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Die Auflösung des Vereins

Dienstag, 10. August 2010

In der Regel wird ein Verein wird entweder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Möglich ist es auch, dass die Satzung Tatbestände für die Auflösung vorsieht, etwa einen Zeitrahmen für den Bestand des Vereins oder das Erreichen (oder Wegfallen) eines bestimmten Zweckes.

Auflösung durch Beschluss der Mitgliederversammlung
Nach § 41 BGB kann der Verein durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dabei müssen alle Regularien zur Beschlussfassung eingehalten werden (Einladungsfrist, Bennennung der Auflösung in der Einladung usf.)

Nach § 41 BGB ist für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Satzung kann die Mehrheitserfordernisse aber abweichend regeln. Es gelten die allgemeinen Regelung zur Beschlussfassung (Beschlussfähigkeit, Stimmauszählung usf.).

Liquidation des Vereins
Mit der Auflösung des Vereins muss auch sein Vermögen “abgewickelt” werden. Offene Verbindlichkeiten sind zu begleichen, das verbleibende Vermögen muss satzungsgemäß verwendet werden. Bei gemeinnützigen Verein muss das Restvermögen einer anderen gemeinnützigen Einrichtung zufließen (“Anfallberechtigter”).

Wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder, wenn die Satzung keine Regelung trifft. Andernfalls fällt es an den Fiskus (§ 45 (3) BGB).

Um ermitteln zu können, welches Vermögen noch vorhanden ist, muss grundsätzlich die Liquidation durchgeführt werden (§ 47 BGB). Das gilt nicht, wenn das Vereinsvermögen dem Fiskus zufällt oder ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Bis zur Beendigung der Liquidation besteht der Verein fort (§ 49 (2) BGB).

Die Liquidation erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass andere Personen durch die Mitgliederversammlung zu Liquidatoren ernannt werden. Ansonsten ist der Vorstand verpflichtet, dieses Amt zu übernehmen. Die Liquidatoren müssen durch den Vorstand zum Vereinsregister angemeldet werden.

Die Liquidatoren haben nach § 48 (2) BGB die rechtliche Stellung des Vorstandes. Sie haben die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und dann das verbliebene Vermögen an den Anfallsberechtigten auszukehren.

Nach § 50 BGB ist die Auflösung durch die Liquidatoren bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt bzw. in dem Blatt, das für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist. In der Bekanntmachung ist auf die Auflösung hinzuweisen und die Gläubiger sind aufzufordern, ihre Forderungen anzumelden.

Die Liquidation ist abgeschlossen, wenn die Forderungen eingezogen, die Verbindlichkeiten des Vereins beglichen und ggf. das Vermögen des Vereins veräußert wurde.

Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, muss der entsprechende Betrag nach § 52 BGB hinterlegt werden. Reicht das Vermögen aus, werden nach der Anmeldung die Forderungen der Gläubiger befriedigt. Ergibt sich nach der Anmeldung von Ansprüchen, dass der Verein überschuldet ist, müssen die Liquidatoren die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.

Nach § 51 BGB darf das Vermögen den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins ausgekehrt werden. Dieses Sperrjahr beginnt mit der Bekanntmachung. Mit dieser Auskehrung endet die Liquidation. Die Liquidatoren müssen dann nur noch der Mitgliederversammlung die Schlussrechnung vorlegen. Hier haben sie auch Anspruch auf Entlastung.

Quelle: www.vereinsknowhow.de


“Gewohnheitsrecht” im Verein

Donnerstag, 29. Juli 2010

Viele Abläufe, an die sich Vereine halten, sind weder durch gesetzliche Regelungen (BGB) noch durch die Satzung vorgeschrieben. Das “Herkommen” kann dann dazu führen, dass sich ein Rechtsanspruch ergibt, bestimmte Verfahren auch künftig wie gewohnt einzuhalten.

Dort wo dem Vereinsherkommen (Oberservanz) keine andere rechtliche Regelung entgegensteht, kann es zur verbindlichen Rechtsquelle werden. Das gilt aber nur, wenn weder Gesetzgebung (BGB), noch Satzung, noch Vereinsordnungen (Geschäftsordnungen) bereits entsprechende Regelungen treffen.

Mitglieder und Vorstand können sich also darauf berufen, dass diese eingeübten Verfahren so beibehalten werden. Ein Abweichung ist sogar gerichtlich einklagbar.

Wie lange eine bestimmtes Verfahren praktiziert werden musste, damit es als “ständige Übung” verbindlich wird, ist nicht geklärt. Nötig ist, dass ein bestimmter Tatbestand (z. B. Entlastung des Vorstands) über einen längeren Zeitraum hinweg in gleicher Weise behandelt worden ist. .

Umgekehrt kann das Herkommen jederzeit geändert werden – solange das von den Mitgliedern unwidersprochen hingenommen wird. Bereits eine einmalige Abweichung von der bisherigen Praxis kann auf diese Weise das Herkommen aufweichen. Ebenfalls aufgehoben wird die Observanz, wenn das eingeübte Verfahren längere Zeit nicht mehr praktiziert wurde.

Anerkannt ist das Vereinherkommen als Rechtsquelle
- bei der Entlastung des Vorstands.
- bei den Anforderungen an das Vorstandsamt. So kann die Tatsache, dass nur Mitglieder gewählt werden können, auf “ständiger Übung” beruhen.
- bei der Einberufung der Mitgliederversammlung. Hier kann bei einem kleineren Verein ohne entsprechende Satzungsregelung die Veröffentlichung im Vereinsblatt die briefliche Einladung der Mitglieder ersetzen.

Nicht möglich ist es aber, Tatbestände für Vereinsstrafen (z.B. Ausschluss eines Mitglied auf das Herkommen zu gründen. Das Vereinsstrafverfahren dagegen kann in Einzelregelungen auf das Herkommen gestützt werden.

Quelle: www.vereinsknowhow.de


Verpflegung von Schülern durch einen Schulförderverein – Umsatzsteuer

Donnerstag, 15. Juli 2010

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt beschäftigt sich in einem Schreiben ausführlich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Schülerverpflegung durch privaten Schulfördervereine.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.02.2009 (V R 47/07) entschieden, dass Umsätze aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagsschule durch einen privaten Förderverein weder nach dem Umsatzsteuergesetz (UstG) noch nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) umsatzsteuerfrei sind.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG
Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 23 UStG soll Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und Ausbildung zu Gute kommen. Die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und Naturalleistungen ist nur dann nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei, wenn dem Unternehmer selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommen Jugendlichen obliegen. Er muss die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen, es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden.
Dies ist jedoch bei der Beköstigung von Lehrern und Schülern an einer Schule durch einen privaten Förderverein nicht der Fall, weil dieser weder die Jugendlichen bei sich aufgenommen hat, noch durch die Verabreichung von Speisen und Getränken selbst eine Erziehungs- oder Ausbildungsleistung erbringt.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG
Eine Umsatzsteuerbefreiung der Verpflegungsleistungen der Schulfördervereine kann sich auch aus § 4 Nr. 18 UStG ergeben. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist allerdings Voraussetzung, dass der Schulförderverein einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist.

Gemeinnützige Schulfördervereine ohne Umsatzsteuerbefreiung
Die Verpflegung von Lehrern und Schülern durch einen gemeinnützigen Schulförderverein ist als steuerbegünstigter Zweckbetrieb nach § 66 AO anzusehen.
Ein Zweckbetrieb kann jedoch nur vorliegen, wenn die geförderten steuerbegünstigten Zwecke auch in der eigenen Satzung als Satzungszweck festgelegt wurden. Die Verfolgung begünstigter Zwecke, die nicht satzungsmäßige Zwecke des Fördervereins sind, reicht nicht aus.
Die Satzung könnte beispielsweise lauten: “Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Zubereitung und Ausgabe von Mahlzeiten an der Muster-Schule.”
Für sämtliche Leistungen der Zweckbetriebe gemeinnütziger Schulfördervereine kommt der ermäßigte Steuersatz von 7 % zur Anwendung (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG).

Zuschüsse der Kommunen an Schulfördervereine
Zahlt der Schulträger an den Förderverein einen Zuschuss für die Essensausgabe, kann dieser Zuschuss umsatzsteuerlich ein zusätzliches Entgelt oder ein echter, nicht der Umsatzsteuer unterliegender Zuschuss sein.
Echte Zuschüsse liegen vor, wenn die Zahlungen nicht auf Grund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. Das ist der Fall, wenn die Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze anknüpfen, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden, weil sie in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung bzw. im überwiegend öffentlich-rechtlichen Interesse entrichtet werden (Beispiel: Personalkostenzuschuss).
Ein steuerpflichtiges zusätzliches Entgelt liegt dagegen in der Regel vor, wenn konkrete Einzelleistungen bezuschusst werden – etwa wenn ein Zuschuss pro ausgegebenem Essen bezahlt wird.

OFD Frankfurt, 22.01.2010, S 7181 A – 4 – St 112

Quelle: www.vereinsknowhow.de

Das Verfahren bei der Öffnungsklausel im Katalog gemeinnütziger Zwecke

Donnerstag, 15. Juli 2010

Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 wurden die bisher in § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) nicht abschließend (“insbesondere”) aufgeführten gemeinnützigen Zwecke durch einen abschließenden Katalog ersetzt. Im Gegenzug wurde aber eine Öffnungsklausel eingefügt, nach der weitere Zwecke als gemeinnützig erklärt werden können. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz hat nun in einem Schreiben erläutert, wie das Verfahren hierzu aussieht.

Gemeinnützig sind auch Zwecke, die hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerliche Förderung rechtfertigen, mit den im Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO genannten Zwecken identisch sind. Eine bloße Ähnlichkeit genügt aber nicht.

Der grundsätzlich abschließende Katalog des § 52 Abs. 2 AO wurde durch eine Öffnungsklausel ergänzt. Diese Regelung ermöglicht der jeweils obersten Finanzbehörde des Landes, eine zentral zuständige Finanzbehörde zu bestimmen, die über den Gemeinnützigkeitskatalog hinaus weitere Zwecke für gemeinnützig erklären kann.
Die Öffnungsklausel soll den Finanzbehörden die Gelegenheit geben, auf sich ändernde gesellschaftliche Verhältnisse zu reagieren.

Geht bei einem Finanzamt ein Satzungsentwurf, ein Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung, ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, eine Anfrage oder dergleichen ein, mit dem Ziel, einen Zweck als gemeinnützig anzuerkennen, der nicht zu den Katalogzwecken gehört, wird der Vorgang den obersten Finanzbehörden vorgelegt (in Rheinland-Pfalz z. B. dem Finanzministerium). Über die Anerkennung eines neuen Zwecks wird nach einer entsprechenden Vereinbarung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bundesweit einvernehmlich entschieden. In der Praxis wird es sich also um ein recht langwieriges Verfahren handeln.

Die OFD Koblenz stellt zudem klar, dass nur solche neuen Zwecke als gemeinnützig anerkannt werden können, die sich aus sich ändernden gesellschaftlichen Verhältnissen ergeben. Zwecke, die bei der Erstellung des aktuellen Katalogs gemeinnütziger Zwecke bereits bestanden haben, können danach nicht anerkannt werden.

Oberfinanzdirektion Koblenz, Schreiben vom 11.01.2010, S 0171 A – St 33 1

Quelle: www.vereinsknowhow.de

Arbeitnehmerüberlassung als Zweckbetrieb

Donnerstag, 15. Juli 2010

Auch wenn Arbeitnehmerüberlassung (Personalgestellung) unter bestimmten Umständen nicht schädlich für die Gemeinnützigkeit ist, ist sie nur in Ausnahmefällen ein Zweckbetrieb.

Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaften sind Organisationen, die schwer vermittelbare Arbeitslose unter Zahlung von Arbeitslohn einstellen, sozial betreuen, beruflich schulen und im Weg der Arbeitnehmerüberlassung an gewerbliche Unternehmer verleihen. Die Gemeinnützigkeit der Träger solcher Einrichtungen wird nach den gleichen Grundsätzen beurteilt wie die Gemeinnützigkeit von Beschäftigungsgesellschaften.

Die Arbeitnehmerüberlassung selbst ist kein gemeinnütziger Zweck – auch wenn sie gemeinnützigkeitsunschädlich ist (§ 58 Abs. 3 AO). Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Arbeitnehmer im steuerbegünstigten Bereiche anderer gemeinnützige Organisationen tätig werden. Es fehlt nämlich an der Unmittelbarkeit der Zweckverwirklichung. Im Einzelfall kann die Unmittelbarkeit aber dennoch gewahrt sein, wenn die Aufträge vom Überlasser eigenverantwortlich ausgeführt werden. Das Handeln als Hilfsperson allein begründet zwar keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit; denn die Hilfsperson verwirklicht fremde gemeinnützige Zwecke ihres Auftraggebers. Das gilt jedoch nicht, wenn die Körperschaft mit ihrer Hilfstätigkeit nicht nur die steuerbegünstigte Tätigkeit einer anderen Körperschaft unterstützt, sondern zugleich eigene steuerbegünstigte Satzungsziele verfolgt. (BFH, Urteil vom 17.02.2010, I R 2/08).

Eine Körperschaft, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, kann aber als gemeinnützig behandelt werden, wenn das Schwergewicht ihrer Tätigkeit im ideellen Bereich liegt, insbesondere in der Qualifizierung und der therapeutischen Betreuung der Beschäftigten. Wenn die Körperschaft diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (OFD Hannover, 8.03.1999, S 0170 – 18 – StO 214/S 2729 – 537 – StH 233 ).

Im Einzelfall kann auch eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege vorliegen. Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege setzt voraus, das zwei Drittel der Leistungen der Körperschaft nachweisbar und auf Dauer Personen zugute kommen, die hilfsbedürftig i. S. des § 53 AO sind.

Beratungsgesellschaften für Beschäftigung, die im Auftrag staatlicher Einrichtungen (in aller Regel Arbeits- und Sozialministerien der Länder) tätig werden und dabei hoheitliche Aufgaben gegen Entgelt im Rahmen von Dienstleistungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen übernehmen, verfolgen damit eigenwirtschaftliche Zwecke.

Quelle: www.vereinsknowhow.de

Kontenrahmen für gemeinnützige Organisationen

Dienstag, 22. Juni 2010

Es gibt keine steuerrechtliche Verpflichtung zur Nutzung bestimmter Kontenrahmen. Vorgeschrieben ist lediglich, die Aufzeichnungen geordnet vorzunehmen und Einnahmen und Ausgaben getrennt aufzuzeichnen. Natürlich muss die Kontierung die Gliederungsvorgaben des EÜR-Vordrucks, bzw. die gesetzliche Gliederung der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) und Bilanz berücksichtigen. Dabei wird sich aber der Kontenplan (also die konkrete Aufteilung und Ordnung der Konten in einem bestimmten Verein) nicht nach den steuerlichen Mindesterfordernissen, sondern nach den Informations- und Organisationsbedürfnissen des Vereins richten.

Eine Spezialkontenrahmen zur Gemeinnützigkeit ist nicht unbedingt erforderlich. Viele Vereine haben im Wesentlichen nur Einnahmen im nichtunternehmerischen Bereich. Die übrigen Einnahmen und Ausgaben können mit wenigen zusätzlichen Konten erfasst werden. Ein nach steuerlichen Bereichen gegliederter Kontenplan ist dann nicht erforderlich. Es können dann vertraute Kontenrahmen benutzt werden (wie z. B. der SKR 03). Dort fehlen zwar Konten für die typischen Einnahmen des ideellen Bereiches (Mitgliedsbeiträge, Spenden) die können aber ergänzt werden (bei den Erlöskonten).

Anders wenn auch in anderen steuerlichen Bereichen nennenswerte Einnahmen und Ausgaben vorliegen. Die getrennte Erfolgsrechnung – also die Aufteilung aller Einnahmen und Ausgaben auf ideellen Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe stellt hier besondere Anforderungen an die Kontierung. Der Kontenplan muss das wiederspiegeln. Die für gewerbliche Unternehmen gängigen Kontenrahmen (z. B. SKR 03, SKR 04) tun dies nicht und sind deswegen hier meist nicht geeignet.

Neben der unterschiedlichen ertragsteuerlichen Behandlung gibt es in Vereinen und gemeinnützigen Körperschaften auch regelmäßig ein Nebeneinander von umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Einnahmen. Das ergibt sich zum einen aus den Vorhandensein eines nichtunternehmerischen Bereiches, zum anderen aus eine Reihe von Befreiungsregelung (besondern § 4 Nr. 18 bis 25 UStG). Da von der Steuerpflicht der Ausgangsumsätze der Vorsteuerabzug bei den Eingangsumsätzen abhängt, ist eine Trennung nach steuerfreien und steuerpflichtigen Bereichen erforderlich und wird im SKR 49 auch so umgesetzt.

Der SKR 49 gliedert die Einnahmen und Ausgaben zunächst nach den steuerlichen Bereichen und dann nach Erlös- und Kostenarten. Das führt zu einer sehr viel größeren Zahl von Konten als z. B. beim SKR 03. Andererseits sind in einigen steuerlichen Bereichen einzelne Erlös- und Kostenarten nicht vorhanden. In der Regel wird man hier entsprechende Konten einfügen, weil die Buchung auf Sammelkonten (sonstige Erlöse/Kosten) bei regelmäßig vorkommenden Geschäftsvorfällen nicht sinnvoll ist.

Der SKR 49 bildet die große Bedeutung der Sportvereine in eigenen Kontenklassen (5 und 7) ab. Für Nicht-Sportvereine sind diese Bereiche natürlich überflüssig. Umgekehrt sind die Zweckbetriebe anderer Vereine in der Kontenklasse 6 nur ungenügend abgebildet. Auch hier werden dann Anpassung durch das Einfügen entsprechender Konten nötig sein.

Quelle: www.vereinsknowhow.de

Steuerfalle “Gesellige Veranstaltungen”

Dienstag, 22. Juni 2010

“Geselligkeit” ist ein wichtiger Aspekt des Vereinslebens. “Gesellige Veranstaltungen” kollidieren aber u. U. mit der Gemeinnützigkeit – oder zeitigen zumindest oft nicht bedachte steuerliche Folgen.

Als gesellige Veranstaltung gilt alles, bei dem das bloße Zusammensein der Mitglieder gegenüber den Satzungszwecken in den Vordergrund tritt. Das sind Weihnachts- oder Karnevalsfeiern ebenso wie Vereinsausflüge oder die Siegesfeier nach dem Turnier. Geselligkeit gehört natürlich ganz selbstverständlich zum Vereinsleben. Deswegen stellt der Gesetzgeber in § 58 Nr. 8 Abgabenordnung (AO) klar, dass sie nicht grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich sein soll. “Gesellige Zusammenkünfte” sind danach ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit, wenn sie im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit “von untergeordneter Bedeutung” sind.

Was untergeordnet bedeutet, ist hierfür bisher nicht geklärt. Grundsätzlich wird wie auch sonst bei zweckfremden Tätigkeiten gelten, dass sie gegenüber den begünstigten nicht überwiegen dürfen. Das bemisst sich am Sach- und Zeitaufwand, nicht an den Einnahmen. Allerdings können dabei die geselligen Veranstaltungen nicht isoliert betrachtet werden. Insgesamt muss immer die Satzungstätigkeit dem Verein sein “Gepräge” geben.

Das gilt auch für die Mittelverwendung. Werden zweckgebundene Mittel für gesellige Veranstaltungen verwendet, droht der Entzug der Gemeinnützigkeit. Hier gelten die allgemeinen Grenzen für unentgeltliche Zuwendungen (40-Euro-Grenze).

Gesellige Veranstaltungen können in aller Regel kein Zweckbetrieb sein. Nur im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe oder bei der Betreuung alter Menschen gilt auch die Freizeitgestaltung (bei entsprechender pädagogischer o.ä. Ausrichtung) als Zweckbetrieb. Problematisch sind Veranstaltungen, die zwar grundsätzlich dem Zweckbetrieb zugeordnet sind, aber “gesellige Anteile” haben. Hier muss sichergestellt sein, dass der zweckfremde Anteil nicht überwiegt. Die Finanzämter ordnen sonst die Veranstaltung dem steuerpflichtigen Bereich zu.

Beispiel: Dem Auftritt des Chores bei der Weihnachtsfeier folgt eine ausgiebiges geselliges Zusammensein bei Glühwein und Plätzchen. Die Eintrittsgelder können eventuell nicht mehr dem Zweckbetrieb “kulturelle Veranstaltung” zugeordnet werden.

Werden mit geselligen Veranstaltungen Einnahmen erzielt (z. B. Eintrittsgelder) fallen diese immer in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftbetrieb. Aus der Regelung des § 58 Nr. 8 AO ergibt sich hier keine Begünstigung.

Tipp: Der Verein sollte gesellige Veranstaltungen nicht aus Mitteln des Vereins, sondern aus eigenen Umlagen oder Eintrittsgeldern finanzieren. Es gibt auch oft keine Notwendigkeit, das gesellige Beisammensein als Vereinsveranstaltung zu behandeln.

Quelle: www.vereinsknowhow.de

Die schriftliche Beschlussfassung im Verein

Montag, 14. Juni 2010

§ 32 (2) BGB sieht unabhängig von einer besonderen Satzungsregelung vor, dass Beschlüsse im Verein auch schriftlich gefasst werden können – also ohne dass eine Mitgliedersammlung einberufen werden muss. Für Vereine kann das eine erhebliche organisatorische Vereinfachung darstellen. Es sind aber einige Vorgaben zu beachten.

Grundsätzlich sieht das Vereinsrecht für Beschlüsse der Mitgliederversammlung eine tatsächliche Zusammenkunft der Mitglieder vor. Die Satzung kann davon abweichen und für alle oder bestimmte Beschlüsse auch eine schriftliche Beschlussfassung zulassen. Enthält die Satzung keine Regelung, gelten für schriftliche Abstimmungen die strengen Anforderungen des § 32 BGB Absatz 2. Danach müssen alle Mitglieder zustimmen. Ein einzige Mitglied, dass auf ein entsprechendes Schreiben des Vereins nicht reagiert, macht also die schriftliche Beschlussfassung unmöglich. Der Verein kann nicht eine fehlende Antwort als stillschweigende Zustimmung auslegen – auch wenn er das in seinem Schreiben an die Mitglieder so formuliert.

Aus diesem Grund wird eine schriftliche Abstimmung – ohne Vereinfachung des Verfahrens durch entsprechende Satzungsregelungen – nur in kleinen Vereinen praktikabel sein. Sinnvoll ist sie besonders dann, wenn die Mitglieder weit verstreut wohnen.

Die BGB-Regelung zur schriftlichen Beschlussfassung kann per Satzung sowohl erleichtert als auch erschwert werden. So kann z. B. die Einstimmigkeit entfallen. Sinnvoll kann es sein, Verfahrenvorschriften einzuführen, ohne dass die Einstimmigkeit aufgehoben wird. Gerade in kleinen Vereinen können so Abstimmungen am Vorstand vorbei verhindert werden. Die Satzung kann die schriftliche Abstimmung nur für bestimmte Fälle vorsehen und dabei auch die Anforderung des § 32 BGB mildern, in dem sie auf die Einstimmigkeit verzichtet. Möglich wäre auch eine Kombination von schriftlicher Beschlussfassung und Mitgliederversammlung. Denkbar wäre so z. B. ein Briefwahlverfahren bei Vorstandswahlen, das Mitglieder nutzen können, die an der Versammlung nicht teilnehmen können.

Grundsätzlich kann zu jedem Gegenstand ein schriftlicher Beschluss gefasst werden. Die einzige Ausnahme ist die Verschmelzung von Vereinen. Hier ist nach § 13 Absatz 1 Umwandlungsgesetz eine Versammlung zwingend erforderlich.

Abgestimmt werden kann durch Einzelschreiben, aber auch im Umlaufverfahren, also mit einem Schriftstück, das jedes Mitglied unterzeichnet. Im Anschreiben sollte darauf hingewiesen werden, dass das Abstimmungsverfahren nach der Satzung zulässig ist. Neben einem einfachen Brief sind auch Telefax oder Telegramm zulässig. E-Mail erfüllt zwar die Schriftformerfordernis, wirft aber Probleme beim Nachweis der Urheberschaft auf. Eine Abstimmung per E-Mail wird also nur dann nicht anfechtbar sein, wenn die Satzung das ausdrücklich erlaubt und ein sicheres Authentifizierungsverfahren eingesetzt wird. Da für ein schriftliches Abstimmungsverfahren die Einstimmigkeit nachzuweisen ist, muss die genaue Mitgliederzahl festgestellt werden. Für die erforderlichen Mehrheiten gelten die allgemeinen Vorschriften.

Quelle: www.vereinsknowhow.de

Bezahlte Sportler im Verein: Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht

Samstag, 29. Mai 2010

Vergütungen an Sportler werden nicht nur in Proficlubs bezahlt. Auch kleine Vereine werten ihre Veranstaltungen oft auf, indem sie bezahlte Sportler als “Zugpferde” engagieren. Dann ist zu klären, ob die Sportler als selbstständig oder als abhängig beschäftigt gelten und der Verein damit entsprechenden Arbeitgeberpflichten hat.

Steuerpflicht
Vergütungen an Sportler sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, wenn sie über den Ersatz nachgewiesener Aufwendungen hinausgehen. Handelt es sich bei den Sportlern um abhängig Beschäftigte, muss der Verein Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Aufwandsersatz und geringfügige Vergütungen
Einen Sonderfall sind Vergütungen für Amateursportler, die nur unwesentlich über eine gezahlte Aufwandserstattung (z. B. für Fahrkosten, Nutzung eigener Sportkleidung und -geräte) hinausgehen. Typischerweise wird das der Fall sein, wenn vom Veranstalter eine Aufwandspauschale bezahlt wird, die nur wenig über den Eigenkosten liegt, die der Amateursportler aufrechnen kann.
In diesem Fall geht die Rechtsprechung davon aus, das der Sport nicht wegen des Entgelts ausgeübt wird. Es liegt dann keine Einkunftserzielung vor, sondern die Zahlungen bewegen sich noch im Bereich der Liebhaberei (Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.10.1992, VI R 59/91). Diese Vergütungen sind dann nach § 22 Nr. 3 EStG zumindest bis zu einer Höhe von 256 Euro im Jahr einkommensteuerfrei.

Selbstständige Sportler sind gewerblich tätig
Sind die Sportler nicht abhängig beschäftigt, üben sie eine gewerbliche Tätigkeit aus. Die Einkünfte unterliegen also nicht nur der Einkommens- sondern auch die Gewerbsteuer. Auch Zahlungen von dritter Seite an Spieler im Rahmen eines Sponsorenvertrages können – je nach Vertragsgestaltung – Arbeitslohn sein.

Sozialversicherungspflicht
Auch für Sportler gelten die allgemeinen Vorgaben für die sozialversicherungsrechtliche Einstufung: § 7 Sozialgesetzbuch IV nennt als Kriterien für eine nichtselbstständige Beschäftigung:

  1. eine Tätigkeit nach Weisungen, d. h. Beschäftige unterliegt einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführungen umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers.
  2. und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Vereins).

Demgegenüber ist typisch für eine selbstständige Tätigkeit:

  1. das eigene Unternehmerrisiko
  2. das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte
  3. die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft
  4. und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit

Diese Kriterien sind dabei für jeden Einzelfall zu gewichten. Für Sportler gelten hier natürlich spezifische Bedingungen. So müssen Sie Ihre “Arbeitsleistung” in jedem Fall persönlich erbringen. Typischerweise gibt es auch – zumindest für den Wettkampf – feste Orts- und Zeitvorgaben. Beides spricht für eine abhängige Tätigkeit, schließt aber deswegen eine Selbstständigkeit nicht grundsätzlich aus.
Die Einbindung in den “Betrieb” ist dabei wegen der unterschiedlichen organisatorischen Voraussetzungen (z. B. gemeinsame Trainingszeiten) bei Mannschaftssportarten zwangsläufig höher als bei Einzelsportarten. Als Faustregel gilt deswegen: Athleten aus Einzelsportarten können im Einzelfall als Selbstständige behandelt werden – Mannschaftssportler gelten dagegen fast immer als abhängig Beschäftigte.
Sportler in Einzelsportarten gehen Bindungen gegenüber einem Sportveranstalter in der Regel nur für einen oder einige Termine ein. Sie verpflichten sich z. B. lediglich, an einem Leichtathletikwettkampf, einem Tennisturnier oder einem Boxkampf teilzunehmen. Meist fehlt es hier an weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Dann liegt eine selbstständige Tätigkeit vor.
In Mannschaftssportarten stellt sich die Situation in aller Regel anders dar. Die Spieler sind durch die Trainingseinheiten, meist auf der vereinseigenen Trainingsanlage, und durch den festen Turnus der Ligawettkämpfe weitgehend gebunden und unterliegen darin engen Weisungen des Vereins.

Quelle: www.vereinsknowhow.de

Umsatzsteuer bei Geld- und Sachsponsoring

Samstag, 29. Mai 2010

Anders als Spenden werden Zahlungen eines Sponsors meist innerhalb eines Leistungsaustausches erbracht. Regelmäßig sind Einnahmen aus Sponsorships deshalb umsatzsteuerpflichtig. Das gilt auch für Sachleistungen.

Zu klären ist jeweils, ob es sich bei einer Geld- oder Sachzuwendung um eine Spende (z. B. echter Zuschuss) oder ein Entgelt für eine Leistung handelt.

Geldzuwendungen ohne Leistungsaustausch
Im Rahmen von Sponsoringverträgen mit einer steuerbegünstigten Organisation fehlt es regelmäßig an einem Leistungsaustausch, wenn der Zuwendungsgeber Geld für gemeinnützige Zwecke zahlt. Zu diesem Zweck werden im Vorfeld die Modalitäten der Auszahlung und sachgerechten Verwendung der Fördermittel vereinbart. Gleichzeitig wird der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Öffentlichkeit auf diese Förderung und die dadurch erfolgte Zweckverwirklichung hinzuweisen. Dieser Hinweis unterscheidet sich von üblichen Werbeleistungen erheblich. Er ist von nur geringer Intensität (bloße öffentliche Nennung und Ehrung des Spenders). Er ist nicht auf Wiederholung angelegt, weil er sich in der Regel mit Beendigung des geförderten Projekts erledigt hat oder sich nur in einem einmaligen Umsatz erschöpft. Der Zuwendungsempfänger beteiligt sich an keinem Werbemarkt, weil die Werbeleistung in einem deutlichen Missverhältnis zur “Gegenleistung” steht und insofern keine marktübliche Tätigkeit vorliegt. Es handelt sich vielmehr um eine Tätigkeit, die ohne den Zusammenhang mit einer im Kern altruistischen Beteiligung des Zuwendungsgebers nicht denkbar ist.
Sind die Einnahmen dem ideellen Bereich zuzurechnen, darf keine Rechnung ausgestellt werden.

Geldzuwendungen des Sponsors als Leistungsaustausch
Erbringt die Organisation wiederholt konkrete aktive Werbeleistungen an den Sponsor (z. B. Trikot- oder Bandenwerbung, Anzeigen, Lautsprecherdurchsagen ö. Ä.) zur Erzielung von Einnahmen, werden diese regelmäßig im Rahmen eines nicht begünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erbracht und unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Umsatzsteuersatz (19%).
Die steuerbegünstigte Organisation ist grundsätzlich verpflichtet, dem Sponsor eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer auszustellen.
Gewährt ein Verein dem Sponsor neben den Werbeleistungen auch Eintrittskarten zu Veranstaltungen, die nicht dem allgemeinen Steuersatz unterliegen (z. B. Theatervorführung, Konzert- oder Sportveranstaltung des Vereins als Zweckbetrieb), ist die auf die Eintrittsberechtigung entfallende Zahlung des Sponsors entsprechend zu besteuern (7%). In diesen Fällen muss durch eine sachgerechte Schätzung ein angemessener Aufteilungsmaßstab ermittelt werden, nach dem das Gesamtentgelt aufzuteilen ist.

Sachzuwendungen
Besteht die Gegenleistung des Sponsors nicht in einer Geldzahlung, sondern in einer Lieferung oder sonstigen Leistung, gilt für die Umsatzbesteuerung das Gleiche wie für Geldzahlungen.
Als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung ist grundsätzlich der Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen. Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, muss er geschätzt werden. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung können die Aufwendungen sein, die dem Sponsor für die Leistung entstanden sind.
Der Sponsor und die steuerbegünstigte Körperschaft sind berechtigt, für die erbrachten Leistungen Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen.
Die Zulässigkeit eines Vorsteuerabzugs aus der Rechnung des Sponsors bestimmt sich nach der tatsächlichen Verwendung der Sach- oder Dienstleistung.
Während eine Zuordnung zum ideellen Bereich den Vorsteuerabzug ausschließt, ist bei einer Nutzung im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung der Vorsteuerabzug grundsätzlich zulässig.

Beispiel: Das Unternehmen A stellt einem gemeinnützigen Luftsportverein Freiluft-Ballons mit dem Firmenlogo zur Nutzung für Sport- und Aktionsfahrten zur Verfügung und übernimmt die Betriebs- und Unterhaltungskosten. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Verein, dem Unternehmen eine bestimmte Anzahl an Mitfahrplätzen zur Verfügung zu stellen und eine Mindestanzahl von Fahrten in dessen Interessengebiet durchzuführen. Der Verein soll mit den Fahrten ein Medienecho erzielen und dem Unternehmen darüber berichten.

Der Verein erbringt Werbeleistungen gegen Entgelt in Form tauschähnlicher Umsätze. Das Entgelt für die Werbeleistung besteht in der Überlassung von fahrbereiten Ballons zur Nutzung. Die Werbeleistungen werden im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht, weil der Verein an der Werbemaßnahme aktiv mitwirkt. Die sonstige Leistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.

Oberfinanzdirektion Magdeburg, Schreiben vom 29.04.2010, S 7100-97-St 243

Quelle: www.vereinsknowhow.de