Geplanter Straftatbestand „Genitalverstümmelung“ ist Volksbetrug
Dienstag, 2. März 2010
Bundesrat will eigenen Straftatbestand
Strafmaß soll herabgesetzt werden. Änderungen gehen an den tatsächlichen Problemen vorbei. Keine Aufhebung der Hindernisse für die Strafverfolgung. Täter genießen weiterhin staatlichen Schutz. Kein Schutz der Opfer in Sicht.
Hamburg, den 24.Februar 2010: Die TaskForce verschärft ihre Kritik an der Absicht deutscher Politiker, einen eigenen Straftatbestand „Genitalverstümmelung“ zu schaffen. Ein entsprechender Entwurf wurde am 12. Februar 2010 mehrheitlich von der Länderkammer des Bundesrates angenommen. Nun ist das Bundesjustizministerium mit einer Einschätzung befasst und muss den Entwurf bis zum 24. März dem Bundestag vorlegen.
Die Initiatorin der TaskForce, Ines Laufer, bezeichnet die geplanten Strafrechtsänderungen als handfesten Volksbetrug und vor allem Betrug an den Opfern – denn die fehlende Verurteilung von Verstümmelungstätern ist keinesfalls Defiziten im Strafrecht geschuldet, wie die Politiker glauben machen wollen. Vielmehr werden die Täter und Anstifter (Familienmitglieder) durch Täter-schützende Rechtsnormen (z.B. die ärztliche Schweigepflicht) vor der Verurteilung bewahrt, bzw. davor, dass die Strafverfolgungsbehörden überhaupt Kenntnis von den Verbrechen erlangen.
Zudem soll mit dem neuen Gesetz absichtlich die derzeit mögliche Mindeststrafe von „nicht unter drei Jahren“ (§226, Abs. 2, StGB) auf „nicht unter zwei Jahre“ herabgesetzt werden – um die Abschiebung der Täter zu verhindern.
In ihrer aktuellen Veröffentlichung (www.taskforcefgm.de/wp-content/uploads/2010/02/Analyse-zu-Gesetzesänderungen_Volksbetrug1.pdf) begründet die TaskForce in schlüssiger Weise, warum die geplanten Gesetzesänderungen
- Keine Verbesserung der Strafverfolgung erwarten lassen,
- Zu einer Verringerung der Mindeststrafe führen,
- Keine abschreckende Wirkung haben werden,
- Verstümmelungen aus pseudo-ästhetischer Motivation (z.B. Entfernung der Schamlippen) unbegründet von der Strafbarkeit ausnehmen,
- Für die Verfolgbarkeit von Genitalverstümmelungen im Ausland unnötig sind,
- Überflüssig hinsichtlich des Ruhens der Verjährung bis zur Volljährigkeit der Opfer sind, da dies bereist klar geregelt ist und
- Keinen Schutz für potentielle Opfer bieten können.
Gleichzeitig verweist die TaskForce wiederholt auf die gravierenden Schutzlücken, die es zu schließen gilt, um allen gefährdeten Mädchen den Schutz zu gewähren, der ihnen verfassungsrechtlich zusteht.
Wir fordern von Regierung und Parlamentariern – mit Ausnahme der Aufnahme der relevanten Körperverletzungsdelikte in den Katalog der Auslandsstraftaten (§5 StGB) – von sämtlichen Änderungen im Strafrecht abzusehen.
Stattdessen rufen wir die Bundesregierung auf, effiziente Maßnahmen einzuführen, die sowohl umfassenden Schutz für alle gefährdeten Mädchen bieten können, als auch die konsequente strafrechtliche Verurteilung, besonders der Anstifter (Eltern/Familie) ermöglichen, wie z.B.:
- Gesetzliche Meldepflicht (sowohl im Fall bereits verübter Verstümmelungen als auch bei Kenntnis bevorstehender Verstümmelungen);
- Untersuchungspflicht, einschließlich regelmäßiger Überprüfung der genitalen Unversehrtheit (entweder nur für die Mädchen der genau bestimmbaren Risikogruppen oder für alle in Deutschland lebenden Kinder bis zum 18. Lebensjahr);
- Kollektive familienrechtliche Maßnahmen für alle bis zu 50.000 minderjährigen Mädchen der Risikogruppen, um die Verstümmelungen in den Herkunftsländern der Eltern effektiv zu unterbinden (gem. Beschluss BGH, XII ZB 166/03 v. 15.12.2004).
Quelle: fair-NEWS.de


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Politiker gehen mit gutem Beispiel voran
Unter dem Titel „ÜberLeben“ zeigt der Bundesverband „Das frühgeborene Kind“ e.V. am 17. November 2009 gemeinsam mit der „Qualitätsinitiative – Niedersächsischer Verein zur Förderung der Qualität im Gesundheitswesen“ e.V. und dem „Zentrum für Qualität und Management im Gesundheitswesen“ der Landesärztekammer Niedersachsen eine Fotodokumentation über das Leben von zu früh geborenen Kindern während der Akutphase auf einer Neointensivstation. Diese Kinder, die alle vor der 28. SSW (Schwangerschaftswoche) geboren wurden, stehen stellvertretend für jährlich ca. 3.500 Kinder in Deutschland, die als sog. Extremfrühchen das Licht der Welt erblicken. Die Lebensumstände dieser zarten Wesen haben mit denen eines nach 40 SSW reif geborenen Säuglings wenig gemeinsam. Es fehlt ihnen wertvolle Entwicklungszeit im schützenden Bauch der Mutter. Während reif geborene Kinder in dieser Phase noch unberührt sind, müssen sich Extremfrühchen bereits mit Sinnesreizen wie Schmerz, Licht, Lärm und Schwerkraft auseinandersetzen, ohne dass ihr noch unterentwickeltes Gehirn zu einer adäquaten Verarbeitung dieser Reize in der Lage wäre. Atmen und das Verdauen von Nahrung sind besondere Herausforderungen für sehr unreife Kinder, mit denen ein Neugeborenes normalerweise erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt konfrontiert wird. Nicht jedes Extremfrühchen übersteht die schwierige Anfangsphase auf der Intensivstation unbeschadet. Der mögliche Tod und drohende Behinderungen sind emotional sehr belastende Perspektiven für die Eltern dieser Kinder.
Ganzheitliche Sicht wird durch beschränkte Zulassung von Psycho- und Physiotherapeuten zum Heilpraktiker untergraben.