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Neue Abschreibungsregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter

Dienstag, 9. März 2010

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurden zum 1.01.2010 die bisherigen Regelungen zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter geändert. Künftig gibt es ein Wahlrecht zwischen der Abschreibung per GWG-Pool und der vorherigen Regelung (410-Euro-Grenze).

Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die ab dem 1.01.2008 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, gilt bisher:

GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 EUR (ohne Umsatzsteuer) müssen – ohne Wahlrecht – sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Eine besondere Aufzeichnungspflicht, z. B. in einem Anlagenverzeichnis, gibt es nicht.
Für GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 151 EUR bis 1 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) muss für jedes Jahr ein Sammelposten gebildet werden (GWG-Pool), der über 5 Jahre mit jeweils 20 % abgeschrieben wird. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs im Sammelposten bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Es muss also kein Bestandsverzeichnis geführt werden. Buchhalterisch ist das eine Vereinfachung, weil die Wirtschaftsgüter nicht einzeln erfasst und abgeschrieben werden und keine monatsgenaue Erfassung nötig ist.
Diese Regelung des § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) betrifft Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften. Im Verein gilt das für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftbetriebe.

Künftig gibt es die Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter ein Wahlrecht: Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.01.2010 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, können auch nach dem bis 2007 gültigen Verfahren abgeschrieben werden.

GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 151 EUR bis 410 EUR (ohne Umsatzsteuer) können also wahlweise in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. In diesem Fall müssen die GWG in einem besonderen Anlagenverzeichnis aufgeführt werden. Wirtschaftsgüter über 410 EUR müssen nach den allgemeinen Regeln abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG 2010).

Die neue Sofortabschreibung, die es bereits vor 2008 gab, ist ein Wahlrecht: Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Kosten zwischen 150 EUR und 410 EUR können also entweder sofort abschreiben oder in den Sammelposten eingestellt werden und dann über 5 Jahre linear abgeschrieben werden (sog. Poolabschreibung). Das Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung und Poolabschreibung kann für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden.

Bei Anschaffungs-, Herstellungs- oder Einlagewerten über EUR 410,00 gelten die allgemeinen Vorschriften der linearen oder der degressiven Abschreibung.

Bei den Überschusseinkunftsarten (Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte – im Verein gilt das für den gesamten Bereich der Vermögensverwaltung) bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 410 EUR sofort als Werbungskosten abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden können.

Quelle: www.vereinsknowhow.de

Das Protokoll der Mitgliederversammlung

Dienstag, 9. März 2010

Über die Form des Protokolls der Mitgliederversammlung (MV) herrscht oft Unsicherheit. Dabei dient das Protokoll nicht nur der Dokumentation von Versammlungsablauf und Beschlussinhalten, sondern hat im Streitfall auch Beweisfunktion.

Die Mindestanforderungen an das Protokoll der Mitgliederversammlung ergeben sich aus dem BGB. Nach § 58 Nr. 4 BGB gehört eine Bestimmung über die Beurkundung von Beschlüssen zu den Sollvorschriften in der Satzung.
Zwingend gefordert ist eine protokollarische Niederschrift immer dann, wenn für Anmeldungen zum Vereinsregister eine Beurkundung von Beschlüssen nötig ist – z. B. bei Änderungen im Vorstand oder Satzungsänderungen. In aller Regel geht die Satzung aber von einer Protokollierung aller Beschlüsse und wesentlichen Inhalte der Mitgliederversammlung aus.

Die Vorschrift des BGB verlangt der Form nach ein Ergebnisprotokoll. Es werden also nur die Ergebnisse der Beschlüsse (dazu gehören auch Wahlen) vermerkt – egal ob ein Antrag angenommen oder abgelehnt wurde. Neben Sachbeschlüssen werden auch Verfahrensbeschlüsse (z. B. zur Tagesordnung) protokolliert.

Die Funktion des Protokolls
Dem Protokoll kommt rechtlich regelmäßig nur eine Beweisfunktion zu. Beschlüsse sind also auch dann wirksam, wenn sie nicht protokolliert wurden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Satzung die Beurkundung eindeutig als Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse verlangt.
Das Gleiche gilt für den Inhalt des Beschlusses. Verbindlich ist, was beschlossen wurde, nicht was im Protokoll steht. Auch das kann die Satzung aber anders regeln – also das als bindend festlegen, was zu Protokoll genommen wurde. In diesem Fall wird das Protokoll meist in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt, um Abweichungen vom eigentlich getroffenen Beschluss auszuschließen.

Widerspruch gegen das Protokoll
Eine formelle Genehmigung des Protokolls durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Viele Satzungen sehen das aber vor. In der Regel ist dass auch der Zeitpunkt, Einwände gegen das Protokoll geltend zu machen. Die Satzungen kann aber auch eine Widerspruchsfrist vorgeben.
Wird vom Widerspruchsrecht kein Gebrauch gemacht, schließt das aber eine spätere Anfechtung eines Beschluss nicht aus. Das gilt besonders für materielle Mängel – etwa fehlerhafter Stimmauszählung oder fehlender Beschlussfähigkeit. Das Recht zur Anfechtung wegen Verfahrensmängeln (z. B. bei Wahl des Versammlungsleiters) erlischt dagegen meist, wenn der Widerspruch nicht fristgerecht erfolgt.

Der Inhalt des Protokolls
Zum Inhalt des Protokoll gibt es keine verbindlichen Vorgaben. Mindestabforderungen ergeben sich nur aus der genannten Beurkundungsfunktion bezüglich Ort, Datum und Name des Protokollführers.

Typischerweise wird das Protokoll etwa folgenden Inhalt haben:

  • “(Ordentliche/Außerordentliche) Mitgliederversammlung des XY-Vereins”
  • Ort, Datum und Uhrzeit des Versammlungsbeginns und Endes
  • Namen des Protokollführers und Versammlungsleiters
  • Zahl der erschienenen Mitglieder, eventuell aufgeschlüsselt nach stimm- und nicht stimmberechtigten
  • Versammlungsablauf (Eröffnung der MV, eventuell Wahl des Versammlungsleiters und Protokollführers)
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Mitteilung der Tagesordnung
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit (soweit nicht jede Mitgliederversammlung beschlussfähig ist)
  • Angaben zu Sach- und Verfahrensanträgen mit (genauem) Wortlaut
  • Abstimmungsergebnisse zu den Anträgen mit Angaben zum Abstimmungsverfahren (Handzeichen, Stimmzettel usf.)
  • eventuell Widersprüche zu Abstimmungsergebnissen
  • Unterschriften von Versammlungsleiter und Protokollführer, entsprechend der Satzungsregelungen

Einsicht ins Protokoll
Enthält die Satzung keine einschlägigen Regelungen, besteht für einzelne Mitglieder ein Recht zur Einsichtnahme ins Protokoll nur bei berechtigtem Interesse. Das Einsichtsrecht umfasst auch die Anfertigung von Abschriften. Die Herausgabe oder gar Zusendung von Kopien kann ein Mitglied ohne entsprechende Satzungsvorschrift aber nicht verlangen. In jedem Fall einsehen können Mitglieder aber Abschriften des Protokolls, die für Anmeldungen beim Vereinsregister eingereicht werden.

Quelle: www.vereinsknowhow.de

Mitgliederversammlung: Ist eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung möglich?

Mittwoch, 24. Februar 2010

Nicht selten ist es unmittelbar vor oder während der Mitgliederversammlung wünschenswert, die aufgestellte Tagesordnung abzuändern. Die rechtlichen Vorgaben des BGB setzen dem aber enge Grenzen bzw. erfordern eine besondere Satzungsregelung.

Nach § 32 BGB können in der Mitgliederversammlung nur gültige Beschlüsse gefasst werden, wenn der Gegenstand des Beschlusses “bei der Berufung bezeichnet wird”.
Voraussetzung für einen gültigen Beschluss ist also nicht nur, dass den Mitgliedern der entsprechende Tagesordnungspunkt mitgeteilt worden ist, sondern dass das bereits mit der Einberufung der Mitgliederversammlung geschah.

Über nachgereichte Tagesordnungspunkte können also nach der gesetzlichen Regelung keine gültigen Beschlüsse gefasst werden. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass es jedem Mitglied vorab möglich ist zu entscheiden, ob die anstehenden Beschlüsse seine Anwesenheit auf der Mitgliederversammlung erfordern.

Diese Vorschrift des BGB ist aber “nachgiebig”. Per Satzung kann also eine abweichende Regelung getroffen werden. Die Regelung muss aber hinreichend klar sein. Oft finden sich in Satzungen zwar Regelungen zur Ergänzung der Tagesordnung; unklar ist aber, ob über die ergänzten Tagesordnungspunkte auch wirksam abgestimmt werden kann.

Nach der BGB-Regelung tritt mit der Einladung zur Versammlung eine Sperre für die Aufnahme weiterer Beschlussgegenstände ein. Anträge zur Tagesordnung mit Beschlussfassung müssen also vor der Einberufung vorliegen. Im Zweifelsfall müsste bei einer Ergänzung der Tagesordnung eine neue Einladung erfolgen.
Trifft die Satzung keine eindeutige Regelung, nach der von der BGB-Vorschrift abgewichen werden kann, können die entsprechenden Themen auf der Mitgliederversammlung nur diskutiert und beraten werden. Gültige Beschlüsse können dazu aber nicht erfolgen.

Das kann auch nicht durch offen formulierte Tagesordnungspunke umgangen werden. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass Beschlussgegenstände in der Einladung hinreichend genau benannt werden müssen. Ein Tagesordnungspunkt “Sonstiges” erlaubt zwar die Diskussion weiterer Themen, aber keine Beschlussfassung.

Anders bei reinen Verfahrensanträgen. Hier können auch ohne Benennung in der Einladung Beschlüsse gefasst werden. Das gilt z. B. für eine Änderung in der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte oder eine Begrenzung der Redezeit.

Quelle: www.vereinsknowhow.de

Hard- und Softwarespenden für Vereine

Mittwoch, 24. Februar 2010

Über das Online-Portal Stifter-helfen.de – IT for Nonprofits, www.stifter-helfen.de, können gemeinnützige Non-Profit-Organisationen (NPO) in Deutschland seit Oktober 2008 Produktspenden namhafter IT-Unternehmen beziehen und so drastisch Kosten sparen.

Insgesamt über 180 Produktspenden von Cisco, GiftWorks, Microsoft, SAP Business Objects und Symantec stehen derzeit zur Verfügung. Bereits in den ersten zwölf Monaten ermöglichte das IT-Spendenportal Einsparungen bei NPOs von insgesamt mehr als 4,5 Millionen Euro. Das Volumen, das die einzelnen Unternehmen spenden ist beachtlich. So stellt beispielsweise Microsoft jeder förderberechtigten NPO 300 Lizenzen zur Verfügung.

Das Verfahren zum Erhalt der Produktspenden ist einfach: Um eine IT-Spende zu erhalten, müssen sich gemeinnützige Organisationen auf der Webseite www.stifter-helfen.de registrieren und den Freistellungsbescheid per E-Mail oder Fax einreichen. Nach der Registrierung prüft Stiftungszentrum.de die Förderberechtigung und informiert innerhalb von fünf Tagen automatisch per E-Mail darüber, für welche IT-Stifter die Organisation förderberechtigt ist.

Für die Bestellung aus dem Produktkatalog fällt lediglich eine geringe Verwaltungsgebühr an, die circa 4% vom offiziellen Verkaufspreis beträgt und die administrativen Kosten bei der Bereitstellung des Spendenprogramms decken soll. Gemeinnützige Organisationen sparen dadurch bis zu 96% des offiziellen Verkaufspreises.

Weitere Informationen und Registrierung auf www.stifter-helfen.de.

Ihr Ansprechpartner:
Clemens Frede
Stiftungszentrum.de
02645 – 977 987 210
info@stifter-helfen.de

Quelle: www.vereinsknowhow.de

Wann gefährden zu hohe Verwaltungskosten die Gemeinnützigkeit?

Mittwoch, 24. Februar 2010

Zu hohe Verwaltungskosten sind nicht nur für das Image einer gemeinnützigen Organisation schädlich. Schließt erwarten die Geldgeber, dass die Mittel zu einem möglichst großen Teil direkt den geförderten Zwecken zufließen. Auch steuerrechtlich gibt es Obergrenzen, bei deren Überschreitung ein Entzug der Gemeinnützigkeit droht.

Die rechtliche Grundlage dafür liefert § 55 Abgabenordnung (AO): Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Verboten sind zudem zweckfremde Ausgaben und überhöhte Vergütungen. Gelder, die in Verwaltungsaufwendungen fließen, sind für die eigentlichen Satzungszwecke natürlich verloren. Eventuell verbergen sich hinter hohen Verwaltungskosten auch überhöhte Vergütungen oder gar verdeckte Gewinnausschüttungen.

Was sind Verwaltungskosten?
Im Sinn einer satzungsgemäßen Mittelverwendung sind Verwaltungskosten alle Aufwendungen, die nicht unmittelbar den steuerbegünstigten Zwecken zugute kommen, sondern durch den allgemeinen Funktionserhalt der Organisation entstehen. Darunter können also viele Kostenarten fallen; Mieten und Personalkosten ebenso wie Büro- und Kommunikationskosten, Reisekosten oder Werbeausgaben.
Das Augenmerk der Finanzbehörden ruht dabei besonders auf Ausgaben des ideellen Bereiches – speziell in Zusammenhang mit Spenden- und Beitragseinnahmen (Mitglieder- und Spendenwerbung). Also dort, wo den Einnahmen keine wirtschaftlichen Leistungen gegenüber stehen und damit keine ertragsbezogene Bewertung der Kosten möglich ist.

Keine eindeutige Obergrenze
Natürlich lassen sich Verwaltungskosten nicht völlig vermeiden. Das ist auch nicht gefordert. Die Ausgaben dafür müssen aber für die Funktionsfähigkeit der Organisation und damit auch zur Verfolgung des satzungsgemäßen Zwecks erforderlich sein (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 18.12.2002, I R 60/01)
Zentrales Kriterium ist, ob die Verwaltungsausgaben wirtschaftlich sinnvoll sind. Das bestimmt sich nach dem zu erwartenden Ergebnis und der Entwicklungsphase, in der sich die Organisation befindet. Deswegen gelten in der Aufbauphase andere Maßstäbe. Der BFH (23.09.1998, I B 82/98) hielt in einem konkreten Fall eine Aufbauphase – mit höheren anteiligen Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung – von 4 Jahren für zulässig. Die Finanzverwaltung versteht das aber als Obergrenze und geht in der Regel von einer kürzeren Aufbauphase aus (Anwendungserlass zur Abgabenordnung [AEAO], Ziffer 19 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1).
Für mildtätige Organisationen – die sich überwiegend durch Spenden finanzieren – hat der BFH für Verwaltungskosten eine Obergrenze von 50% definiert. (23.09.1998, I B 82/98). Zugleich lehnt er die Festlegung einer allgemeinen Grenze ab.

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) kann aber im Einzelfall eine schädliche Mittelverwendung auch schon bei einem deutlich geringeren prozentualen Anteil der Verwaltungsausgaben vorliegen (15.05.2000, IV C 6 – S 0170 – 35/00). Das gilt auch, wenn Einzelkosten (z. B. Geschäftführergehalt oder Reisekosten) eine angemessene Grenze überschreiten.

Quelle: www.vereinsknowhow.de

Spenden an andere gemeinnützige Organisationen

Mittwoch, 3. Februar 2010

Auch gemeinnützige Vereine können Spenden geben. Kommen die Mittel dazu aus dem steuerbegünstigten Bereich, gelten die Grenzen des § 58 Nr. 3 Abgabenordnung (AO). Spenden aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind aber wie bei nicht gemeinnützigen Körperschaften steuerlich abzugsfähig.

Mittelweitergabe aus dem steuerbegünstigten Bereich

Auch wenn es sich der Satzung nach um keinen Förderverein handelt, darf eine gemeinnützige Organisation Mittel anderen steuerbegünstigten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften zuzuwenden. Dabei gilt lediglich: Es darf nicht der überwiegende Teil der Mittel weitergeben werden (also höchstens 50%) und es darf sich dabei sowohl um Geld- als auch um Sachmittel handeln.

Spezielle Einschränkungen bezüglich des Verwendungszweckes gibt es nicht. Eine gemeinnützige Körperschaft kann ihre Mittel also auch an eine mildtätige oder kirchliche Organisation weitergeben. Die Satzungszwecke des Vereins sind dabei ohne Belang. Weder ob noch für welche Zwecke die Mittel weitergegeben werden, muss in der Satzung geregelt sein (Finanzministerium Bayern, Schreiben vom 25.6.1997, 33 – S 0177 – 19/11 – 32 948).

Die Mittelweitergabe nach § 58 Nummer 2 AO bezieht sich nicht nur auf die laufenden Einnahmen sondern auch auf das Vermögen. Nicht nur die Hälfte der im jeweiligen Jahr zufließenden Mittel darf weitergegeben werden. Es können vielmehr sämtliche Vermögenswerte der Vereins in die Berechnung mit einbezogen werden (Oberfinanzdirektion Magdeburg, 20.04.2005, S 0170 – 44 – St 217/S 0177 – 11/12 – St 217).

Eine Spendenbescheinigung nach amtlichen Muster ist nicht nötig. Da ein Nachweis über die Verwendung der Mittel und die Steuerbegünstigung des Empfängers erforderlich ist, kann das Muster aber genutzt werden, weil es alle nötigen Angaben enthält.

Spenden aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Der Spendenabzug nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz gilt auch für teilweise steuerpflichtige gemeinnützige Einrichtungen. Steuerlich wirksam ist der Spendenabzug aber natürlich nur im steuerpflichtigen Bereich. Entsprechend muss die Spende aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen, um dort steuerlich abgezogen werden zu können.

Der Spendenabzug ist vor allem dann interessant, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb die Mittel ohnehin zu Gunsten anderer Organisationen erwirtschaftet (etwa bei einer Benefizveranstaltung für die Erdbebenopfer auf Haiti). Auch bei einer ohnehin geplanten Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Einrichtungen ist aber eine Zuordnung der Spende zum steuerpflichtigen Bereich möglich und wirkt hier steuermindernd. Dabei gelten die allgemeinen Regelungen zum Spendenabzug (§ 9 Körperschaftsteuergesetz; für die Gewebesteuer gilt Entsprechendes). Im Jahr der Spende abzugsfähig sind also 20 Prozent der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (des steuerpflichtigen Bereichs). Überschreitet der Spendenbetrag diese Grenzen, ist ein Vortrag auf die Folgejahre möglich.

Da der Spendenabzug bereits vor der Ermittlung der Gesamteinkünfte berücksichtigt wird, erhöht sich durch ihn in Verlustjahren der vortragsfähige Verlust.

Voraussetzung für den Spendenabzug ist aber, dass die Spende aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb heraus geleistet wurde. Das wäre im Rahmen der Gewinnermittlung oder einer Mittelverwendungsrechnung nachzuweisen.

Nicht als Spenden abzugsfähig sind Zuwendungen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an den steuerbegünstigten Bereich der gleichen Organisation, weil es sich hier um das gleiche Steuersubjekt handelt.

Quelle: www.vereinsknowhow.de

Die Mittelverwendungsrechnung in gemeinnützigen Körperschaften

Freitag, 15. Januar 2010

Eine Mittelverwendungsrechnung fordern die Finanzämter in der Praxis meist nur an, wenn Unklarheiten über die Mittelverwendung bestehen. Das gilt besonders bei nennenswerten Überschüssen über mehrere Jahre weg. Ergibt sich aus den Jahresnachweisen, dass kein Mittelüberhang besteht, also die Mittel laufend zeitnah verwendet wurden, ist eine Mittelverwendungsrechnung nicht erforderlich.

Zur Mittelverwendungsrechnung gibt es weder gesetzliche Vorgaben noch verbindliche Aussagen der Finanzverwaltung. Meist wird sie zusammen mit einer Vermögensaufstellung angefordert. Die Notwendigkeit, die zeitnahe und zweckgebundene Mittelverwendung in einer eigenen Rechung nachzueisen, ergibt sich vor allem bei nicht bilanzierenden Vereinen.

Was muss eine Mittelverwendungsrechnung leisten?

Von einer Mittelverwendungsrechnung ist meist in Zusammenhang mit der Bildung gemeinnützigkeitsrechtlicher Rücklagen die Rede (AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5). Der Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung wird in den meisten Vereinen auch die wichtigste Funktion der Mittelverwendungsrechnung sein. Dazu kommen weitere Punkte, die gemeinnützigkeitsrechtlich von Bedeutung sind:

- der Nachweis, dass keine unzulässigen Mittelentnahmen (verdeckte Gewinnausschüttung) erfolgten
- die Klärung der Frage, wie eventuelle Verluste in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gedeckt wurden.
- die zweckbezogene Verwendung des Sachvermögens (bzw. seine Zuordnung zu Vermögensverwaltung und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben)

Ausgangspunkt für die Mittelverwendungsrechung sind die Überschüsse des jeweiligen Jahres. Ihre zweckgebundene Verwendung ist nachzuweisen. Zudem gilt der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Absatz 1 Nr. 5 AO). Danach müssen die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Für die zeitnahe Mittelverwendung ist demnach der Mittelüberhang – als die Überschüsse aus dem Vorjahr – wichtig. Ihre zweckgebundene Verwendung – oder Zuführung zu freien und zweckgebundenen Rücklagen ist nachzuweisen.

Folgendes Schema sollte in den meisten Fällen genügen. In der Regel werden dabei einige Posten entfallen.

1.

überschüssige Einnahmen/Unterdeckung aus dem ideellen Bereich

2.

+

Überschüsse/Verluste aus Zweckbetrieben

3.

+

Überschüsse/Verluste aus der Vermögensverwaltung

4.

+

Überschüsse/Verluste sämtlicher steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

5.

=

Zwischensumme

6.

Zuführung zum nutzungsgebunden Anlagevermögen abzgl. Abschreibungen

7.

+

Aufnahme von Darlehen

8.

Tilgung von Darlehen

9.

Ausgaben für satzungsmäßige Zwecke, soweit sie nicht in der EÜR erfasst sind

10.

Zuführung zur Betriebsmittelrücklage (in Vermögensverwaltung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)

11.

Zuführung zu zweckgebundenen Rücklagen

12.

-–

Zuführung zu freien Rücklagen,

13.

-–

Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften

14.

-–

Vermögenszuführungen nach § 58 Nr. 11 und 12 AO

15.

=

verbleibende nicht verwendete Mittel

17.

+

nicht verwendete Mittel aus Vorjahren (Verwendungsüberhang)

18.

=

Mittelvortrag in das Folgejahr

Dieses Berechnungsschema bezieht sich auf eine Überschussermittlung per Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EÜR). Die Erfassung von Verbindlichkeiten und offenen Forderungen ist hier nicht nötig, weil nach dem Zufluss-/Abfluss-Prinzip gebucht wird (also erst bei Zahlungsein- bzw. -ausgang. Ebenso wenig werden Periodenabgrenzungen vorgenommen (Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen).

Quelle: www.vereinsknowhow.de

Umsatzsteuerermäßigung bei fehlender Vermögensbindung – BMF gibt Entwarnung

Freitag, 15. Januar 2010

Mit Urteil vom 23.07.2009 (V R 20/08) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass der ermäßigte Steuersatz für Zweckbetriebe nur gewährt wird, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die sog. Vermögensbindung nach § 61 Abgabenordnung (AO) erfüllt. Ein Schreiben des BMF stellt jetzt klar, dass für vom Finanzamt geprüfte Satzungen ein Vertrauensschutz besteht.

Voraussetzung für die Nutzung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist nach Auffassung des BFH nicht einfach die Anerkennung der Gemeinnützigkeit – per Freistellungsbescheid des Finanzamtes. Die Satzung der Körperschaft muss zudem eine Vermögensbindungsklausel enthalten, in der die Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken für die Fälle

  • der Auflösung der Körperschaft
  • der Aufhebung der Körperschaft
  • oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft

festgelegt wird.

Das ist der Fall, wenn in der Satzung die Klausel aus der Mustersatzung der Finanzverwaltung enthalten ist (früher Anlage 1 zum Anwendungserlass zur AO, jetzt Anhang 1 zu § 60 AO). Viele Satzungen enthalten aber noch eine Regelung, nach der das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und der Beschluss über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf. Diese Regelung ist aber seit 2009 (Jahressteuergesetz 2009) nicht mehr zulässig. Unklar war zunächst, ob nun Vereinen, deren Satzung nicht die Musterklausel der Finanzverwaltung enthält. Umsatzsteuernachforderungen drohen.

In der Antwort auf von uns initiierte parlamentarische Anfrage gibt das BMF nun Entwarnung. Nach Auffassung des BMF gilt auch bei der Umsatzsteuerermäßigung für Zweckbetriebe die Regelung, nach der die Körperschaft trotz der fehlerhaften Satzung für abgelaufene Veranlagungszeiträume und für das Kalenderjahr, in dem die Satzung beanstandet wird, als steuerbegünstigt zu behandeln ist, wenn die Satzung vom Finanzamt geprüft und ein Freistellungsbescheid erteilt wurde (Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 59 Nr. 8).

Das Finanzamt muss die Körperschaft mit Fristsetzung auffordern, die Satzung entsprechend anzupassen. Ein Entzug der Steuerbegünstigung droht nur, wenn die Satzung ohne Abstimmung mit dem Finanzamt geändert wurde.

Das BMF folgt hier also den allgemeinen Vorgaben zur Gewährung der Gemeinnützigkeit. Ein Vertrauensschutz durch die Satzung besteht also auch für den ermäßigten Steuersatz für Zweckbetriebe.

Hinweis:
Im Rahmen ohnehin anstehender Satzungsänderungen sollten Sie in jedem Fall auch überprüfen, ob die Vermögensbindungsklausel der Mustersatzung der Finanzverwaltung entspricht.

Quelle: www.vereinsknowhow.de

Wann ist ein sofortiger Austritt aus einem Verein möglich?

Donnerstag, 7. Januar 2010

Der Austritt aus dem Verein richtet sich grundsätzlich nach den entsprechenden Satzungsregelungen. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich, dass die Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre betragen darf (§ 39 BGB). Neben dem befristeten Austritt hat aber jedes Vereinsmitglied beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Recht zum sofortigen Austritt – und zwar auch dann, wenn die Satzung das nicht ausdrücklich vorsieht, sondern ein Austrittsrecht nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beinhaltet.

Erforderlich ist dafür aber, dass für das Vereinsmitglied beim Verbleib im Verein eine unerträgliche Belastung entstehen würde, die dem Mitglied nicht zugemutet werden kann. Es genügt dabei ein objektiver Grund – auf ein Verschulden kommt es nicht an. Ein erhebliches Zerwürfnis mit dem Verein ist aber keine wichtiger Kündigungsgrund, wenn das kündigende Mitglied das Zerwürfnis selbst verschuldet hat.

Die Grund für die Kündigung muss aber einen Vereinsbezug haben. Er kann beim Mitglied liegen. Das gälte zum Beispiel

  • für einen Wegzug, wegen dem die Vereinsleistungen nicht mehr genutzt werden können
  • für erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten des Mitglieds (bei entsprechend hoher Beitragsbelastung)
  • für eine erhebliche oder länger andauernde Krankheit

Ein Grund für eine Kündigung der beim Verein liegt, besteht, wenn der Verein Maßnahmen trifft oder Beschlüsse fasst, die durch die sich seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für das Mitglied in nicht zumutbarer Weise ändern. Das wäre z. B. der Fall, wenn der Verein wichtige Satzungszwecke ändert oder hierfür relevante Leistungen nicht mehr anbietet. Ein Sonderfall sind Beitragserhöhungen.

Vereinsaustritt bei Beitragserhöhungen?

Gesetzliche Regelungen zur Höhe von Mitgliedsbeiträgen oder von zulässigen Beitragserhöhungen gibt es nicht. Eine sichere Aussage kann man deswegen nur für die rückwirkende Erhöhung treffen: Sie ist nur zulässig, wenn die Satzung das ausdrücklich erlaubt. Selbst dann ist eine rückwirkende Erhöhung nur für das laufende Geschäftsjahr möglich.
Schwieriger ist die Frage beantworten, wann eine Beitragserhöhung einen fristlosen Vereinsaustritt rechtfertigt. Hier kommt es nämlich auf die Gesamtumstände an. Grundsätzlich reicht eine Beitragserhöhung für einen fristlosen Vereinsaustritt nicht aus.
Dabei kommt es nicht allein darauf an, um welchen Prozentsatz der Mitgliedsbeitrag angehoben worden ist, sondern unter anderem darauf,

  • welche Gegenleistungen der Verein für seine Mitglieder erbringt
  • ob mit der Nutzung der Vereinsangebote weitere Kosten verbunden sind, gegenüber denen die Beiträge nicht mehr so sehr in Gewicht fallen
  • wie finanziell belastbar die Mitglieder sind
  • wie lange die ordentliche Kündigungsfrist ist, also wie lange das Mitglied die erhöhte Belastung tragen müsste.

Die zumutbare prozentuale Beitragserhöhung kann deswegen sehr unterschiedlich sein. Das Landgericht Aurich (Urteil vom 22.10.1986, 1 S 279/86) sah bei einem Tennisverein eine Erhöhung um 40% nicht als Grund für einen fristlosen Austritt an. Das Landgericht Hamburg hielt ein Sonderkündigungsrecht erst bei Erhöhungen um mehr als 100% für zulässig.

Quelle: www.vereinsknowhow.de

Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel

Donnerstag, 7. Januar 2010

Zum Jahreswechseln treten eine Reihe von sozialversicherungsrechtlichen Neuregelungen in Kraft. Steuerliche Änderungen gibt es für Vereine und gemeinnützige Organisationen nicht. Auch aus dem “Wachstumsbeschleunigungsgesetz” ergeben sich hier keine Änderungen.

Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt von 4,4 Prozent auf 3,9 Prozent.
Durch die Beitragsabführung an den Gesundheitsfonds erhalten die Krankenkassen von der Künstlersozialkasse keinen Nachweis über die Beiträge der einzelnen versicherten Künstler und Publizisten mehr. Um Probleme z. B. bei der Berechnung von einkommensabhängigen Entgeltersatzleistungen zu vermeiden, wird die Meldepflicht um einen automatisierten monatlichen Melde- und Beitragsnachweis an die zuständige Krankenkasse ergänzt.

Umlagesatz für das Insolvenzgeld steigt
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2010 wird auf 0,41 Prozent festgelegt (Die Insolvenzgeldumlage wird allein vom Arbeitgeber bezahlt.) Die übrigen Beitragssätze zur Sozialversicherung bleiben unverändert. Das gilt auch für die Rentenversicherung (19,9%) und den einheitlichen Beitragssatz für alle Krankenkassen (14,9%).

Elektronisches Entgeltnachweisverfahren (ELENA) startet
Zum 1. Januar 2010 startet mit der erstmaligen Meldung der Beschäftigtendaten durch die Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle bei der Deutschen Rentenversicherung das elektronische Entgeltnachweisverfahren (ELENA). Ab 2012 werden auch die Bescheinigungen an die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsbescheinigung, Nebeneinkommensbescheinigung und Auskunft über Beschäftigung) sowie die Bescheinigungen für Wohngeld und nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ersetzt. Bis 2012 werden dafür die notwendigen Daten parallel zum bestehenden papiergestützten Bescheinigungsverfahren in der Zentralen Speicherstelle in Würzburg hinterlegt. Informationen und Software finden Arbeitgeber auf der Internetseite www.das-elena-verfahren.de.

Hinweis: Gemeldet werden müssen nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigte – nicht also Mitarbeiter, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhalten. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) müssen dagegen gemeldet werden.

Betriebsprüfer der Rentenversicherer prüfen künftig auch Beitragszahlungen zur Unfallversicherung
Erstmalig werden ab dem 1. Januar 2010 die Betriebsprüfer der Rentenversicherer bei ihren Betriebsprüfungen auch die Angaben zur Beitragszahlung in der Unfallversicherung für das Jahr 2009 mitprüfen. Die Beitragsjahre bis 2009 werden noch von den Prüfdiensten der Unfallversicherungsträger geprüft. Die vollständige Übernahme der Prüfungen durch die Rentenversicherung erfolgt schrittweise bis zum 1. Januar 2013.

Meldung der Arbeitsstunden an die Unfallversicherungsträger ab 1. Januar 2010 zwingend
Bisher war es den Arbeitgebern freigestellt, die Arbeitsstunden ihrer Beschäftigten an die Unfallversicherung zu melden. Ab dem 1. Januar 2010 gilt, dass diese Daten zwingend mitzumelden sind. Ansonsten werden die Meldungen als fehlerhaft abgewiesen. Zu melden sind entweder die tatsächlich erfassten Arbeitsstunden oder zumindest die Sollarbeitsstunden der Beschäftigten. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, können ersatzweise Arbeitsstunden nach dem Vollarbeiterrichtwert (1.590 Stunden) bzw. geschätzte Arbeitsstunden gemeldet werden.

Quelle: www.vereinsknowhow.de