Stimmrechtssausschluss in der Mitgliederversammlung
Dienstag, 10. August 2010Ein Mitglied kann aus verschiedenen Gründen vom Stimmrecht ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss aber immer eine rechtliche Grundlage haben – entweder in der Satzung oder in einem Gesetz.
Stimmrechtsausschluss für bestimmte Mitgliedergruppen
Die Satzung kann das Stimmrecht für bestimmte Mitgliedergruppen ausschließen. Üblich ist das etwa bei Minderjährigen, um die Beteiligung der Eltern zu vermeiden.
Häufig haben aber auch Mitglieder mit einem bestimmten Status (z. B. Fördermitglieder) kein Stimmrecht. Der Stimmrechtsausschluss muss aber in jedem Fall per Satzung geregelt werden. Nur Kinder unter 7 Jahren (nicht Geschäftsfähige) haben grundsätzlich kein Stimmrecht.
Denkbar ist auch ein Stimmrechtsausschluss für Neumitglieder – etwa in der Form, dass das Stimmrecht erst nach mehrjähriger Mitgliedschaft erworben wird.
Nicht ausgeschlossen werden kann aber das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Auch Mitglieder ohne Stimmrecht dürfen anwesend sein.
Stimmrechtsausschluss als Vereinsstrafe
Die Satzung kann vorsehen, dass ein Stimmrechtsausschluss als Strafe in einem vereinsinternen Strafverfahren verhängt werden kann oder sich automatisch bei bestimmten “Vergehen” (z. B. Beitragsrückständen) ergibt.
Stimmrechtsausschluss nach BGB
Das BGB sieht in § 34 vor, dass ein Mitglied nicht stimmberechtigt ist, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und den Verein betrifft.
Bei den Rechtsgeschäften handelt es sich sowohl um einseitige als auch um zweiseitige. Ein einseitiges Rechtsgeschäft ist beispielsweise die Kündigung eines Vertrages. Ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist der Abschluss eines Vertrages (z. B. Anstellungs- oder Honorarvertrag). Auch eine Rechtshandlung wie eine Mahnung fällt darunter. Das gilt auch für die Entlastung des Vorstands. Die betroffenen Vorstandsmitglieder dürfen deswegen nicht mit abstimmen.
Ebenfalls in diesen Bereich fällt § 181 BGB, der sogenannte “In-Sich-Geschäfte” verbietet. Da der Vorstand den Verein nach außen vertritt, kann sich die Situation ergeben, dass er auf der einen Seite den Verein vertritt und auf der anderen Seite sich selbst oder seine Firma als Vertragspartner des Vereins. Das ist grundsätzlich nicht möglich, ohne dass sich der Vorstand gesondert durch die Mitgliederversammlung – oder die Satzung – ermächtigen lässt.
Beschlüsse, die lediglich sich auf die Stellung des Mitgliedes im Verein auswirken (Wahlen, Vereinsstrafen) haben aber keine Auswirkungen auf das Stimmrecht. Wenn sich z. B. ein Mitglied zur Wahl stellt, kann er auch mit abstimmen. Auch ein Vorstand, der abgewählt werden soll, hat bei dieser Abstimmung ein Stimmrecht.
Quelle: www.vereinsknowhow.de

