Archiv für Oktober 2010

Bundeskabinett macht Weg für zweifelhaften Ethanol-Kraftstoff frei

Mittwoch, 27. Oktober 2010

Miller: E 10 ist der falsche Kraftstoff zum falschen Zeitpunkt

Zusätzlich zu den bestehenden Kraftstoffsorten werden Autofahrer ab Januar 2011 an einer gesonderten Zapfsäule Benzin mit einem Anteil von zehn Prozent Ethanol, so genanntes E 10, tanken können. Der NABU hat die EU-Richtlinie und den heutigen Beschluss des Bundeskabinetts, der den Weg für E 10 freimacht, kritisiert.

„Die Öko- und Klimabilanz von Ethanol, das aus zucker- oder stärkehaltigen Pflanzen hergestellt wird, ist äußerst umstritten. Eine steigende Biospritproduktion hat erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt. Die Umwandlung von Wald, Weide- oder Brachland in Ackerland kann dazu führen, dass deutlich mehr Kohlendioxid freigesetzt wird, als später durch Biokraftstoffe eingespart wird. E 10 ist daher der falsche Kraftstoff zum falschen Zeitpunkt“, sagte NABU-Bundesgeschäftsführer Leif Miller.

Die EU-Kommission diskutiert derzeit intensiv über die negativen Folgen so genannter Landnutzungsänderungen für die Klimaschutzpolitik. Schon jetzt bestehen große Zweifel, ob Ethanol und Biodiesel zur Senkung der CO2-Emissionen im Verkehr überhaupt helfen können. Klar dürfte jedoch sein: Je höher die Zielvorgaben im Kraftstoffsektor, umso höher die zu erwartenden Eingriffe in die Natur.

Miller: „Die Folgen einer verstärkten Landnutzungsänderung für Klima und Biodiversität müssen dringend in die Ökobilanz von Biokraftstoffen einfließen und in den entsprechenden Verordnungen berücksichtigt werden. Solange die Verordnungen noch nicht geändert sind, darf die Politik keine neuen Initiativen zur Steigerung des Biokraftstoffanteils im Markt ergreifen.“

Aus NABU-Sicht ist die Akzeptanz der E10-Zapfsäulen ohnehin fraglich. Der Kunde sei durch unterschiedliche Angaben zur Motorenverträglichkeit und zur Ökobilanz von Kraftstoffen mit höherem Ethanol-Anteil verunsichert.

NABU-Verkehrsexperte Dietmar Oeliger: „Wenn E 10 von den Tankstellenbetreibern preislich nicht deutlich unter dem herkömmlichen Benzin angeboten wird, sind die Marktchancen des neuen Kraftstoffes äußerst bescheiden. Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht. Dies zeigt die Historie der Agrarkraftstoffe, die zu erheblichen Umweltschäden führen und so die Akzeptanz der ganzen Biomassenutzung in der Bevölkerung untergraben können.“ Derzeit sei leider kein klimaverträglicher Flüssigkraftstoff in Sicht. Umso wichtiger sei es, dass die Anstrengungen der Autoindustrie zur Verbesserung der Effizienz intensiviert werden.

Quelle: NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V.

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Der Vorstand als Angestellter des Vereins

Donnerstag, 21. Oktober 2010

Hauptamtliche Vorstandsmitglieder unterliegen besonderen vertraglichen Bedingungen. Ihr Dienstverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Deswegen gelten bestimmte Schutzrechte von Arbeitnehmern nicht für Vereinsvorstände.

Der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds ist ein Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 611 in Verbindung mit 675 BGB). Zuständig für den Abschluss ist das Organ, das auch den Vorstand bestellt und abberuft (Bundesgerichtshof, 21.01.1991, II ZR 144/90). Meist ist das die Mitgliederversammlung. In der Praxis heißt das, dass zumindest die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung nötig ist, wenn die Satzung das nicht anders regelt. Da die Mitgliederversammlung kein Vertretungsorgan ist, wird der Abschluss des Anstellungsvertrags durch den Gesamtvorstand erfolgen. Dazu muss er unter Umständen vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit werden.

Das Dienstverhältnis des Vorstands ist kein Arbeitsverhältnis. Die Schutzrechte für Arbeitnehmer gelten deswegen nur eingeschränkt.

Keine Geltung hat für angestellte Vereinsvorstände mit Vertretungsbefugnis

- die Arbeitszeitordnung (legt die Höchstdauer der Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren fest)
- das Kündigungsschutzgesetz
- das Schwerbehindertengesetz (zumindest wenn der Vorstand maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen des Verein hat)
- das Vermögensbildungsgesetz
- das Bundesurlaubsgesetz (Mindesturlaubsanspruch)

Analog zu Arbeitnehmern gilt für den Vorstand aber

- der Pfändungsschutz für seine Vergütung
- der Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses
- der Anspruch auf Lohnfortzahlung in Urlaubszeiten
- die Kündigungsfrist nach § 621 BGB

Nach § 621 BGB gilt – wenn die Vergütung monatlich bezahlt wird – für die ordentliche Kündigung, dass sie spätestens zum 15. des Monats für das Monatsende ausgesprochen werden muss. Diese Frist kann aber durch den Dienstvertrag anders geregelt werden. Nach dem Gesetz über die Fristen der Kündigung von Angestellten kann bei langer Beschäftigungsdauer eine längere Kündigungsfrist gelten.

Eine fristlose (außerordentliche) Kündigung aus wichtigem Grund ist nach § 626 BGB möglich. Sie kann durch Satzung und Anstellungsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Der Anstellungsvertrag kann die außerordentliche Kündigung aber erleichtern. Das gilt z. B. für die Koppelung des Anstellungsverhältnisses an die Vorstandsbestellung. Bei einer außerordentlichen Kündigung gilt aber eine Interessenabwägung. Die Schwere des Kündigungsgrundes muss also ins Verhältnis zu Dienstzeit, Lebensalter, soziale Folgen usf. gesetzt werden.

Für vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind bei Streitigkeiten, die sich aus dem Anstellungsverhältnis ergeben, grundsätzlich die Zivilgerichte, nicht die Arbeitsgerichte zuständig. Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person (des Vereins) gelten nach den Arbeitsgerichtsgesetz (§ 5 Absatz 1) nämlich nicht als Arbeitnehmer.

Wird das Vorstandsamt vergütet, endet mit der Organstellung nicht automatisch das Anstellungsverhältnis. Der von der Mitgliederversammlung abberufene Vorstand ist also immer noch Angestellter. Sein Dienstvertrag muss im Zweifel separat gekündigt werden. Umgekehrt führt die Beendigung des Dienstverhältnisses aber regelmäßig zum Erlöschen der Organstellung.

Quelle: www.vereinsknowhow.de


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Satzungsänderungen

Donnerstag, 21. Oktober 2010

Satzungsänderungen kommen bei Vereinen nicht selten vor. Sie stellen aber besondere rechtliche Anforderungen.

Grundsätzlich ist jede Änderung im Wortlaut der Satzung eine Satzungsänderung. Dazu gehören also:

- die Aufhebung (Streichung) von Satzungsklauseln
- Ergänzungen von und in Satzungsklauseln
- Ersetzungen von Klauseln durch andere
- die Erstellung einer vollständig neuen Satzung
- auch redaktionelle Änderungen, bei denen also nur der Wortlaut, nicht der gemeinte Inhalt geändert wird
- die Änderung des Vereinsnamens
- die Änderung des Vereinssitzes

Das gilt auch für Satzungsvorschriften die sonst typischer außerhalb der Satzung geregelt werden (z. B. Geschäftsordnungen, Finanzordnungen, Nutzungsregeln für Anlagen). Zwar empfiehlt es sich grundsätzlich, solche Regelungen außerhalb der Satzung zu lassen und in einer Satzungsklausel lediglich darauf zu verweisen, oft wurde dies bei der Vereinsgründung aber nicht bedacht.

Eine Satzungsänderung liegt auch dann vor, wenn nach BGB ohnehin geltende rechtliche Regelungen nun ausdrücklich in die Satzung aufgenommen werden.

Ein Beschluss der Mitgliedersammlung, der gegen die geltende Satzung verstößt, gilt nicht als Satzungsänderung, auch wenn er mit der dafür nötigen Mehrheit gefasst wurde. Satzungsänderungen müssen in jedem Fall ins Vereinsregister eingetragen werden. Eine stillschweigende Satzungsänderung gibt es in keinem Fall!

Satzungsbestimmungen können niemals unabänderlich sein. Entsprechende Regelungen in der Satzung sind unwirksam. Möglich ist aber ein zeitweiliges Verbot von Satzungsänderungen. So kann z. B. die Gründungssatzung bestimmen, dass über drei oder fünf Jahr keine Satzungsänderungen erfolgen können. Zulässig ist ein Ausschluss von Satzungsänderungen auch bei Vereinen, die nur für einen vorübergehenden Zweck gegründet werden, der sich in absehbarer Zeit von selbst erledigt.

Zulässig ist aber, dass für die Änderung bestimmter Klauseln der Satzung eine besondere Mehrheit gefordert wird. Solche Klauseln sind dann auch nur mit der dort festgelegten Mehrheit änderbar. Das wäre z. B. der Fall, wenn für die Auflösung des Verein ein einstimmiger Beschluss verlangt wird. Eine Änderung dieser Bestimmung kann dann nur einstimmig gefasst werden.

Trifft die Satzung keine abweichende Regelung, ist für Satzungsänderungen nach § 33 BGB eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Das bezieht sich auf die bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen stellen also höhere Anforderungen an die Mehrheitserfordernisse als andere Beschlüsse, sind aber nicht grundsätzlich problematisch.

Anders die Änderung des Satzungszwecks. Hier verlangt das BGB die Zustimmung aller Mitglieder. Vereine, die die BGB-Regelung in ihrer Satzung nicht abgeändert haben, scheitern deswegen oft mit Satzungsänderungen. Die nachträgliche Änderungen der Mehrheitserfordernisse verlangt aber ebenfalls eine Zustimmung aller Mitglieder. Wurde die Mehrheit für Satzungsänderungen in der Gründungssatzung nicht schon abweichend vom BGB geregelt, ist deswegen eine nachträglich Änderung meist nur sehr schwer möglich.

Quelle: www.vereinsknowhow.de


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NABU und LBV: Gartenrotschwanz ist „Vogel des Jahres 2011“

Freitag, 8. Oktober 2010

Streuobstwiesen sind wichtiger Lebensraum für den Singvogel

Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) und der Landesbund für Vogelschutz (LBV), NABU-Partner in Bayern, haben heute in Berlin den Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) zum „Vogel des Jahres 2011“ gekürt. Der früher weit verbreitete und recht häufige Singvogel mit dem namensgebenden ziegelroten Schwanz ist heute in vielen Regionen selten geworden. Besonders im Westen Deutschlands ist er aus zahlreichen Dörfern und Kleinstädten verschwunden. Immer weniger Gärten genügen heute noch seinen Ansprüchen.

„Im Jahr des Gartenrotschwanzes wollen wir auf die Gefährdung dieses farbenprächtigen Vogels aufmerksam machen und zeigen, dass oftmals schon mit einfachen Mitteln neue Lebensräume wie Streuobstwiesen geschaffen werden können“, sagte NABU-Vizepräsident Helmut Opitz. Gartenrotschwänze brauchen Nisthöhlen, wie sie vor allem in alten Obstbäumen zu finden sind. Streuobstwiesen zählen daher zu den typischen Lebensräumen. Mit ihren hochstämmigen Obstbäumen, die ein hohes Alter erreichen können, bieten sie sowohl geeignete Brutplätze als auch die notwendigen Sitzwarten, von denen die Vögel nach Insekten jagen.

„Die Bestände des Gartenrotschwanzes sind im selben Maße zurückgegangen, wie die Streuobstgürtel um unsere Ortschaften Neubaugebieten und Obstplantagen weichen mussten“, erläuterte der LBV-Vorsitzende Ludwig Sothmann.

Bundesweit gibt es nach Schätzungen der beiden Verbände höchstens noch 300.000 Hektar Streuobstwiesen. Damit nicht noch mehr verloren geht, müssten die Betreiber solcher Flächen faire Preise für ihr Obst erhalten. „Die Bewirtschaftung von Streuobstwiesen muss sich wieder lohnen“, so Opitz. Der NABU hat 1988 das „Streuobst-Qualitätszeichen“ ins Leben gerufen. Es garantiert den Erzeugern höhere Preise und den Verbrauchern hochwertige Streuobstprodukte.

Neben Obstwiesen sind strukturreiche Kleingartenanlagen mit altem Baumbestand zunehmend von Bedeutung. Hier findet der Gartenrotschwanz oftmals letzte Rückzugsräume. Zum Schutz des schlanken, etwa 14 Zentimeter großen Singvogels, fordern NABU und LBV auch ein Umdenken bei der Gestaltung von Gärten und Parks, denn der Gartenrotschwanz braucht abwechslungsreiche Landschaften. Auf sterile Rasenflächen, fremdländische Gehölze und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln müsse zugunsten von natürlicher Vielfalt verzichtet werden. In passender Umgebung kann dem Gartenrotschwanz auch mit speziellen Nistkästen geholfen werden.

Der Bestand des Gartenrotschwanzes in Deutschland wird auf 110.000 bis 160.000 Brutpaare geschätzt. Noch vor 30 Jahren war er etwa drei- bis viermal so hoch. Als Insektenfresser lebt der Gartenrotschwanz nur im Sommerhalbjahr bei uns. Den Winter verbringt er in den afrikanischen Savannen südlich der Sahara. Auch dort und entlang seiner Zugwege ist er etlichen Gefahren ausgesetzt. Großflächige Monokulturen verdrängen mehr und mehr die natürliche Baumsavanne und nicht wenige der Vögel werden Opfer der in manchen Ländern noch üblichen Singvogeljagd. Langfristig könnten allerdings die Folgen des Klimawandels schwerwiegender sein. Dürreperioden im Mittelmeerraum und in der Sahelzone nehmen zu, die von den Vögeln zu überwindenden Wüsten dehnen sich von Jahr zu Jahr weiter aus.

Weitaus bekannter und häufiger als der Gartenrotschwanz ist sein naher Verwandter, der schlichter gefärbte Hausrotschwanz. Dieser stammt ursprünglich aus felsigen Bergregionen. Als Kulturfolger hat er sich unsere Städte als „Ersatzfelsen“ erobert. Garten- und Hausrotschwanz werden daher leicht miteinander verwechselt.

Vogel des Jahres 2010 ist der Kormoran.

Quelle: NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V.


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Agrarfabriken Thema im Bundestag

Dienstag, 5. Oktober 2010

Morgen (6.10.) wird der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Bundestages über einen „Antrag zur Beschränkung der Massentierhaltung im Außenbereich“ der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen abstimmen und eine Beschlussempfehlung für das Plenum abgeben. Auch der beteiligte Landwirtschafts- sowie der Umweltausschuss werden über den Entwurf beraten und eine entsprechende Empfehlung abgeben. Der Deutsche Tierschutzbund begrüßt den Vorstoß und fordert die Ausschussmitglieder auf, dem Gesetzentwurf – entsprechend des Staatsziels Tierschutz im Grundgesetz – zuzustimmen.

Nach wie vor entstehen immer mehr Agrarfabriken, in denen zehntausende von Schweinen, Puten, Hühnern auf engstem Raum unsäglich leiden. Darüber hinaus müssen immer mehr Betriebe – besonders Familienbetriebe – paradoxerweise trotz hoher Subventionszahlungen – die Landwirtschaft aufgeben. Die intensiven Landbewirtschaftungsformen führen zur Abnahme der Artenvielfalt und Belastung der Böden und Gewässer. Große CO2-Speicherflächen gehen durch die fortschreitende Umwandlung von Grünland zu Ackerflächen und die Haltung der Tiere im Stall verloren.

„Bauernhöfe statt Agrarfabriken. Das muss der Weg sein, das ist auch der Wunsch der Verbraucher.  Das bedeutet eine konsequente Umkehr von der bisher verfolgten Politik hin zu einer tierschutzkonformen und umweltverträglichen Landwirtschaft, die auch landwirtschaftlichen Familienbetrieben eine Existenz sichert – so wie sie der Deutsche Tierschutzbund seit Jahren fordert“, so Wolfgang Apel, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes.

Widerstand lohnt sich. So wird beispielsweise die Schweinemastanlage in Haßleben (Brandenburg) bereits seit über sechs Jahre verhindert – ein großer Erfolg für die Tierschützer.  Aktuell existieren Pläne für die Haltung von rund 65.000 Schweinen, ursprünglich waren 85.000 Tierplätze geplant. Bis heute liegt von der zuständigen Behörde keine endgültige Entscheidung vor.

„Agrarfabriken sind ein Irrweg. Das Ziel muss eine tier-, umwelt- und klimafreundliche Landwirtschaft sein. Dafür benötigen wir strenge, verbindliche Vorschriften zu Haltung, Transport und Schlachtung für alle landwirtschaftlich genutzten Tiere“, so Apel abschließend.

Quelle: Deutscher Tierschutzbund e.V.

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