“Gewohnheitsrecht” im Verein
Viele Abläufe, an die sich Vereine halten, sind weder durch gesetzliche Regelungen (BGB) noch durch die Satzung vorgeschrieben. Das “Herkommen” kann dann dazu führen, dass sich ein Rechtsanspruch ergibt, bestimmte Verfahren auch künftig wie gewohnt einzuhalten.
Dort wo dem Vereinsherkommen (Oberservanz) keine andere rechtliche Regelung entgegensteht, kann es zur verbindlichen Rechtsquelle werden. Das gilt aber nur, wenn weder Gesetzgebung (BGB), noch Satzung, noch Vereinsordnungen (Geschäftsordnungen) bereits entsprechende Regelungen treffen.
Mitglieder und Vorstand können sich also darauf berufen, dass diese eingeübten Verfahren so beibehalten werden. Ein Abweichung ist sogar gerichtlich einklagbar.
Wie lange eine bestimmtes Verfahren praktiziert werden musste, damit es als “ständige Übung” verbindlich wird, ist nicht geklärt. Nötig ist, dass ein bestimmter Tatbestand (z. B. Entlastung des Vorstands) über einen längeren Zeitraum hinweg in gleicher Weise behandelt worden ist. .
Umgekehrt kann das Herkommen jederzeit geändert werden – solange das von den Mitgliedern unwidersprochen hingenommen wird. Bereits eine einmalige Abweichung von der bisherigen Praxis kann auf diese Weise das Herkommen aufweichen. Ebenfalls aufgehoben wird die Observanz, wenn das eingeübte Verfahren längere Zeit nicht mehr praktiziert wurde.
Anerkannt ist das Vereinherkommen als Rechtsquelle
- bei der Entlastung des Vorstands.
- bei den Anforderungen an das Vorstandsamt. So kann die Tatsache, dass nur Mitglieder gewählt werden können, auf “ständiger Übung” beruhen.
- bei der Einberufung der Mitgliederversammlung. Hier kann bei einem kleineren Verein ohne entsprechende Satzungsregelung die Veröffentlichung im Vereinsblatt die briefliche Einladung der Mitglieder ersetzen.
Nicht möglich ist es aber, Tatbestände für Vereinsstrafen (z.B. Ausschluss eines Mitglied auf das Herkommen zu gründen. Das Vereinsstrafverfahren dagegen kann in Einzelregelungen auf das Herkommen gestützt werden.
Quelle: www.vereinsknowhow.de
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