade auf leichten Sandböden zeigten, wie erforderlich ein Umdenken in der Landwirtschaft sei.

Nach Auffassung des NABU muss die Agrar- und Wasserpolitik ein völlig neues Wassermanagement in der Kulturlandschaft verfolgen. So sei die Schaffung von Förderprogrammen in der Agrarstrukturpolitik erforderlich, mit denen Entwässerungsmaßnahmen rückgängig gemacht und ganze Landschaften wieder vernässt werden könnten. Dem Schutz und der Wiederherstellung von funktionierenden Mooren und naturverträglich bewirtschaftetem Feuchtgrünland komme hier eine besondere Bedeutung zu.
„Die Leistungen dieser Ökosysteme für den Artenschutz, den Klimaschutz und den Landschaftswasserhaushalt werden immer noch unterschätzt – auf lange Sicht mit erheblichen Folgen für Mensch und Natur“, so NABU-Moorschutzexperte Felix Grützmacher.

Der NABU will im Rahmen des vom Bundesamt für Naturschutz finanzierten Projekts „Moorschutz konkret“ für einen erfolgreicheren Moorschutz werben und Möglichkeiten aufzeigen, wie auf regionaler Ebene die Zusammenarbeit der Akteure aus Landwirtschaft und Naturschutz zum Schutz der Feuchtgebiete verbessert werden kann.

Quelle: NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V.

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Unabhängigkeit in der Selbsthilfe

Montag, 19. Juli 2010

Forum chronisch kranker und behinderter Menschen im Paritätischen und BAG Selbsthilfe veröffentlichen 2. Jahresbericht zum Monitoring-Verfahren

Unabhängigkeit und Neutralität sind seit Jahren ein wichtiges Thema bei den Mitgliedsverbänden der BAG SELBSTHILFE und des FORUMs chronisch kranker und behinderter Menschen im PARITÄTISCHEN Gesamtverband. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit der Pharmaindustrie. Aus diesem Grunde haben die BAG SELBSTHILFE und das FORUM im PARITÄTISCHEN Leitsätze erarbeitet, die die Grenzen des Zulässigen aufzeigen. Die Einhaltung dieser Leitsätze wird durch das sogenannte Monitoring- Verfahren gesichert, in dem mögliche Verstöße überprüft werden. Um zukünftige Verstöße zu vermeiden, beraten die Monitoring-Ausschüsse zudem die Mitgliedsverbände. Die Eigenmittel der chronisch kranken und behinderten Menschen, die die Selbsthilfeorganisationen tragen, reichen oftmals nicht aus, die Vielzahl ihrer Aktivitäten zu finanzieren. Von daher sind die Organisationen häufig auf Spenden und Förderungen angewiesen. Auch Wirtschaftsunternehmen fördern Selbsthilfeprojekte. Die Annahme dieser Fördermittel birgt aber die Gefahr, dass sich die Selbsthilfeverbände bewusst oder unbewusst an den Anliegen der Wirtschaftsunternehmen orientieren, oder dass die Unternehmen gezielt versuchen, auf die Willensbildungsprozesse der Selbsthilfe Einfluss zu nehmen.

Es ist unabdingbar, dass die Selbsthilfeverbände als Anlaufstellen von ratsuchenden Menschen ihre Neutralität und Unabhängigkeit bewahren. Um dies zu gewährleisten, gibt es seit 2005 das sogenannte Monitoring-Verfahren, das der Beratung und Information der Mitgliedsverbände dient, mit dem aber auch die Leitsätze weiterentwickelt und Verstöße gegen diese Leitsätze sanktioniert werden sollen. Der Monitoring-Ausschuss nimmt dabei selbst initiativ Prüfungen problematischer Fälle vor. Weiter bringen die Mitgliedsorganisationen eigene Fälle ein, wenn sie einen Verstoß gegen die Leitsätze befürchten. Aber auch Dritte – wie beispielsweise Krankenkassen – können sich an die Monitoring-Prüfstelle wenden, wenn sie bei Verbänden den Verdacht auf einen Verstoß gegen die Selbsthilfe-Leitsätze vermuten. Die Ausschüsse haben im vergangenen Jahr 13 Fälle entschieden, weitere Verfahren sind derzeit noch in der Bearbeitung.

Das Monitoring Verfahren soll jedoch nicht nur dazu dienen, vergangene Verstöße festzustellen, sondern auch neue zu verhindern. So wurde etwa ein Muster zur Selbstauskunft für Wissenschaftliche Beiräte entwickelt. Denn viele Selbsthilfeorganisationen werden von ihren wissenschaftlichen Beiräten in medizinischen Fragen beraten und möchten wissen, ob es hier Kontakte zu Wirtschaftsunternehmen gibt und wie diese aussehen. Zur Erläuterung der Leitsätze hat der Monitoring-Ausschuss zudem die Arbeitshilfe aktualisiert, die den Verbänden die Leitsätze anhand praktischer Beispiele und entschiedener Fälle konkret nahe bringen soll. “Die Arbeitshilfe ist eine sehr gute inhaltliche Ergänzung zu den Leitsätzen, so dass die Selbsthilfeorganisationen chronisch kranker und behinderter Menschen eine noch größere Handlungssicherheit im Umgang mit Wirtschaftsunternehmen erhalten” fasst Dr. Martin Danner, Geschäftsführer der BAG SELBSTHILFE, das Arbeitsergebnis zusammen. “Die Verbände können jetzt noch einfacher als bislang konkrete Vorhaben anhand der Arbeitshilfe überprüfen und einschätzen”, urteilt Burkhard Stork, Leiter der Bundesgeschäftstelle der Deutschen Morbus Crohn/Colitis ulcerosa Vereinigung DCCV e.V. und Vorsitzender des Monitoringausschusses.

Die BAG SELBSTHILFE e.V. – Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen – ist die Vereinigung der Selbsthilfeverbände behinderter und chronisch kranker Menschen und ihrer Angehörigen in Deutschland. Sie ist Dachverband von 109 bundesweit tätigen Selbsthilfeorganisationen, 14 Landesarbeitsgemeinschaften und 5 Fachverbänden. Über ihre Mitgliedsverbände sind in der BAG SELBSTHILFE mehr als eine Million Menschen mit körperlichen, seelischen und geistigen sowie Sinnes-Behinderungen und Menschen mit unterschiedlichsten chronischen Erkrankungen zusammengeschlossen.

Das “Forum chronisch kranker und behinderter Menschen” wurde im Jahre 1986 als ein übergreifender Zusammenschluss von 37 der 92 bundesweit agierenden Selbsthilfeorganisationen und zugleich Mitgliedsverbänden des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes gegründet. Das FORUM vertritt die Interessen chronisch kranker und behinderter Menschen im PARITÄTISCHEN nach innen (Mitglieder, Verbandsrat, Vorstand, Hauptgeschäftsstelle) und außen. Der PARITÄTISCHE Gesamtverband unterstützt diese Aktivitäten auf Bundesebene und durch seine 15 Landesverbände.

Quelle: fair-NEWS.de

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Wertvolle Naturgebiete in Bayern für die Zukunft gesichert

Sonntag, 18. Juli 2010

Rund 1.300 Hektar wertvoller Naturgebiete in Bayern sind heute in den Besitz der DBU Naturerbe GmbH übergegangen. Die gemeinnützige Tochter der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) wird künftig auf den Flächen Tennenlohe, Hainberg, Landshut, Lauterberg und Reiterswiesen den Naturschutz sicherstellen. Bislang gehörten die Flächen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). “Die Flächen sind Teil des Nationalen Naturerbes. Sie bergen äußerst artenreiche Lebensräume. Gleichzeitig können die Gebiete dazu beitragen, die Menschen für den Naturschutz zu begeistern”, erklärte Dr. Fritz Brickwedde, DBU-Generalsekretär und Geschäftsführer der DBU Naturerbe GmbH, anlässlich der offiziellen Übergabe im Walderlebniszentrum Tennenlohe (Erlangen). Daher gelte es, diese wertvollen Naturgebiete für heutige und nachfolgende Generationen zu schützen. “Wir freuen uns, die verantwortungsvolle Aufgabe ab heute offiziell übernehmen zu dürfen”, betonte DBU-Kuratoriumsvorsitzender Hubert Weinzierl.

Auf den Flächen findet nicht nur eine Vielzahl vom Aussterben bedrohter Tierarten ein Zuhause. Sie umfassen auch eine vielfältige Landschaft: ausgedehnte Mager- und Trockenrasen, Heiden, Moore und Kleingewässer sowie Laub-, Misch-, Auen- und Nadelwälder. Allein auf der rund 440 Hektar umfassenden Fläche Tennenlohe leben über 350 stark gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, wie der Ziegenmelker und die Ödlandschrecke, die streng geschützte Kreuzkröte oder das scheue Auerhuhn, erläuterte Brickwedde. Bayerns Umweltminister Dr. Markus Söder betonte: “Für uns steht die Bewahrung der Schöpfung im Mittelpunkt. Diese wertvollen Lebensräume tragen entscheidend zum Erhalt der biologischen Vielfalt Bayerns und Deutschlands bei. Wir sind sicher: Dieses Stück bayerisches Naturerbe ist bei der DBU in besten Händen.”

Eberhard Irlinger, Landrat von Erlangen-Höchstadt, betonte den Wert der Fläche als Naherholungsgebiet: “Gerade heute, wo die Flächenversiegelung zugenommen hat, wo mehr Menschen als früher in den Städten leben und sich selbst kleine ehemals landwirtschaftlich geprägte Dörfer zu größeren Orten mit neuen Wohnsiedlungen gewandelt haben, sehnen sich viele Menschen nach unverbrauchter Natur.”

Die bayerischen Flächen sind Teil von insgesamt 33 bedeutsamen Liegenschaften, die die DBU Naturerbe GmbH in den nächsten Jahren bundesweit übernimmt. “Neben Bayern werden uns auch Flächen in acht weiteren Bundesländern anvertraut”, betonte Brickwedde. Auf den mehr als 46.000 Hektar setze sich die gemeinnützige GmbH für den Erhalt der Artenvielfalt ein. Den entsprechenden Rahmenvertrag schloss die DBU Naturerbe GmbH im Mai 2008 mit der BImA ab. Prora auf Rügen war die erste Fläche des Nationalen Naturerbes, die vor anderthalb Jahren in den Besitz der DBU Naturerbe GmbH überging.

“Dass wir nun die Naturerbeflächen in Bayern übertragen, hat in mehrfacher Hinsicht symbolische Bedeutung”, sagte André Gregarek, Vorstandsmitglied der BImA. Zum einen sei die Natur bei den Gebieten in Bayern bei der Verteilung ihrer Reize besonders großzügig gewesen. Zum anderen zeichne die Geschichte der Flächen sehr anschaulich die weltpolitische Entwicklung der vergangenen 100 Jahre nach. So seien die Flächen ab Mitte der 30er Jahre militärisch genutzt worden – bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs von der Wehrmacht. Danach hätten US-Streitkräften sie bis 1993 in Anspruch genommen. “Seit dieser Zeit regiert hier – gelenkt durch die Försterinnen und Förster – die Natur”, so Gregarek, der optimistisch auf die künftige Zusammenarbeit aller Beteiligten blickte.

Durch die jahrzehntelange militärische Nutzung seien Offenlandflächen entstanden, auf denen sich seltene Tier- und Pflanzenarten entwickeln konnten. “Diesen natürlichen Reichtum wollen wir für die Zukunft bewahren”, so Brickwedde. Dazu möchte die DBU Naturerbe GmbH etwa großflächige Wildnisgebiete schaffen und Wälder ihrer ungestörten Entwicklung überlassen. Die Naturschutzmaßnahmen führen ortskundige Bundesförster in Abstimmung mit der DBU Naturerbe GmbH aus. Gleichzeitig soll die Schönheit der Natur künftig auch Besuchern durch eine attraktive und sichere Wegeführung auf den Flächen zugänglich gemacht werden. “Wir suchen den Dialog mit den Menschen vor Ort, um für Unterstützung zu werben und Beteiligungsprozesse aufzuzeigen”, sagte Weinzierl. Naturschutz werde auf diese Weise erlebbar, betonte auch Brickwedde: “Die Menschen über das Gebiet und den Naturschutz zu informieren, um Verständnis und Verantwortungsbewusstsein für die heimische Natur zu fördern, ist uns ein wesentliches Anliegen.”

Begrüßt hatte die Gäste in Tennenlohe Bayerns Innenminister Joachim Herrmann, Vorsitzender des Fördervereins Walderlebniszentrum Erlangen-Tennenlohe. Er betonte die Rolle des Erlebniszentrums als Besuchermagnet der Region. Er unterstrich, dass durch die Flächenübertragung an die DBU Naturerbe GmbH der Naturschutz weiter belebt und gestärkt werde.

Quelle: Offenes-Presseportal

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Syriens Präsident Baschar al-Asad zehn Jahre im Amt: ROG beklagt massive Verstöße gegen Pressefreiheit

Samstag, 17. Juli 2010

Zehn Jahre nach der Vereidigung des syrischen Präsidenten Baschar al-Asad am 17. Juli 2000 zieht Reporter ohne Grenzen (ROG) eine kritische Bilanz der Amtszeit des Politikers. “Die Ergebnisse unserer Untersuchung der Situation der Pressefreiheit sind deprimierend: Die Versprechungen der Regierung, das Land zu öffnen, haben keine politischen und gesetzlichen Reformen nach sich gezogen. Die regierende Arabische Sozialistische Baath-Partei hält ihre vollständige Kontrolle über die Presse aufrecht”, so ROG.

Weit greifende Mechanismen zur Kontrolle von staatlichen und privaten Medien, repressive Mediengesetze, die Unterdrückung und Verfolgung von oppositionellen oder unabhängigen Journalisten, massive Online-Zensur und die Überwachung ausländischer Medienmitarbeiter lassen in der Arabischen Republik so gut wie keine Freiräume mehr für unabhängige Meinungsäußerung. In einem Kurzbericht anlässlich des Jahrestags der zehnjährigen Amtszeit von Baschar al-Asad gibt ROG einen Überblick über die aktuellen Verletzungen der Presse- und Internetfreiheit.

Die Organisation zur Verteidigung der Meinungsfreiheit moniert unter anderem die geringe Vielfalt und Unabhängigkeit der syrischen Presse. Die in der vergangenen Dekade gestiegene Zahl von Nachrichtenmedien kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass Radio- und TV-Sender und die meisten Publikationen der Kontrolle der Baath-Partei unterstehen. Die wenigen Medien, die nicht direkt von der Regierung beeinflusst werden, müssen jede ihrer Veröffentlichungen vom Informationsministerium genehmigen lassen.

Presse- und Meinungsfreiheit sind in der syrischen Verfassung von 1950 verankert. Eine Reihe von weiteren Regelungen und Gesetzen verhindern allerdings die Umsetzung der Menschenrechte. Auf Grundlage des restriktiven Erlasses Nr. 50 aus dem Jahr 2001 etwa unterdrücken die Behörden regelmäßig kritische und unabhängige Stimmen: Laut dem Dekret droht für die Veröffentlichung “von falschen Informationen oder gefälschten Dokumenten” eine bis zu dreijährige Gefängnisstrafe. Zudem dürfen “unantastbare” Grundprinzipien wie die “Interessen des syrischen Volkes”, die Streitkräfte oder der politische Kurs des Präsidenten nicht hinterfragt werden.

Verhöre gehören zum Arbeitsalltag vieler syrischer Medienschaffender. Wer als Journalist oder Internetdissident Kritik an der politischen Führung übt, muss mit einer Festnahme rechnen. Das “Syrische Zentrum für Medien und Meinungsfreiheit” – die einzige Nichtregierungsorganisation im Land, die auf Presse- und Internetfragen spezialisiert war und die Medienberichterstattung während Wahlperioden beobachtete – wurde am 13. September 2009 geschlossen.

Ein beunruhigendes Zeichen ist außerdem die zunehmende Online-Zensur. Nach dem aktuellen ROG-Internetbericht gehört Syrien zu den zwölf Staaten, die den Titel “Feinde des Internets” verdienen. Im Visier der staatlichen Filter- und Sperrpolitik stehen vor allem unabhängige Nachrichtenseiten, oppositionelle oder kurdische Seiten, Informationen von Menschenrechtsorganisationen oder soziale Netzwerkseiten und Blogplattformen. Eine Reihe von Internetdissidenten wurde unter Vorwürfen wie “Diffamierung des Staates” oder “Untergrabung des Nationalgefühls” gerichtlich verfolgt. Seit 2007 sind Besitzer von Internetcafés gesetzlich verpflichtet, persönliche Daten von Kunden aufzunehmen, die Artikel online stellen oder Kommentare in Diskussionsforen veröffentlichen möchten.

Ausländische Korrespondenten in Syrien stehen ebenfalls unter Beobachtung. Nach dem Erlass Nr. 50 können die Behörden die Verbreitung ausländischer Publikationen verbieten, insofern Fragen der nationalen Souveränität aufgegriffen werden, die nationale Sicherheit “bedroht” oder der “öffentliche Anstand” verletzt wird. Es ist sehr schwer, als ausländischer Journalist eine Akkreditierung zu erhalten. Auch ROG wurde die Einreise in das Land verwehrt.

Internationale Forderungen nach Einhaltung der Menschenrechte wehrt die syrische Regierung bislang als “Einmischung in innere Angelegenheiten” ab. Baschar al-Assad steht auf der von ROG jährlich veröffentlichten Liste der “Feinde der Pressefreiheit”. Auf der ROG-Rangliste zur weltweiten Lage der Pressefreiheit steht Syrien auf Platz 165 von insgesamt 175 Positionen.

Quelle: fair-NEWS.de

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Verpflegung von Schülern durch einen Schulförderverein – Umsatzsteuer

Donnerstag, 15. Juli 2010

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt beschäftigt sich in einem Schreiben ausführlich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Schülerverpflegung durch privaten Schulfördervereine.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.02.2009 (V R 47/07) entschieden, dass Umsätze aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagsschule durch einen privaten Förderverein weder nach dem Umsatzsteuergesetz (UstG) noch nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) umsatzsteuerfrei sind.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG
Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 23 UStG soll Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und Ausbildung zu Gute kommen. Die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und Naturalleistungen ist nur dann nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei, wenn dem Unternehmer selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommen Jugendlichen obliegen. Er muss die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen, es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden.
Dies ist jedoch bei der Beköstigung von Lehrern und Schülern an einer Schule durch einen privaten Förderverein nicht der Fall, weil dieser weder die Jugendlichen bei sich aufgenommen hat, noch durch die Verabreichung von Speisen und Getränken selbst eine Erziehungs- oder Ausbildungsleistung erbringt.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG
Eine Umsatzsteuerbefreiung der Verpflegungsleistungen der Schulfördervereine kann sich auch aus § 4 Nr. 18 UStG ergeben. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist allerdings Voraussetzung, dass der Schulförderverein einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist.

Gemeinnützige Schulfördervereine ohne Umsatzsteuerbefreiung
Die Verpflegung von Lehrern und Schülern durch einen gemeinnützigen Schulförderverein ist als steuerbegünstigter Zweckbetrieb nach § 66 AO anzusehen.
Ein Zweckbetrieb kann jedoch nur vorliegen, wenn die geförderten steuerbegünstigten Zwecke auch in der eigenen Satzung als Satzungszweck festgelegt wurden. Die Verfolgung begünstigter Zwecke, die nicht satzungsmäßige Zwecke des Fördervereins sind, reicht nicht aus.
Die Satzung könnte beispielsweise lauten: “Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Zubereitung und Ausgabe von Mahlzeiten an der Muster-Schule.”
Für sämtliche Leistungen der Zweckbetriebe gemeinnütziger Schulfördervereine kommt der ermäßigte Steuersatz von 7 % zur Anwendung (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG).

Zuschüsse der Kommunen an Schulfördervereine
Zahlt der Schulträger an den Förderverein einen Zuschuss für die Essensausgabe, kann dieser Zuschuss umsatzsteuerlich ein zusätzliches Entgelt oder ein echter, nicht der Umsatzsteuer unterliegender Zuschuss sein.
Echte Zuschüsse liegen vor, wenn die Zahlungen nicht auf Grund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. Das ist der Fall, wenn die Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze anknüpfen, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden, weil sie in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung bzw. im überwiegend öffentlich-rechtlichen Interesse entrichtet werden (Beispiel: Personalkostenzuschuss).
Ein steuerpflichtiges zusätzliches Entgelt liegt dagegen in der Regel vor, wenn konkrete Einzelleistungen bezuschusst werden – etwa wenn ein Zuschuss pro ausgegebenem Essen bezahlt wird.

OFD Frankfurt, 22.01.2010, S 7181 A – 4 – St 112

Quelle: www.vereinsknowhow.de

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Das Verfahren bei der Öffnungsklausel im Katalog gemeinnütziger Zwecke

Donnerstag, 15. Juli 2010

Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 wurden die bisher in § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) nicht abschließend (“insbesondere”) aufgeführten gemeinnützigen Zwecke durch einen abschließenden Katalog ersetzt. Im Gegenzug wurde aber eine Öffnungsklausel eingefügt, nach der weitere Zwecke als gemeinnützig erklärt werden können. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz hat nun in einem Schreiben erläutert, wie das Verfahren hierzu aussieht.

Gemeinnützig sind auch Zwecke, die hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerliche Förderung rechtfertigen, mit den im Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO genannten Zwecken identisch sind. Eine bloße Ähnlichkeit genügt aber nicht.

Der grundsätzlich abschließende Katalog des § 52 Abs. 2 AO wurde durch eine Öffnungsklausel ergänzt. Diese Regelung ermöglicht der jeweils obersten Finanzbehörde des Landes, eine zentral zuständige Finanzbehörde zu bestimmen, die über den Gemeinnützigkeitskatalog hinaus weitere Zwecke für gemeinnützig erklären kann.
Die Öffnungsklausel soll den Finanzbehörden die Gelegenheit geben, auf sich ändernde gesellschaftliche Verhältnisse zu reagieren.

Geht bei einem Finanzamt ein Satzungsentwurf, ein Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung, ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, eine Anfrage oder dergleichen ein, mit dem Ziel, einen Zweck als gemeinnützig anzuerkennen, der nicht zu den Katalogzwecken gehört, wird der Vorgang den obersten Finanzbehörden vorgelegt (in Rheinland-Pfalz z. B. dem Finanzministerium). Über die Anerkennung eines neuen Zwecks wird nach einer entsprechenden Vereinbarung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bundesweit einvernehmlich entschieden. In der Praxis wird es sich also um ein recht langwieriges Verfahren handeln.

Die OFD Koblenz stellt zudem klar, dass nur solche neuen Zwecke als gemeinnützig anerkannt werden können, die sich aus sich ändernden gesellschaftlichen Verhältnissen ergeben. Zwecke, die bei der Erstellung des aktuellen Katalogs gemeinnütziger Zwecke bereits bestanden haben, können danach nicht anerkannt werden.

Oberfinanzdirektion Koblenz, Schreiben vom 11.01.2010, S 0171 A – St 33 1

Quelle: www.vereinsknowhow.de

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Arbeitnehmerüberlassung als Zweckbetrieb

Donnerstag, 15. Juli 2010

Auch wenn Arbeitnehmerüberlassung (Personalgestellung) unter bestimmten Umständen nicht schädlich für die Gemeinnützigkeit ist, ist sie nur in Ausnahmefällen ein Zweckbetrieb.

Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaften sind Organisationen, die schwer vermittelbare Arbeitslose unter Zahlung von Arbeitslohn einstellen, sozial betreuen, beruflich schulen und im Weg der Arbeitnehmerüberlassung an gewerbliche Unternehmer verleihen. Die Gemeinnützigkeit der Träger solcher Einrichtungen wird nach den gleichen Grundsätzen beurteilt wie die Gemeinnützigkeit von Beschäftigungsgesellschaften.

Die Arbeitnehmerüberlassung selbst ist kein gemeinnütziger Zweck – auch wenn sie gemeinnützigkeitsunschädlich ist (§ 58 Abs. 3 AO). Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Arbeitnehmer im steuerbegünstigten Bereiche anderer gemeinnützige Organisationen tätig werden. Es fehlt nämlich an der Unmittelbarkeit der Zweckverwirklichung. Im Einzelfall kann die Unmittelbarkeit aber dennoch gewahrt sein, wenn die Aufträge vom Überlasser eigenverantwortlich ausgeführt werden. Das Handeln als Hilfsperson allein begründet zwar keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit; denn die Hilfsperson verwirklicht fremde gemeinnützige Zwecke ihres Auftraggebers. Das gilt jedoch nicht, wenn die Körperschaft mit ihrer Hilfstätigkeit nicht nur die steuerbegünstigte Tätigkeit einer anderen Körperschaft unterstützt, sondern zugleich eigene steuerbegünstigte Satzungsziele verfolgt. (BFH, Urteil vom 17.02.2010, I R 2/08).

Eine Körperschaft, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, kann aber als gemeinnützig behandelt werden, wenn das Schwergewicht ihrer Tätigkeit im ideellen Bereich liegt, insbesondere in der Qualifizierung und der therapeutischen Betreuung der Beschäftigten. Wenn die Körperschaft diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (OFD Hannover, 8.03.1999, S 0170 – 18 – StO 214/S 2729 – 537 – StH 233 ).

Im Einzelfall kann auch eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege vorliegen. Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege setzt voraus, das zwei Drittel der Leistungen der Körperschaft nachweisbar und auf Dauer Personen zugute kommen, die hilfsbedürftig i. S. des § 53 AO sind.

Beratungsgesellschaften für Beschäftigung, die im Auftrag staatlicher Einrichtungen (in aller Regel Arbeits- und Sozialministerien der Länder) tätig werden und dabei hoheitliche Aufgaben gegen Entgelt im Rahmen von Dienstleistungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen übernehmen, verfolgen damit eigenwirtschaftliche Zwecke.

Quelle: www.vereinsknowhow.de

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