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	<title>playandhelp.org Blog &#187; Infos für Vereine</title>
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		<title>Umsatzsteuerbefreiung für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege</title>
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		<pubDate>Sat, 26 Feb 2011 15:44:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rolf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Infos für Vereine]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Wohlfahrtspflege setzt nach § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Mitgliedschaft in einem amtlich anerkannte Wohlfahrtsverband voraus. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, das diese Regelung nicht EU-rechtskonform ist. Leistungen der Wohlfahrtspflege können nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) auch dann umsatzsteuerbefreit sein, wenn der Unternehmer nicht Mitglied in einem Wohlfahrtsverband ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Wohlfahrtspflege setzt nach § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Mitgliedschaft in einem amtlich anerkannte Wohlfahrtsverband voraus. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, das diese Regelung nicht EU-rechtskonform ist. Leistungen der Wohlfahrtspflege können nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) auch dann umsatzsteuerbefreit sein, wenn der Unternehmer nicht Mitglied in einem Wohlfahrtsverband ist (Urteil vom 1.12.2010, XI R 46/08).</p>
<p>Artikel 132g MwStSystRL befreit von der Umsatzsteuer &#8220;eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden&#8221;.</p>
<p>Diese Regelung greift vor allem dann, wenn die Kosten für die erbrachten Leistungen zum großen Teil von gesetzlichen Krankenkassen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit (z. B. Jugendamt) übernommen werden oder vergleichbare Einrichtung nach deutschen Recht begünstigt sind.</p>
<p>Diese Regelung deckt sich aber nicht mit § 4 Nr. 18 UStG. Deswegen sind nach EU-Recht bestimmte Leistungen der Wohlfahrtspflege auch ohne die Mitgliedschaft in einem Wohlfahrtsverband umsatzsteuerbefreit. Das gilt z.B. für</p>
<p>- einen Haus-Notruf-Dienst<br />
- die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung von bedürftigen Personen<br />
- Legasthenie-Behandlungen<br />
- Betreuungsleistungen<br />
- die Vermittlung von Tageseltern</p>
<p>In anderen Fälle ist die Regelung der MwStSystRL enger gefasst als die nach § 4 Nr. 18 UStG. Das gilt z. B. für Mahlzeitendienste an alte, kranke und behinderte Personen oder Schülerverpflegung. Hier ist eine Befreiung nach der deutschen Regelung möglich &#8211; aber nur bei Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband der Wohlfahrtspflege.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.vereinsknowhow.de">www.vereinsknowhow.de</a></p>
<p><a href="http://www.playandhelp.org"><img class="alignleft size-full wp-image-2555" title="fairplay-blog550" src="http://blog.playandhelp.org/wp-content/uploads/fairplay-blog55083.jpg" alt="" width="550" height="186" /></a></p>
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		<title>Gutscheine für Mitarbeiter und Mitglieder</title>
		<link>http://blog.playandhelp.org/index.php/2011/02/26/gutscheine-fur-mitarbeiter-und-mitglieder/</link>
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		<pubDate>Sat, 26 Feb 2011 15:36:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rolf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Infos für Vereine]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass Warengutscheine immer dann ein Sachbezug sind, wenn der Gutschein nur gegen Ware &#8211; und nicht gegen Bargeld &#8211; eingelöst werden kann. Das gilt z. B. für Tank- und Büchergutscheine. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Gutschein auf Euro lautet und nicht auf eine Mengenangabe einer bestimmten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass Warengutscheine immer dann ein Sachbezug sind, wenn der Gutschein nur gegen Ware &#8211; und nicht gegen Bargeld &#8211; eingelöst werden kann. Das gilt z. B. für Tank- und Büchergutscheine.</p>
<p>Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Gutschein auf Euro lautet und nicht auf eine Mengenangabe einer bestimmten Sache (z. B. 20 Liter Superbenzin). Es liegt also auch dann ein Sachbezug vor, wenn der Gutschein, weil er auf Sachen des täglichen Bedarf lautet, ähnlich wie Bargeld eingesetzt werden kann.</p>
<p>Vereine haben damit bessere Möglichkeiten, Mitarbeitern und Mitgliedern Sachwerte zukommen zu lassen, die nicht wie viele andere Präsente von zweifelhaftem Nutzen sind.</p>
<p>Für Mitglieder gilt: Sie können vom Verein pro Jahr Gutscheine in Höhe von bis zu 40-Euro als unentgeltliche Zuwendung erhalten. Bei persönlichen Anlässen sind je Anlass weitere 40 Euro möglich (z. B. 25-jähriges Vereinsjubiläum, 70. Geburtstag oder bei einem Sieg in einem wichtigen Wettkampf).</p>
<p>Für hauptamtliche Mitarbeiter kann zusätzlich zum Gehalt monatlich ein Gutschein in einer Höhe bis zu 44 Euro als steuerfreier Sachlohn (§ 8 Absatz 2 Satz 8 Einkommensteuergesetz) gewährt werden. Hier ist aber zu beachten, dass sich die Obergrenze von 44 Euro auf den Kalendermonat bezieht. Nicht ausgeschöpfte Beträge können also nicht einfach auf andere Monate übertragen werden können.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.vereinsknowhow.de">www.vereinsknowhow.de</a></p>
<p><a href="http://www.playandhelp.org"><img class="alignleft size-full wp-image-2551" title="fairplay-blog550" src="http://blog.playandhelp.org/wp-content/uploads/fairplay-blog55082.jpg" alt="" width="550" height="186" /></a></p>
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		<title>Wann ist eine Zusammenlegung von Vorstandsämtern möglich?</title>
		<link>http://blog.playandhelp.org/index.php/2011/02/26/wann-ist-eine-zusammenlegung-von-vorstandsamtern-moglich/</link>
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		<pubDate>Sat, 26 Feb 2011 15:33:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rolf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Infos für Vereine]]></category>

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		<description><![CDATA[Finden sich bei Vorstandswahlen nicht genügend Kandidaten, um alle Ämter zu besetzen, liegt es nahe, Ämter zusammenzulegen und so den Vorstand zu verkleinern. Grundsätzlich ist das möglich, auch wenn die Satzung das nicht ausdrücklich vorsieht. Das stellt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (30.11.2010, I-15 W 286/10) klar. Eine solche personengleiche Besetzung mehrerer Vorstandsämter ist zulässig, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Finden sich bei Vorstandswahlen nicht genügend Kandidaten, um alle Ämter zu besetzen, liegt es nahe, Ämter zusammenzulegen und so den Vorstand zu verkleinern. Grundsätzlich ist das möglich, auch wenn die Satzung das nicht ausdrücklich vorsieht.</p>
<p>Das stellt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (30.11.2010, I-15 W 286/10) klar. Eine solche personengleiche Besetzung mehrerer Vorstandsämter ist zulässig, wenn die Satzung das nicht verbietet oder indirekt ausschließt.</p>
<p>Die Satzung muss also daraufhin überprüft werden</p>
<p>- ob der Vorstand aus einer bestimmten Zahl von Köpfen besteht (Beispiel: &#8220;Der Vorstand besteht aus 5 Personen.&#8221;)<br />
- ob auch bei der verkleinerten Zahl von Vorstandsmitgliedern die Regelungen zur Vertretungsbefugnis erfüllt werden können. Sind drei Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins erforderlich, müssen sie auch vorhanden sein.<br />
- ob nicht Ämter benannt werden, deren Zusammenlegung sich schon ihrer Definition nach ausschließt. So kann das Amt des Vorsitzenden und seines Stellvertreters nicht zusammengelegt werden. Es kommt hier also auf die Amtsbezeichnungen an.</p>
<p>Eine Personalunion im Vorstand ist also in Regel möglich, wenn die Satzung bei der Zusammensetzung des Vorstands nur Ämter und keine Personenzahl nennt und nicht alle Vorstandsämter für die Vertretung des Vereins erforderlich sind. Vielfach wird das nicht der Fall sein. Dann kann eine Verkleinerung des Vorstandes nur über eine Satzungsänderung erfolgen.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.vereinsknowhow.de">www.vereinsknowhow.de</a></p>
<p><a href="http://www.playandhelp.org"><img class="alignleft size-full wp-image-2548" title="fairplay-blog550" src="http://blog.playandhelp.org/wp-content/uploads/fairplay-blog55081.jpg" alt="" width="550" height="186" /></a></p>
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		</item>
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		<title>Der Tätigkeitsbericht für das Finanzamt</title>
		<link>http://blog.playandhelp.org/index.php/2011/01/10/der-tatigkeitsbericht-fur-das-finanzamt/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Jan 2011 14:58:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rolf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Infos für Vereine]]></category>

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		<description><![CDATA[Neben einer zahlenmäßigen Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben &#8211; getrennt nach den steuerlichen Bereichen &#8211; verlangt das Finanzamt von gemeinnützigen Vereinen für jedes Jahr auch einen Tätigkeitsbericht. Vereinsvorstände sind hier oft verunsichert, was alles in diesem Bericht aufgenommen werden soll und wie es dargestellt werden soll. In der Tat lauern hier Fallen &#8211; vor allem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Neben einer zahlenmäßigen Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben &#8211; getrennt nach den steuerlichen Bereichen &#8211; verlangt das Finanzamt von gemeinnützigen Vereinen für jedes Jahr auch einen Tätigkeitsbericht. Vereinsvorstände sind hier oft verunsichert, was alles in diesem Bericht aufgenommen werden soll und wie es dargestellt werden soll. In der Tat lauern hier Fallen &#8211; vor allem kann der Tätigkeitsbericht nähere Prüfungen durch das Finanzamt provozieren.</p>
<p>§ 63 der Abgabenordnung (AO) fordert für die tatsächliche Geschäftsführung eines Vereins die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke. Nicht nur die Satzung sondern auch die reale Tätigkeit eines Vereins müssen also den Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts genügen. Den Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung den notwendigen Erfordernissen entspricht, muss die gemeinnützige Körperschaft durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehört neben der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben auch der Tätigkeitsbericht (Anwendungserlass zur AO).</p>
<p><strong>Um was geht es?</strong><br />
Aufbau und Inhalt des Tätigkeitsberichts erschließen sich, wenn man sich vor Augen führt, wozu der Bericht erforderlich ist: Er soll über die Vereinstätigkeiten Aufschluss geben, vor allem soweit sie nicht aus den zahlenmäßige Aufstellungen in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) und den eingereichten Steuerformularen hervorgehen.<br />
Im Tätigkeitsbericht sollten besonders die satzungsbezogenen (gemeinnützigen) Tätigkeiten dargestellt werden &#8211; also auf welche Weise die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklicht und wie die Vereinsmittel dafür verwandt worden sind. Für Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte gibt es keine Formvorschriften. Grundsätzlich können deswegen auch die Rechenschaftsberichte an die Mitgliederversammlungen verwendet werden. In aller Regel sollte aber für das Finanzamt ein eigener Bericht erstellt werden.</p>
<p><strong>Der Umfang und Form des Tätigkeitsberichts</strong><br />
Welchen Umfang der Tätigkeitsbericht hat, hängt ganz vom Umfang der Vereinstätigkeiten ab. Grundsätzlich gilt: Lieber zu wenig als zu viel schreiben! Fehlen dem Finanzamt noch Informationen, wird es nachfragen. Oft kann man dann aus der Art der Rückfrage schon die Problemlage ausmachen und die Antwort entsprechend gestalten. Hat man sich dagegen in einer ausführlichen Darstellung festgelegt, ist das schwer wieder aus der Welt zu schaffen.<br />
Vorgaben für den Tätigkeitsbericht gibt es nicht. Weil die Berichte je nach Vereinstätigkeit sehr unterschiedlich ausfallen, sind auch Muster kaum brauchbar.<br />
Vielfach werden tabellarische Aufstellungen über Art und Umfang der Tätigkeiten genügen. Hier gilt: Alles was die Übersicht erleichtert, ist für den Sachbearbeiter im Finanzamt von Vorteil.</p>
<p><strong>Der Inhalt</strong><br />
Empfehlungen für das Abfassen des Tätigkeitsberichts sind:</p>
<p>Er sollte sich auf die steuerlich relevanten Inhalte beschränken. Verzichten sie auf rein organisatorische Themen (wie z. B. Zahl und Ablauf der Mitgliederversammlungen).<br />
Nicht begünstigte Tätigkeiten sollten zurückhaltend dargestellt werden, um nicht den Eindruck zu erwecken, sie hätten ein besonderes Gewicht.<br />
Das gilt auch für Tätigkeiten, die zwar steuerbegünstigt aber nicht satzungsgemäß sind.<br />
Umgekehrt sollte der Schwerpunkt der Darstellung auf den satzungsmäßigen Tätigkeiten liegen. Vergessen Sie nicht, gerade solche Tätigkeiten darzustellen, die sich zahlenmäßig nicht niederschlagen &#8211; also besonders die ehrenamtlichen Tätigkeiten.<br />
Im Zweifel sollten kritische Fakten eher weggelassen werden. Außenprüfungen in Vereinen sind eher selten. Typischerweise sind es eingereichte Unterlagen, die zu problematischen Bewertungen durch das Finanzamt führen.<br />
Der Tätigkeitsbericht bietet die Möglichkeit, ungünstige Fakten in der EAR zu mildern. Überwiegen in der EAR z. B. die Einnahmen des steuerpflichtigen Bereichs, sollten die steuerbegünstigten Tätigkeiten umso mehr betont werden.</p>
<p><strong>Weiter Inhalte des Tätigkeitsberichts sind typischerweise</strong></p>
<p>- Art, Zahl und Umfang (Teilnehmerzahlen) der Veranstaltungen, Kurse, Projekte usf.<br />
- Zahl der betreuten Personen, aktiven Sportler usw.<br />
- vorhandene Abteilungen und Tätigkeitsbereiche (z. B. Sportarten)<br />
- Teilnahme an Sportveranstaltungen (Wettkämpfe, Turniere, Ligen usw.)<br />
- besondere Daten (z. B. 20-Jahr-Feier)<br />
- Art und Umfang öffentlicher Förderung<br />
- Kooperation mit anderen Organisationen<br />
- besondere Projekte (Darstellung der Angebote, Zahl der Teilnehmer usw.)<br />
- ehrenamtliche Helfer und Übungsleiter</p>
<p><strong>Typische Fehler</strong><br />
Vermieden werden sollte der Eindruck, zweckfremde Tätigkeiten würden eine nennenswerte Rolle spielen. Festveranstaltungen, gastronomische Betriebe oder Sponsorships sollten also nicht ins Zentrum der Darstellung rücken. Oft werden typische Tätigkeiten nur nebensächlich dargestellt, weil sie unbedeutend erscheinen. Sonderveranstaltungen erhalten dagegen ein zu großes Gewicht. Das ist ein Problem, wenn diese Sonderveranstaltungen nicht zweckbezogen sind (z. B. Festveranstaltungen).<br />
Tätigkeiten, die nicht mit den Satzungszwecken übereinstimmen, sind problematisch &#8211; auch wenn sie grundsätzlich steuerbegünstigt sind. Gleichen Sie deswegen die Darstellung mit der Satzung ab. Ein und die dieselbe Veranstaltung kann oft verschiedenen gemeinnützigen Zwecken zugeordnet werden &#8211; z. B. Kultur und Jugendhilfe. Es sollte dann der satzungsbezogene Aspekt hervorgehoben werden.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.vereinsknowhow.de">www.vereinsknowhow.de</p>
<p><a href="http://playandhelp.org"><img class="alignleft size-full wp-image-2431" title="fairplay-blog550" src="http://blog.playandhelp.org/wp-content/uploads/fairplay-blog55025.jpg" alt="" width="550" height="186" /></a><br />
</a></p>
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		<item>
		<title>Der Vorstand als Angestellter des Vereins</title>
		<link>http://blog.playandhelp.org/index.php/2010/10/21/der-vorstand-als-angestellter-des-vereins/</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Oct 2010 09:42:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rolf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Infos für Vereine]]></category>

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		<description><![CDATA[Hauptamtliche Vorstandsmitglieder unterliegen besonderen vertraglichen Bedingungen. Ihr Dienstverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Deswegen gelten bestimmte Schutzrechte von Arbeitnehmern nicht für Vereinsvorstände. Der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds ist ein Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 611 in Verbindung mit 675 BGB). Zuständig für den Abschluss ist das Organ, das auch den Vorstand bestellt und abberuft (Bundesgerichtshof, 21.01.1991, II [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hauptamtliche Vorstandsmitglieder unterliegen besonderen vertraglichen Bedingungen. Ihr Dienstverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Deswegen gelten bestimmte Schutzrechte von Arbeitnehmern nicht für Vereinsvorstände.</p>
<p>Der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds ist ein Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 611 in Verbindung mit 675 BGB). Zuständig für den Abschluss ist das Organ, das auch den Vorstand bestellt und abberuft (Bundesgerichtshof, 21.01.1991, II ZR 144/90). Meist ist das die Mitgliederversammlung. In der Praxis heißt das, dass zumindest die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung nötig ist, wenn die Satzung das nicht anders regelt. Da die Mitgliederversammlung kein Vertretungsorgan ist, wird der Abschluss des Anstellungsvertrags durch den Gesamtvorstand erfolgen. Dazu muss er unter Umständen vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit werden.</p>
<p>Das Dienstverhältnis des Vorstands ist kein Arbeitsverhältnis. Die Schutzrechte für Arbeitnehmer gelten deswegen nur eingeschränkt.</p>
<p>Keine Geltung hat für angestellte Vereinsvorstände mit Vertretungsbefugnis</p>
<p>- die Arbeitszeitordnung (legt die Höchstdauer der Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren fest)<br />
- das Kündigungsschutzgesetz<br />
- das Schwerbehindertengesetz (zumindest wenn der Vorstand maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen des Verein hat)<br />
- das Vermögensbildungsgesetz<br />
- das Bundesurlaubsgesetz (Mindesturlaubsanspruch)</p>
<p>Analog zu Arbeitnehmern gilt für den Vorstand aber</p>
<p>- der Pfändungsschutz für seine Vergütung<br />
- der Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses<br />
- der Anspruch auf Lohnfortzahlung in Urlaubszeiten<br />
- die Kündigungsfrist nach § 621 BGB</p>
<p>Nach § 621 BGB gilt &#8211; wenn die Vergütung monatlich bezahlt wird &#8211; für die ordentliche Kündigung, dass sie spätestens zum 15. des Monats für das Monatsende ausgesprochen werden muss. Diese Frist kann aber durch den Dienstvertrag anders geregelt werden. Nach dem Gesetz über die Fristen der Kündigung von Angestellten kann bei langer Beschäftigungsdauer eine längere Kündigungsfrist gelten.</p>
<p>Eine fristlose (außerordentliche) Kündigung aus wichtigem Grund ist nach § 626 BGB möglich. Sie kann durch Satzung und Anstellungsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Der Anstellungsvertrag kann die außerordentliche Kündigung aber erleichtern. Das gilt z. B. für die Koppelung des Anstellungsverhältnisses an die Vorstandsbestellung. Bei einer außerordentlichen Kündigung gilt aber eine Interessenabwägung. Die Schwere des Kündigungsgrundes muss also ins Verhältnis zu Dienstzeit, Lebensalter, soziale Folgen usf. gesetzt werden.</p>
<p>Für vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind bei Streitigkeiten, die sich aus dem Anstellungsverhältnis ergeben, grundsätzlich die Zivilgerichte, nicht die Arbeitsgerichte zuständig. Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person (des Vereins) gelten nach den Arbeitsgerichtsgesetz (§ 5 Absatz 1) nämlich nicht als Arbeitnehmer.</p>
<p>Wird das Vorstandsamt vergütet, endet mit der Organstellung nicht automatisch das Anstellungsverhältnis. Der von der Mitgliederversammlung abberufene Vorstand ist also immer noch Angestellter. Sein Dienstvertrag muss im Zweifel separat gekündigt werden. Umgekehrt führt die Beendigung des Dienstverhältnisses aber regelmäßig zum Erlöschen der Organstellung.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.vereinsknowhow.de">www.vereinsknowhow.de</p>
<p><a href="http://www.playandhelp.org"><img class="alignleft size-full wp-image-2473" title="fairplay-blog550" src="http://blog.playandhelp.org/wp-content/uploads/fairplay-blog55046.jpg" alt="" width="550" height="186" /></a><br />
</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Satzungsänderungen</title>
		<link>http://blog.playandhelp.org/index.php/2010/10/21/satzungsanderungen/</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Oct 2010 09:37:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rolf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Infos für Vereine]]></category>

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		<description><![CDATA[Satzungsänderungen kommen bei Vereinen nicht selten vor. Sie stellen aber besondere rechtliche Anforderungen. Grundsätzlich ist jede Änderung im Wortlaut der Satzung eine Satzungsänderung. Dazu gehören also: - die Aufhebung (Streichung) von Satzungsklauseln - Ergänzungen von und in Satzungsklauseln - Ersetzungen von Klauseln durch andere - die Erstellung einer vollständig neuen Satzung - auch redaktionelle Änderungen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Satzungsänderungen kommen bei Vereinen nicht selten vor. Sie stellen aber besondere rechtliche Anforderungen.</strong></p>
<p>Grundsätzlich ist jede Änderung im Wortlaut der Satzung eine Satzungsänderung. Dazu gehören also:</p>
<p>- die Aufhebung (Streichung) von Satzungsklauseln<br />
- Ergänzungen von und in Satzungsklauseln<br />
- Ersetzungen von Klauseln durch andere<br />
- die Erstellung einer vollständig neuen Satzung<br />
- auch redaktionelle Änderungen, bei denen also nur der Wortlaut, nicht der gemeinte Inhalt geändert wird<br />
- die Änderung des Vereinsnamens<br />
- die Änderung des Vereinssitzes</p>
<p>Das gilt auch für Satzungsvorschriften die sonst typischer außerhalb der Satzung geregelt werden (z. B. Geschäftsordnungen, Finanzordnungen, Nutzungsregeln für Anlagen). Zwar empfiehlt es sich grundsätzlich, solche Regelungen außerhalb der Satzung zu lassen und in einer Satzungsklausel lediglich darauf zu verweisen, oft wurde dies bei der Vereinsgründung aber nicht bedacht.</p>
<p>Eine Satzungsänderung liegt auch dann vor, wenn nach BGB ohnehin geltende rechtliche Regelungen nun ausdrücklich in die Satzung aufgenommen werden.</p>
<p>Ein Beschluss der Mitgliedersammlung, der gegen die geltende Satzung verstößt, gilt nicht als Satzungsänderung, auch wenn er mit der dafür nötigen Mehrheit gefasst wurde. Satzungsänderungen müssen in jedem Fall ins Vereinsregister eingetragen werden. Eine stillschweigende Satzungsänderung gibt es in keinem Fall!</p>
<p>Satzungsbestimmungen können niemals unabänderlich sein. Entsprechende Regelungen in der Satzung sind unwirksam. Möglich ist aber ein zeitweiliges Verbot von Satzungsänderungen. So kann z. B. die Gründungssatzung bestimmen, dass über drei oder fünf Jahr keine Satzungsänderungen erfolgen können. Zulässig ist ein Ausschluss von Satzungsänderungen auch bei Vereinen, die nur für einen vorübergehenden Zweck gegründet werden, der sich in absehbarer Zeit von selbst erledigt.</p>
<p>Zulässig ist aber, dass für die Änderung bestimmter Klauseln der Satzung eine besondere Mehrheit gefordert wird. Solche Klauseln sind dann auch nur mit der dort festgelegten Mehrheit änderbar. Das wäre z. B. der Fall, wenn für die Auflösung des Verein ein einstimmiger Beschluss verlangt wird. Eine Änderung dieser Bestimmung kann dann nur einstimmig gefasst werden.</p>
<p>Trifft die Satzung keine abweichende Regelung, ist für Satzungsänderungen nach § 33 BGB eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Das bezieht sich auf die bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen stellen also höhere Anforderungen an die Mehrheitserfordernisse als andere Beschlüsse, sind aber nicht grundsätzlich problematisch.</p>
<p>Anders die Änderung des Satzungszwecks. Hier verlangt das BGB die Zustimmung aller Mitglieder. Vereine, die die BGB-Regelung in ihrer Satzung nicht abgeändert haben, scheitern deswegen oft mit Satzungsänderungen. Die nachträgliche Änderungen der Mehrheitserfordernisse verlangt aber ebenfalls eine Zustimmung aller Mitglieder. Wurde die Mehrheit für Satzungsänderungen in der Gründungssatzung nicht schon abweichend vom BGB geregelt, ist deswegen eine nachträglich Änderung meist nur sehr schwer möglich.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.vereinsknowhow.de">www.vereinsknowhow.de</p>
<p><a href="http://www.playandhelp.org"><img class="alignleft size-full wp-image-2475" title="fairplay-blog550" src="http://blog.playandhelp.org/wp-content/uploads/fairplay-blog55047.jpg" alt="" width="550" height="186" /></a><br />
</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Office 2010 als Spende an gemeinnützige Organisationen</title>
		<link>http://blog.playandhelp.org/index.php/2010/09/08/office-2010-als-spende-an-gemeinnutzige-organisationen/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Sep 2010 14:54:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rolf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Infos für Vereine]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen ihrer Aktivitäten zur Stärkung des gemeinnützigen Sektors stellen Microsoft, Cisco, SAP, Symantec, GiftWorks und Efficient Elements über 180 aktuelle Produkte als Spende an gemeinnützige Organisationen zur Verfügung. Neben Windows 7 und anderen Standardprodukten steht ab sofort auch Office 2010 als Spende zur Verfügung. Im Rahmen ihrer Aktivitäten zur Stärkung des gemeinnützigen Sektors stellen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen ihrer Aktivitäten zur Stärkung des gemeinnützigen Sektors stellen Microsoft, Cisco, SAP, Symantec, GiftWorks und Efficient Elements über 180 aktuelle Produkte als Spende an gemeinnützige Organisationen zur Verfügung. Neben Windows 7 und anderen Standardprodukten steht ab sofort auch Office 2010 als Spende zur Verfügung.</p>
<p>Im Rahmen ihrer Aktivitäten zur Stärkung des gemeinnützigen Sektors stellen Microsoft, Cisco, SAP, Symantec, GiftWorks und Efficient Elements über 180 aktuelle Produkte als Spende an gemeinnützige Organisationen zur Verfügung. Neben Windows 7 und anderen Standardprodukten steht ab sofort auch Office 2010 als Spende zur Verfügung.</p>
<p>In den zirka 800.000 deutschen gemeinnützigen Organisationen arbeiten rund zwei Drittel aller Mitarbeiter mit PC und Internet. &#8220;IT vereinfacht den Arbeitsablauf. Gerade bei gemeinnützigen Einrichtungen wird viel Geld durch Ineffektivität in der Verwaltung und im Organisationsablauf verschwendet. Hier greift Stifter-helfen.de ein&#8221;, erklärt Alexander Brochier, Initiator von Stifter-helfen.de und Gründer von Stiftungszentrum.de, dem Betreiber des IT-Spendenportals. &#8220;Unser Ziel es ist es, gemeinsam mit Partnern wie Microsoft Deutschland in den kommenden Jahren mindestens 10.000 gemeinnützige Vereine und Organisationen zu unterstützen und ihnen rund 100 Millionen Euro an Einsparungen zu ermöglichen&#8221;, sagt Brochier.</p>
<p>Gemeinnützige Organisationen die Interesse an einer Förderung haben können sich einfach auf www.stifter-helfen.de registrieren und den Freistellungsbescheid per E-Mail oder als Fax einreichen. Im Anschluss überprüft das Stifter-helfen.de Team die Angaben und teilt den Organisationen innerhalb von fünf Tagen den Status ihrer Förderberechtigung bei den verschiedenen Spendenprogrammen mit. Im Anschluss können die Produktspenden über die Spendenplattform bezogen werden.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.vereinsknowhow.de">www.vereinsknowhow.de</p>
<p><a href="http://www.playandhelp.org"><img class="alignleft size-full wp-image-2491" title="fairplay-blog550" src="http://blog.playandhelp.org/wp-content/uploads/fairplay-blog55055.jpg" alt="" width="550" height="186" /></a><br />
</a></p>
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		<title>Wann ist der Verkauf von Speisen und Getränken ein Zweckbetrieb?</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Sep 2010 14:51:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rolf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Infos für Vereine]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Verkauf von Speisen und Getränken gehört zu den häufigsten wirtschaftlichen Betätigungen gemeinnütziger Vereine &#8211; sei es in festen Gaststätten, im Rahmen von Veranstaltungen oder als Leistung im Bereich der Satzungszwecke. Meist sind gastronomische Leistungen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. In bestimmten Fällen ist aber eine Zuordnung zum Zweckbetrieb möglich. Das ist aber immer abhängig vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Verkauf von Speisen und Getränken gehört zu den häufigsten wirtschaftlichen Betätigungen gemeinnütziger Vereine &#8211; sei es in festen Gaststätten, im Rahmen von Veranstaltungen oder als Leistung im Bereich der Satzungszwecke. Meist sind gastronomische Leistungen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. In bestimmten Fällen ist aber eine Zuordnung zum Zweckbetrieb möglich. Das ist aber immer abhängig vom Satzungszweck.</p>
<p><strong>Cafeterien</strong><br />
Eine für die Allgemeinheit zugängliche Cafeteria ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Anwendungserlass zur Abgabenordnung/AEAO Nr. 2 zu § 68 Nr. 1). Das gilt z. B. für Cafeterien und Kioske in Krankenhäusern und Altenheimen. Auch in Jugendzentren oder soziokulturellen Zentren sind Cafés, Teestuben u.ä. kein Zweckbetrieb.<br />
Eine Ausnahme sind Cafeteria-Betriebe von Studentenwerken. Sie gelten ist als Zweckbetrieb (AEAO Nr. 5 zu § 66) &#8211; aber nur soweit sie ihre Leistungen für Studierende erbringen.<br />
Ebenfalls um einen Zweckbetrieb kann es sich bei Cafeterien von Behinderten- und Integrationsbetrieben handeln, wenn hier der Arbeitseinsatz von Behinderten im Vordergrund steht.</p>
<p><strong>Versorgung von Schülern</strong><br />
Die Grundversorgung von Schülerinnen und Schülern mit Speisen und Getränken an Schulen ist ein Zweckbetrieb (AEAO Nr. 5 zu § 66). Auch Schulfördervereine &#8211; die also nicht unmittelbar im Erziehungsbereich tätig sind &#8211; fallen darunter. Das gilt auch für Mensa- oder Schulvereine, deren einziger Zweck die Versorgung der Schüler mit Speisen und Getränken ist. Nach neuerer Auffassung der Finanzverwaltung muss die Schülerverpflegung aber ausdrücklich als Satzungszweck aufgeführt sein.</p>
<p><strong>Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen</strong><br />
Zweckbetriebe sind auch Einrichtungen, die Kinder- und Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufnehmen und in diesem Rahmen verpflegen. Dazu gehören z. B. Kindergärten und -tagesstätten, Kinder- und Schullandheime.</p>
<p><strong>Jugendherbergen</strong><br />
Jugendherbergen sind Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 1b Abgabenordnung (AO). Das umfasst auch die entsprechenden gastronomischen Leistungen &#8211; aber nur an Jugendliche (bis zum Alter von 27 Jahren).</p>
<p><strong>Krankenhäuser, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen</strong><br />
Als Teilleistung von Krankenhäusern, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen sind auch deren Verpflegungsleistungen ein Zweckbetrieb. Das gilt aber nur für Personen, die in der Einrichtung untergebracht sind. Öffentlich zugängliche Cafeterien u.ä. sind nicht begünstigt.<br />
Auch ambulanten Pflegeeinrichtungen fallen darunter. In diesem Rahmen sind auch Mahlzeitendienste (&#8220;Essen auf Rädern&#8221;) ein Zweckbetrieb.</p>
<p><strong>Studentenwerke</strong><br />
Ein Sonderstellung haben die Studentenwerke. Die Belieferung von Studentinnen und Studenten mit Speisen und Getränken in Mensa- und Cafeteria-Betrieben ist ein Zweckbetrieb. Der Verkauf von alkoholischen Getränken, Tabakwaren und sonstigen Handelswaren darf jedoch nicht mehr als 5 Prozent des Gesamtumsatzes ausmachen (AEAO Nr. 5 zu § 66).</p>
<p><strong>Bildungseinrichtungen</strong><br />
Ein Zweckbetrieb ist bei Volkshochschulen und andere Bildungseinrichtungen, die Beherbergung und Beköstigung von Teilnehmern der Bildungsveranstaltungen (AO § 68 Nr. 8). Voraussetzung ist, dass ausschließlich die Teilnehmer dieser Veranstaltungen beherbergt und beköstigt werden und die gastronomischen Leistungen von der Bildungseinrichtung selbst erbracht werden.</p>
<p><strong>Mildtätige Zwecke</strong><br />
Zweckbetriebe sind auch die vielfältigen Einrichtungen, die wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen versorgen (z.B. Tafelvereine, Obdachlosen- und Flüchtlingshilfeeinrichtungen). Die Abgabe von Speisen und Getränken muss dabei nicht kostenfrei sein. Die mildtätige Zuwendung darf nur nicht des Entgelts wegen erfolgen (AEAO Nr. 2 zu § 53). Als Zweckbetriebe gelten solche Betriebe deswegen nur, wenn die Einnahmen aus dem Verkauf überwiegend nur die Kosten decken.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.vereinsknowhow.de">www.vereinsknowhow.de</p>
<p><a href="http://www.playandhelp.org"><img class="alignleft size-full wp-image-2493" title="fairplay-blog550" src="http://blog.playandhelp.org/wp-content/uploads/fairplay-blog55056.jpg" alt="" width="550" height="186" /></a><br />
</a></p>
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		<title>Satzungsklausel zur Vermögensbindung</title>
		<link>http://blog.playandhelp.org/index.php/2010/09/08/satzungsklausel-zur-vermogensbindung/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Sep 2010 14:46:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rolf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Infos für Vereine]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesfinanzministerium gibt Entwarnung zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs bezüglich der Satzungsklausel zur Vermögensbindung. Der Bundesfinanzhofes (BFH) hatte mit Urteil vom 23.07.2009 (V R 20/08) festgestellt, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz im Zweckbetrieb (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz) nur gewährt werden kann, wenn die Satzung eine entsprechenden Vermögensbindungsklausel enthält. Dort muss die Verwendung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Bundesfinanzministerium gibt Entwarnung zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs bezüglich der Satzungsklausel zur Vermögensbindung.</strong></p>
<p>Der Bundesfinanzhofes (BFH) hatte mit Urteil vom 23.07.2009 (V R 20/08) festgestellt, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz im Zweckbetrieb (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz) nur gewährt werden kann, wenn die Satzung eine entsprechenden Vermögensbindungsklausel enthält. Dort muss die Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken für die Fälle<br />
- der Auflösung der Körperschaft<br />
- der Aufhebung der Körperschaft<br />
- oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft<br />
festgelegt sein.</p>
<p>Bei Vereinen gibt es aber keine Aufhebung. Die Aufhebung kann allenfalls Stiftungen (§ 87 BGB) betreffen.</p>
<p>Das Bundesfinanzministerium hat nun mit Schreiben vom 7.07.2010 (IV C 4-S 0180/07/0001:01) klargestellt, dass die Vereinssatzung für den Fall der Beendigung der Vereinsaktivitäten lediglich den Fall der Auflösung und den Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke aufzählen muss.</p>
<p>Überprüft werden sollte aber, ob diese Formulierungen aus der aktuellen finanzbehördlichen Mustersatzung in der eigenen Satzung enthalten sind. Viele Satzungen enthalten nämlich noch eine Regelung, nach der das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und der Beschluss über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf. Diese Regelung ist aber seit 2009 (Jahressteuergesetz 2009) nicht mehr zulässig. Organisationen, deren Satzung noch eine solche Regelung enthielt, müssen aber keine sofortige Satzungsanpassung vornehmen, sondern konnten damit warten, bis ohnehin Satzungsänderungen anstanden.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.vereinsknowhow.de">www.vereinsknowhow.de</p>
<p><a href="http://www.playandhelp.org"><img class="alignleft size-full wp-image-2495" title="fairplay-blog550" src="http://blog.playandhelp.org/wp-content/uploads/fairplay-blog55057.jpg" alt="" width="550" height="186" /></a><br />
</a></p>
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		<title>Stimmrechtssausschluss in der Mitgliederversammlung</title>
		<link>http://blog.playandhelp.org/index.php/2010/08/10/stimmrechtssausschluss-in-der-mitgliederversammlung/</link>
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		<pubDate>Tue, 10 Aug 2010 08:32:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rolf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Infos für Vereine]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Mitglied kann aus verschiedenen Gründen vom Stimmrecht ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss aber immer eine rechtliche Grundlage haben &#8211; entweder in der Satzung oder in einem Gesetz. Stimmrechtsausschluss für bestimmte Mitgliedergruppen Die Satzung kann das Stimmrecht für bestimmte Mitgliedergruppen ausschließen. Üblich ist das etwa bei Minderjährigen, um die Beteiligung der Eltern zu vermeiden. Häufig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Mitglied kann aus verschiedenen Gründen vom Stimmrecht ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss aber immer eine rechtliche Grundlage haben &#8211; entweder in der Satzung oder in einem Gesetz.</p>
<p><strong>Stimmrechtsausschluss für bestimmte Mitgliedergruppen</strong><br />
Die Satzung kann das Stimmrecht für bestimmte Mitgliedergruppen ausschließen. Üblich ist das etwa bei Minderjährigen, um die Beteiligung der Eltern zu vermeiden.</p>
<p>Häufig haben aber auch Mitglieder mit einem bestimmten Status (z. B. Fördermitglieder) kein Stimmrecht. Der Stimmrechtsausschluss muss aber in jedem Fall per Satzung geregelt werden. Nur Kinder unter 7 Jahren (nicht Geschäftsfähige) haben grundsätzlich kein Stimmrecht.<br />
Denkbar ist auch ein Stimmrechtsausschluss für Neumitglieder &#8211; etwa in der Form, dass das Stimmrecht erst nach mehrjähriger Mitgliedschaft erworben wird.</p>
<p>Nicht ausgeschlossen werden kann aber das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Auch Mitglieder ohne Stimmrecht dürfen anwesend sein.</p>
<p><strong>Stimmrechtsausschluss als Vereinsstrafe</strong><br />
Die Satzung kann vorsehen, dass ein Stimmrechtsausschluss als Strafe in einem vereinsinternen Strafverfahren verhängt werden kann oder sich automatisch bei bestimmten &#8220;Vergehen&#8221; (z. B. Beitragsrückständen) ergibt.</p>
<p><strong>Stimmrechtsausschluss nach BGB</strong><br />
Das BGB sieht in § 34 vor, dass ein Mitglied nicht stimmberechtigt ist, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und den Verein betrifft.</p>
<p>Bei den Rechtsgeschäften handelt es sich sowohl um einseitige als auch um zweiseitige. Ein einseitiges Rechtsgeschäft ist beispielsweise die Kündigung eines Vertrages. Ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist der Abschluss eines Vertrages (z. B. Anstellungs- oder Honorarvertrag). Auch eine Rechtshandlung wie eine Mahnung fällt darunter. Das gilt auch für die Entlastung des Vorstands. Die betroffenen Vorstandsmitglieder dürfen deswegen nicht mit abstimmen.</p>
<p>Ebenfalls in diesen Bereich fällt § 181 BGB, der sogenannte &#8220;In-Sich-Geschäfte&#8221; verbietet. Da der Vorstand den Verein nach außen vertritt, kann sich die Situation ergeben, dass er auf der einen Seite den Verein vertritt und auf der anderen Seite sich selbst oder seine Firma als Vertragspartner des Vereins. Das ist grundsätzlich nicht möglich, ohne dass sich der Vorstand gesondert durch die Mitgliederversammlung &#8211; oder die Satzung &#8211; ermächtigen lässt.</p>
<p>Beschlüsse, die lediglich sich auf die Stellung des Mitgliedes im Verein auswirken (Wahlen, Vereinsstrafen) haben aber keine Auswirkungen auf das Stimmrecht. Wenn sich z. B. ein Mitglied zur Wahl stellt, kann er auch mit abstimmen. Auch ein Vorstand, der abgewählt werden soll, hat bei dieser Abstimmung ein Stimmrecht.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.vereinsknowhow.de">www.vereinsknowhow.de</p>
<p><a href="http://www.playandhelp.org"><img class="alignleft size-full wp-image-2523" title="fairplay-blog550" src="http://blog.playandhelp.org/wp-content/uploads/fairplay-blog55070.jpg" alt="" width="550" height="186" /></a><br />
</a></p>
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