Die Auflösung des Vereins
Dienstag, 10. August 2010In der Regel wird ein Verein wird entweder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Möglich ist es auch, dass die Satzung Tatbestände für die Auflösung vorsieht, etwa einen Zeitrahmen für den Bestand des Vereins oder das Erreichen (oder Wegfallen) eines bestimmten Zweckes.
Auflösung durch Beschluss der Mitgliederversammlung
Nach § 41 BGB kann der Verein durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dabei müssen alle Regularien zur Beschlussfassung eingehalten werden (Einladungsfrist, Bennennung der Auflösung in der Einladung usf.)
Nach § 41 BGB ist für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Satzung kann die Mehrheitserfordernisse aber abweichend regeln. Es gelten die allgemeinen Regelung zur Beschlussfassung (Beschlussfähigkeit, Stimmauszählung usf.).
Liquidation des Vereins
Mit der Auflösung des Vereins muss auch sein Vermögen “abgewickelt” werden. Offene Verbindlichkeiten sind zu begleichen, das verbleibende Vermögen muss satzungsgemäß verwendet werden. Bei gemeinnützigen Verein muss das Restvermögen einer anderen gemeinnützigen Einrichtung zufließen (“Anfallberechtigter”).
Wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder, wenn die Satzung keine Regelung trifft. Andernfalls fällt es an den Fiskus (§ 45 (3) BGB).
Um ermitteln zu können, welches Vermögen noch vorhanden ist, muss grundsätzlich die Liquidation durchgeführt werden (§ 47 BGB). Das gilt nicht, wenn das Vereinsvermögen dem Fiskus zufällt oder ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Bis zur Beendigung der Liquidation besteht der Verein fort (§ 49 (2) BGB).
Die Liquidation erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass andere Personen durch die Mitgliederversammlung zu Liquidatoren ernannt werden. Ansonsten ist der Vorstand verpflichtet, dieses Amt zu übernehmen. Die Liquidatoren müssen durch den Vorstand zum Vereinsregister angemeldet werden.
Die Liquidatoren haben nach § 48 (2) BGB die rechtliche Stellung des Vorstandes. Sie haben die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und dann das verbliebene Vermögen an den Anfallsberechtigten auszukehren.
Nach § 50 BGB ist die Auflösung durch die Liquidatoren bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt bzw. in dem Blatt, das für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist. In der Bekanntmachung ist auf die Auflösung hinzuweisen und die Gläubiger sind aufzufordern, ihre Forderungen anzumelden.
Die Liquidation ist abgeschlossen, wenn die Forderungen eingezogen, die Verbindlichkeiten des Vereins beglichen und ggf. das Vermögen des Vereins veräußert wurde.
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, muss der entsprechende Betrag nach § 52 BGB hinterlegt werden. Reicht das Vermögen aus, werden nach der Anmeldung die Forderungen der Gläubiger befriedigt. Ergibt sich nach der Anmeldung von Ansprüchen, dass der Verein überschuldet ist, müssen die Liquidatoren die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.
Nach § 51 BGB darf das Vermögen den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins ausgekehrt werden. Dieses Sperrjahr beginnt mit der Bekanntmachung. Mit dieser Auskehrung endet die Liquidation. Die Liquidatoren müssen dann nur noch der Mitgliederversammlung die Schlussrechnung vorlegen. Hier haben sie auch Anspruch auf Entlastung.
Quelle: www.vereinsknowhow.de



